TSE, Belegausgabepflicht, Nachrüstung der Kasse, Härtefallantrag: Welche Ausnahmefälle können bei Ihren Mandanten greifen?

Eines vorweg: Das Kassengesetz lässt nicht viele Ausnahmen bei der Vielzahl der neuen Pflichten zu – es gilt für alle Unternehmer, die mit einem Kassensystem arbeiten. Aber: Einige Ausnahmefälle gibt es dann doch, so dass es Sinn macht, diese für Ihre Mandanten zu prüfen.

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Kommen diese Ausnahmen bei Ihren Mandanten in Frage?

Ausnahme 1: Belegausgabepflicht

Für Unternehmen mit einer offenen Ladenkasse gilt die Belegausgabepflicht nicht.

Ausnahme 2: Einsatz TSE Kasse / Härtefallantrag 2020

Nach Auskunft des BMF können Steuerpflichtige in Ausnamefällen einen Antrag auf eine über den 30.09.2020 hinausgehende Befreiung von der Pflicht zum Einsatz einer TSE stellen. Dieser Antrag muss gut begründet sein und den vorliegenden Härtefall entsprechend belegen. Laut BMF reichen jedoch die entstehenden Kosten für die Aufrüstung alleine nicht aus, um einen Härtefall zu begründen – gegebenenfalls aber „in Kombination mit weiteren Umständen“.

  • ein erheblicher Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise, insbesondere durch den Lock-Down
  • der Umstand, dass Ihr Mandant aufgrund der Corona-Sonderregelung von der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Gebrauch gemacht hat
  • Lieferengpässe oder Supportschwierigkeiten beim Kassenhersteller bzw. -fachhändler, bei dem Ihre Mandanten schon vor längerer Zeit bestellt hatten
  • die verspätete Verfügbarkeit von zertifizierten cloud-basierten TSE-Lösungen
  • eine Beeinträchtigung der Implementierung durch personelle Engpässe im eigenen Betrieb oder durch (lokale) behördliche Auflagen

Zunächst sollten Sie mit Ihren Mandanten entscheiden, ob Sie technische und/oder finanzielle Schwierigkeiten zur Begründung des Antrags anführen wollen. Wenn beide, dann sollten diese gesondert erläutert und belegt werden (bei technischen Problemen z.B. durch Dokumente, die nachweisen, dass sich der Hersteller verspätet, oder bei einer finanziellen Notlage z.B. durch Stundungsanträge oder die Inanspruchnahme von Corona-Soforthilfen).

Ihre Argumente sollten dabei individuell, fundiert und auf den konkreten Einzelfall Ihres Mandanten bezogen sein. Und Sie sollten damit rechnen, dass das Finanzamt diese - z.B. im Rahmen einer Kassennachschau - überprüft.

Außerdem sollten Sie dem Finanzamt mitteilen, wie viel Zeit Ihr Mandant voraussichtlich benötigen wird, bis sich die Lage in dessen Betrieb so weit stabilisiert hat, dass er sein Kassensystem nachrüsten kann. Berechnen Sie diesen Zeitpuffer nicht zu großzügig, da dies den Erfolg des Antrags schmälern könnte.

Hinweis: Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat einen Musterantrag auf Fristverlängerung für betroffene Betriebe erstellt. Dieser findet sich auf den Websites verschiedener Verbände und Kammern zum Herunterladen - soll aber nur zur Orientierung dienen.

Ausnahme 3: Einsatz TSE bei alten Kassen

Kassensysteme, die nicht mit einer zertifizierten TSE aufrüstbar sind, dürfen derzeit weiterhin benutzt werden, ABER nur noch bis zum 31.12.2022. Die genaue Übergangsregelung lautet:

Elektronische Kassensysteme, die

  • im Zeitraum vom 26.11.2010 bis zum 31.12.2019 angeschafft wurden und
  • die grundlegende Kassenrichtlinie erfüllen,
  • nicht aber die Möglichkeit zur Aufrüstung mit einer zertifizierten TSE haben,

dürfen nur noch bis zum 31.12.2022 verwendet werden.

Ab dem 01.01.2023 ist dann in jedem Fall eine neue, den technischen Voraussetzungen des Kassengesetzes entsprechende Kasse einzusetzen.

Hinweis: Seit dem 01.01.2020 ist es verboten, elektronische Aufzeichnungssysteme gewerblich in den Verkauf zu bringen, die nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können. Ihre Mandanten selbst dürfen ihre alte derartige Kasse nicht mehr verkaufen. Unser Tipp: Ihre Mandanten sollten stattdessen ihre alte Kasse für einen eventuellen Datenzugriff bei einer Betriebsprüfung am besten weiterhin aufbewahren.

Ausnahme 4: E-Bon – Stillschweigende Zustimmung reicht

 

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