Wie wir bereits hier berichteten, bleibt das BMF bei der TSE-Pflicht hart und will die Nichtbeanstandungsregel nicht über den 30.9.2020 hinaus verlängern. Doch nun haben einige Länder einen Sonderweg eingeschlagen und per Erlass eine neue Frist zum 31.3.2021 gesetzt. In welchen Ländern es eine Fristverlängerung gilt und unter welchen Bedingungen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Fristverlängerung ja – aber nicht ohne Bedingungen
Bislang haben folgende Länder die Nichtbeanstandungsregel bis zum 31.3.2021 verlängert:
- Hessen,
- Nordrhein-Westfalen,
- Bayern,
- Hamburg,
- Niedersachsen,
- Baden-Württemberg
- Schleswig-Holstein
- Mecklenburg-Vorpommern
- Saarland
- Sachsen
- Berlin
- Brandenburg
- Rheinland-Pfalz
- Sachsen-Anhalt
- Thüringen
Damit schaffen mittlerweile alle Länder eine eigene Frist, um die Wirtschaft in Zeiten der Corona-Krise weiter zu entlasten – mit Ausnahme von Bremen.
„Wir geben der Wirtschaft in Hessen mehr Zeit, um elektronische Kassensysteme manipulationssicher zu machen“, erklärte zum Beispiel Hessens Finanzminister Michael Boddenberg. „Die aktuelle Corona-Krise belastet den Handel und die Gastronomie stark und stellt sie vor große Herausforderungen. Ich möchte, dass wir den Betroffenen in dieser schwierigen Zeit nicht noch mehr abverlangen. Kontaktbeschränkungen haben in den vergangenen Monaten außerdem dazu geführt, dass der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtungen in die Kasse vor Ort nicht immer realisiert werden konnte. Auch die auf Grund der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze notwendig gewordene Umstellung der Kassensysteme führt vermehrt zu zeitlichen Problemen beim Einbau der Sicherheitskomponente. Leider folgt das Bundesfinanzministeriums nicht unserem Vorschlag, die Übergangsfrist zu verlängern. Deshalb bringt auch Hessen einen eigenen Erlass auf den Weg und handelt damit im Sinne der Wirtschaft.“
Allerdings müssen die Unternehmen auch in den Ländern mit längerer Frist bis zum 30.9.2020 wichtige Schritte zur Umstellung auf die TSE machen. Denn die Fristverlängerung gilt nur für Unternehmen, die:
- die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt oder den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat;
- oder wenn der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Praxishinweis: Ob sich weitere Länder der Fristverlängerung anschließen, steht mit Stand 6.8. noch nicht fest. Fakt ist jedoch: Auch mit der Fristverlängerung müssen Unternehmen spätestens jetzt das Projekt TSE in Angriff nehmen, denn die Bedingungen (s.o.) sind eindeutig. Was Ihre Mandanten jetzt erledigen sollten, erfahren Sie hier in unserem Spezialreport Kassengesetz 2020!