Fristverlängerung der Nichtbeanstandungsfrist TSE: Kommt sie oder kommt sie nicht?

Aktuell gibt es bei Kasse und TSE nur ein Thema: Die Nichtbeanstandungsregelung läuft aus - und aus der Politik und den Verbänden stehen die Forderungen im Raum, diese Schonfrist zu verlängern.

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Grund ist die Corona-Krise. Diese stellt die Wirtschaft auch ohne Kassenumstellung vor große Herausforderungen. Noch mehr Kosten und Aufwände entstehen den Unternehmern, wenn sie sich nun bis Ende September um die nötige TSE für ihre Kasse kümmern müssen.

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BMF bleibt hart - keine Fristverlängerung zur TSE, bis jetzt

Auf Anfrage teilte die Pressestelle des BMF unserer Redaktion dazu Folgendes mit:

„Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 ist ein wichtiger Schritt, um Veränderungen oder Löschungen von digitalen Grundaufzeichnungen zu verhindern und damit die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu sichern. Vergleichbare Sicherheitseinrichtung haben sich in vielen Staaten als bewährtes Mittel erwiesen, um Steuerhinterziehung effektiv zu bekämpfen, die letztlich allen schadet und vor allem steuerehrliche Einzelhändler benachteiligt. Das angestrebte Sicherheitsniveau kann nur durch eine Standardisierung des Verfahrens erreicht werden.

Es besteht bereits seit dem 1. Januar 2020 die Pflicht, dass grundsätzlich jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Um die Kosten und den Aufwand für alle Beteiligten gering zu halten, wurden so weit wie möglich Erleichterungen bei der Umsetzung der Regelung geschaffen. Beispielsweise können mehrere Kassen an eine TSE angebunden oder bereits benutzte TSEs können an andere Anwender weitergeben bzw. verkauft werden.

Wir gehen davon aus, dass bis Ende September 2020 ausreichende Zertifizierungen abgeschlossen sein werden, damit eine flächendeckende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme möglich ist. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat die ersten technischen Sicherheitseinrichtungen für elektronische Aufzeichnungssysteme im Dezember 2019 zertifiziert; eine weitere zuletzt im April 2020. Vor diesem Hintergrund sehen wir keine Notwendigkeit für eine generellen Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30. September 2020 hinaus.

In Einzelfällen können Steuerpflichtige bei der zuständigen Finanzbehörde einen Antrag auf eine über den 30. September 2020 hinausgehende Befreiung von der Pflicht zum Einsatz einer TSE stellen. Dafür muss der Kasseninhaber die Gründe für die fehlende Aufrüstung der elektronischen Aufzeichnungssysteme und einen Härtefall im Sinne des § 148 AO darlegen und durch entsprechende Nachweise belegen. Unter Härte ist eine sachliche oder persönliche Härte zu verstehen. Diese kann nicht allein in der Pflicht zur Befolgung des Gesetzes bestehen. Die entstehenden Kosten selbst stellen für sich allein keine sachliche oder persönliche Härte im Sinne des § 148 AO dar. Im Einzelfall können sie allenfalls in Kombination mit weiteren Umständen Berücksichtigung finden.“

Das letzte Wort ist bei der Fristverlängerung aber noch nicht gesprochen

Allerdings scheinen in der Regierung nicht alle an einem Strang zu ziehen (und das BMF antwortet auf Anfragen offiziell eh immer sehr verhalten und normenkonform - was bleibt der Pressestelle auch anderes übrig).

Die CSU rührt aber schon die Werbetrommel für eine Verschiebung: „Registrierkassen-Umstellung: CSU-Fraktion für Verlängerung der Übergangsfrist“
https://www.presseportal.de/pm/53955/4626001

Und die CDU/CSU-Fraktion hat im Finanzausschuss des Bundestages auch schon in diese Richtung insistiert.

Wenn man die Maßnahmen und Summen betrachtet, die in die Bewältigung der Corona-Krise fließen, würde es nicht überraschen, wenn der Termin der Frist weiter verschoben wird.

„Wenn die Händler ihr letztes Geld in die Kassenumrüstung investieren müssen und dann in die Insolvenz gehen, ist niemandem geholfen" (HDE-Steuerexperte Ralph Brügelmann)

UND: Bei einer Befreiung von der Pflicht zum Einsatz einer TSE nur auf Einzelantrag müsste man mit einer Antragsflut rechnen. Es bleibt also spannend!

Weitere Länder kämpfen für Fristverlängerung über den 30.9.2020 hinaus

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