Wie Sie Ihre Mandanten durch die Kassenmeldung führen

Gesagt, getan: So könnte man das BMF-Schreiben vom 28.06.2024 (Az. IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009) zusammenfassen, in dem das BMF die technische Übertragungsmöglichkeit ab dem 01.01.2025 für die Erfüllung der Kassen-Mitteilungspflicht angekündigt hat.

Pünktlich zu Neujahr stand das elektronische Formular in Mein ELSTER bereit. Zudem hat das BMF eine Ausfüllanleitung veröffentlicht und die FAQ um weitere Punkte zur Mitteilungspflicht ergänzt.  Der folgende Beitrag fokussiert sich auf die in der Meldung zu machenden Angaben und die technische Umsetzung.

Ein kurzer Überblick

Über die rechtlichen Besonderheiten der Mitteilungspflicht für elektronische Kassensysteme haben wir bereits in unserem Beitrag auf Deubner-Steuern.de informiert. Daher folgen hier als kurzer Rückblick nur die wichtigsten Kernaussagen, wobei EU-Taxameter und Wegstreckenzähler nicht betrachtet werden:

Wer ist von der Kassen-Mitteilungspflicht betroffen?

Die Kassen-Mitteilungspflicht betrifft Steuerpflichtige oder deren gesetzliche Vertreter, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem (eAS) i.S.d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV nutzen. Die Mitteilung kann auch über beauftragte Dritte, z.B. Steuerberater, Kassendienstleister oder Kassen(software)hersteller, erfolgen.

Welche typischen eAS sind von der Mitteilungspflicht betroffen?

  • elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen
  • softwarebasierte eAS (Apps) auf z.B. Tablets, Smartphones, Online-Anwendungen
  • EC-Terminals mit einer verbundenen Online-Kassensoftware
  • Warenwirtschafts-/ERP-/Fakturasysteme mit einem Kassenmodul bzw. Kassenbuch
  • Praxissoftware für (Zahn-)Ärzte mit integrierter Kassenfunktion bzw. Kassenbuch, sofern Zahlungsvorgänge i.S.d. AEAO zu § 146a, Rdnr. 1.2, abgewickelt werden können
  • EU-Taxameter
  • Wegstreckenzähler

Beachte: Faktura- und ERP-Systeme mit einem Kassenmodul. Innerhalb des Mandantenkreises sollte zwingend darauf hingewiesen werden, dass auch ERP- und Fakturasysteme unter die Mitteilungspflicht fallen, sofern sie über ein aktives Kassenmodul bzw. Kassenbuch verfügen. Dabei ist nicht die tatsächliche Nutzung, sondern die Möglichkeit der Nutzung ausschlaggebend!

 

Wann muss eine An-/Abmeldung erfolgen?

Eine An-/Abmeldung hat innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des eAS zu erfolgen. Für die erste Meldung im Jahr 2025 hat das BMF mit dem o.g. Schreiben vom 28.06.2024 Folgendes geregelt:

Anschaffung der eAS

Meldung

Vor dem 1.7.2025

Spätestens bis zum 31.7.2025

Ab dem 1.7.2025

Reguläre gesetzliche Frist

 

Für den Zeitraum bis zum 30.06.2025 gilt für Meldungen der Außerbetriebnahme (Abmeldung) die Regel, dass eine Meldung nur dann erfolgen muss, wenn bis zu diesem Zeitpunkt auch die Inbetriebnahme bereits gemeldet wurde.

Welche Angaben sind zu melden?

Nach § 146a Abs. 4 Satz 1 AO sind folgende Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mitzuteilen:

  1. Name des Steuerpflichtigen
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  4. Art des verwendeten eAS
  5. Anzahl der verwendeten eAS
  6. Seriennummer des verwendeten eAS
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten eAS
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten eAS

Darüber hinaus werden weitere (technische) Angaben zur Betriebsstätte, zum eAS und zur TSE abgefragt.

Die technische Umsetzung der Meldung

Grundsätzlich gibt es drei Möglichkeiten, die Meldung durchzuführen:

  1. manuelle Eingabe im ELSTER-Formular „Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO)“
  2. Upload einer XML-Datei (z.B. direkt aus dem Kassensystem) in „Mein ELSTER“
  3. Nutzung einer Software, die die Meldung über die ERiC-Schnittstelle ermöglicht

Variante 1: Eingabe und Übermittlung in „Mein ELSTER“

Abb. 1: Formular in „Mein ELSTER“

Beachte: Händische Eingabe. Eine händische Eingabe im ELSTER-Formular sollte ausschließlich in Ausnahmefällen oder bei wenigen Meldungen erfolgen, da die Übernahme bestimmter Angaben (z.B. Seriennummern) zeitintensiv und fehleranfällig ist.

 

Variante 2: Import einer XML-Datei in ELSTER mit anschließender Übermittlung

Einige Kassen- und Softwarehersteller oder auch TSE-Anbieter erweitern derzeit ihre Programmfunktion um einen weiteren Service, der den Kunden die Erfüllung der Mitteilungspflicht direkt aus der Software heraus ermöglichen soll. Hierbei kann eine XML-Datei erstellt, exportiert und daraufhin in ELSTER importiert werden. Nach Sichtung des Imports und inhaltlicher Kontrolle kann die Meldung übermittelt werden.

Abb. 2: XML-Import in „Mein ELSTER“

Variante 3: Übermittlung direkt aus dem Kassensystem oder aus der Cloud-TSE

Neben der Möglichkeit der Generierung einer XML-Datei bieten einige wenige Anbieter auch die Übermittlung der Meldung direkt aus der Kassensoftware heraus an. Die TSE-Anbieter haben ebenfalls Module entwickelt, die die Übermittlung der Meldung aus ihrer Online-Anwendung heraus ermöglichen sollen. Dies ist i.d.R. bei Cloud-TSE-Anbietern der Fall.

Insbesondere in diesem Szenario sollte die Steuerkanzlei sich die jeweilige Meldung als PDF-Datei ausgeben lassen, bevor der Mandant eine Übermittlung durchführt. Vor allem sollte kritisch hinterfragt werden, ob eine Archivierung der Mitteilung möglich ist.

DATEV-Lösung: Nutzung einer Datenplattform für Mandanten geplant

Das Sammeln der benötigten Daten kann mühsam und zeitintensiv sein, da der Mandant die Daten - je nach Kassensystem - an verschiedenen Stellen innerhalb seiner Software oder anderer Dokumentationen suchen muss. Daher entwickelt die DATEV eine Lösung (https://apps.datev.de/help-center/documents/1036681), die diesen Prozess technisch unterstützen soll. Sie ist zurzeit noch nicht veröffentlicht, soll aber Bestandteil von „MeinFiskal“ (https://meinfiskal.de/) werden.

Für die Nutzung der DATEV-Kassenmeldung soll der Mandant ein Benutzerkonto auf „MeinFiskal“ anlegen und dann die notwendigen Daten erfassen können. Es sollen auch Vorbelegungen der Formularfelder durch Daten aus dem Kassensystem möglich sein. Zudem werden alle Daten revisionssicher archiviert. Die Übermittlung kann über den Mandanten selbst oder durch die Steuerkanzlei erfolgen.

Ein konkretes Datum, wann die Softwarelösung der DATEV veröffentlicht wird, ist noch nicht bekannt.

Deep Dive: Angaben im ELSTER-Formular

Grundsätzlich lässt sich das ELSTER-Formular in drei Teile gliedern:

  1. Angaben zum Steuerpflichtigen
  2. Betriebsstätte
  3. eAS

Beachte: Übermittlung ausschließlich digital. Der Gesetzgeber sieht zur Erfüllung der Mitteilungspflicht ein rein elektronisches Verfahren vor, weshalb die Einreichung von Papiervordrucken rechtlich nicht zulässig ist.

 

Da sich der Datenkranz über den vom Gesetzgeber ursprünglich vorgesehenen Umfang hinaus signifikant erweitert hat und damit einige offene Fragen entstanden sind, hat das BMF eine Ausfüllanleitung veröffentlicht, die beim Ausfüllen des Formulars unterstützen soll. Zusätzlich wurden die FAQ um Ausführungen zur Mitteilungspflicht ergänzt.

Im Folgenden werden die jeweiligen Teile kurz kommentiert, da sie einige Besonderheiten mit sich bringen.

Teil 1: Angaben zum Steuerpflichtigen

Mitteilungspflichtig ist diejenige (juristische) Person unter ihrer ertragsteuerlichen Steuernummer, die die mitzuteilenden eAS verwendet. Sollte eine Organschaft vorliegen, hat dies auf die Mitteilungspflicht keine Auswirkungen.

Teil 2: Betriebsstätte

Grundsätzlich müssen alle vorhandenen eAS einer Betriebsstätte (§ 12 AO) zugeordnet werden. Dabei erfolgt die Meldung im Bruttoverfahren. Das heißt: Bei jeder Meldung müssen alle eAS der jeweiligen Betriebsstätte zugeordnet und erfasst werden. Wird ein eAS in mehreren Betriebsstätten verwendet, ist es grundsätzlich einer Betriebsstätte eindeutig zuzuordnen. Dies kann z.B. die Stätte der Geschäftsleitung oder die Betriebsstätte, in der es überwiegend verwendet wird, sein.

Im Zuge der Meldung sollte im DSFinV-K-Export die Datei „Stamm_Orte (location.csv)“ und dort das Feld „LOC_NAME“ kontrolliert werden. An dieser Stelle sollte die Bezeichnung der Betriebsstätte hinterlegt sein.

Teil 3: eAS

Das eingesetzte eAS muss zu Beginn in Bezug auf seine Art klassifiziert werden. Hier gibt es verschiedene Auswahlmöglichkeiten, die in Zukunft jedoch wegfallen werden. Sollte aktuell nicht klar sein, um welche Art eAS es sich genau handelt, kann aus Vereinfachungsgründen die Auswahl „Computergestützte/PC- Kassensysteme“ genutzt werden.

Zudem sind Angaben zur „Anschaffung des eAS“ und zur „Inbetriebnahme des eAS“ zu machen. Dieser Punkt ist besonders wichtig, weil das Anschaffungsdatum und das Datum der Inbetriebnahme in den meisten Fällen nicht identisch sind. Es muss klar differenziert werden, wann das eAS erstmals eingesetzt worden ist.

Im Feld „Grund der Außerbetriebnahme des eAS“ kann der Grund für die Außerbetriebnahme angegeben werden. Dieses Feld sollte genutzt werden. Denkbare Angaben sind Verkauf, Verschrottung, Zerstörung, Diebstahl, Defekt, Wechsel der Betriebsstätte, Rückgabe nach Miete/Leasing o.Ä.

Dem jeweiligen eAS muss eine TSE zugeordnet werden. Dies passiert in demselben Formular, in dem die Angaben zur TSE zu machen sind.

Das Feld „Seriennummer der TSE“ muss mit dem 64-stelligen Hexadezimal-Code (ausschließlich Zahlen von 0 bis 9 oder die Buchstaben A-F) der TSE befüllt werden. Die Seriennummer ergibt sich aus der Systemdokumentation des eAS oder aus der Rechnung der TSE-Anschaffung. Die Seriennummer ist seit 2024 auf jedem Kassenbeleg anzugeben (Pflichtangabe nach § 6 KassenSichV).

Wie beim eAS ist auch für die TSE das „Datum der Inbetriebnahme/Aktivierung der TSE“ anzugeben. Das Datum sollte sich aus der Dokumentation des Servicetechnikers oder des jeweiligen Softwareherstellers ergeben. In den Einstellungen einiger Kassensysteme kann das Datum der Aktivierung eingesehen werden.

Die folgende Tabelle dient der schnellen Übersicht, welche Angaben der „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme“ (DSFinV-K) beim Export entnommen werden können:

Feld im Formular

DSFinV-K

 

Datei

Feld

Software des eAs

Stamm_Kassen (cashregister.csv)

KASSE_SW_BRAND

Software-Version des eAs

Stamm_Kassen

KASSE_SW_VERSION

Seriennummer des eAs

Stamm_Kassen

 

KASSE_SERIENNR

Stamm_Terminals

(slaves.csv)

TERMINAL_SERIENNR

Hersteller des eAs

Stamm_Kassen

 

KASSE_BRAND

Stamm_Terminals

 

TERMINAL_BRAND

Modell des eAs

Stamm_Kassen

 

KASSE_MODELL

Stamm_Terminals

 

TERMINAL_MODELL

Seriennummer der TSE 

Stamm_TSE

(tse.csv)

TSE_SERIAL

 

Tab. 1: Angaben zur Meldung aus der DSFinV-K

 

Wie gehe ich in der Steuerkanzlei konkret vor?

Die Mitteilungspflicht ist ein geeigneter Anlass, sich näher mit der System- und Prozesslandschaft des Mandanten zu beschäftigen. Sie sollten strategisch in der Kanzlei entscheiden, ob das Thema zentral von einer Person (Gruppe von Personen) oder von allen Mitarbeitenden bearbeitet werden soll. Bauen Sie hierfür Wissen in der Kanzlei auf und definieren Sie einen prozessualen Standard, der ein einheitliches Vorgehen und die Vollständigkeit aller Angaben gewährleistet.

Um zunächst die betroffenen Mandanten zu identifizieren, kann folgendes Vorgehen als Blaupause dienen:

  1. Erstellung und Versand eines Musteranschreibens zur Mitteilungspflicht an alle unternehmerisch tätigen Mandanten
  2. Screening der Finanzbuchhaltungen auf folgende Sachverhalte:
    • Wird das Konto „Kasse“ bebucht?
    • Existieren Geschäftsvorfälle auf dem Konto „Lizenzen/Konzessionen“ oder „Wartungskosten Hard- und Software“, die auf ein eAS hinweisen könnten?
    • Befindet sich auf dem Anlagenkonto „Software“ eine angeschaffte Software?
  3. Der Sachbearbeiter der Finanzbuchhaltung fragt basierend auf den bis dato festgestellten Erkenntnissen die vorhandene(n) eAS beim Mandanten ab.
  4. Erstellung einer zentralen Liste mit den gewonnenen Erkenntnissen
    • Inhalte aus den Punkten 2 und 3 werden in dieser Liste konsolidiert.

Nachdem die betroffenen Mandanten und die genutzten Systeme bekannt sind, kann der weitere Prozess wie folgt ablaufen:

  1. Kontrolle und Pflege der Stammdaten im eAS (Steuernummer, Anschrift, Betriebsstätten …)
    • insbesondere Kontrolle der Zuordnung zu den Betriebsstätten
  2. Kontaktierung des Kassendienstleisters bzw. des Softwareherstellers, ob in Zukunft eine XML-Datei zur Erfüllung der Mitteilungspflicht oder ein Service hierfür bereitgestellt wird
    • Wenn ja: Wiedervorlage des Falls

Sobald XML-Datei oder Service verfügbar: Probeexport zur Kontrolle der Daten durchführen

    • Wenn nein: Mandant über die notwendigen Angaben informieren und Daten elektronisch einsammeln

In diesen Fällen einen DSFinV-K-Export durchführen und Daten vom Mandanten in z.B. einem Formular (MS Forms) oder Kollaborationstool abfragen

  1. Übermittlung der Daten
  2. Übermittlungsprotokoll der Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO archivieren und der Verfahrensdokumentation zur Kassenführung beilegen

Sollten Sie eine DATEV-Kanzlei sein, wird die Nutzung von „MeinFiskal“ die geeignetere Lösung für Sie sein. Sollten Sie nicht auf DATEV setzen, können Sie die Informationen mittels Formularen (z.B. MS Forms) oder über E-Mail-Vorlagen, Excel-Dateien o.Ä. einsammeln. Lassen Sie sich auf keinen Fall auf händische oder fotografische Übernahmen beim Mandanten ein!

Nutzen Sie die jetzt notwendige Kommunikation mit dem Mandanten, um auch gleich zu hinterfragen, ob die bei ihm eingesetzten Systeme über (DATEV-kompatible) Schnittstellen verfügen, damit weitere Synergien im Rahmen der Finanzbuchhaltung gehoben werden können. Wenn der Mandant mit seinem Systemanbieter in Kontakt steht, können diese Fragen idealerweise gleichzeitig abgefragt werden, sofern eine eigene Recherche keine Erkenntnisse gebracht hat.

In Zukunft sollten Sie sich um den Jahreswechsel stets die Zuordnung bzw. das Vorhandensein der eAS ins Gedächtnis rufen und prüfen, ob die Mitteilungspflicht erfüllt ist. Insbesondere bei der Erstellung der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung oder bei der Erstellung des Jahresabschlusses kann es sinnvoll sein, Rechnungen von Softwareanbietern, Kassendienstleistern o.Ä. zu sichten und daraus eine mögliche Mitteilungspflicht abzuleiten.

Sollten sich Fragen zur Mitteilungspflicht oder zu den eingesetzten Systemen beim Mandanten ergeben, kommen Sie gerne auf mich zu: viktor.rebant(at)taxesandmore.de.

 

Autor: Viktor Rebant LL.B. ist als Manager im Bereich Tax Technology tätig und berät überwiegend in der Schnittstelle zwischen IT und Steuerrecht. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Tax CMS, der Compliance-konformen Gestaltung von Prozessen (u.a. IKS, GoBD, KassenG), der digitalen Betriebsprüfung und der Digitalisierungs- und Transformationsberatung.

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