Noch in diesem Jahr sollen zwei Gesetzentwürfe verabschiedet werden, mit denen der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen mit den anderen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten ab 2017 wirksam werden kann.
Auf Einladung von Bundesfinanzminister Schäuble hatten im Oktober 2014 in Berlin die Bundesrepublik Deutschland und 50 weitere Staaten und Gebiete einen völkerrechtlichen Vertrag unterzeichnet, in dem sie sich zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs verpflichtet haben. Dazu gehören auch Länder wie die Cayman Islands ebenso wie die Kanalinsel Jersey und Liechtenstein. Inzwischen ist die Zahl der teilnehmenden Staaten auf über 60 angestiegen, darunter auch die Schweiz. Die vollständige Liste der teilnehmenden Staaten findet sich auf: www.oecd.org/tax/exchange-of-tax-information/MCAA-Signatories.pdf.
Die Mitgliedstaaten der EU haben sich Ende 2014 auf den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch für Kapitaleinkünfte geeinigt und die Amtshilferichtlinie entsprechend geändert (Richtlinie 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU). Die Änderung bedarf aber noch der nationalen Umsetzung durch die einzelnen Mitgliedstaaten.
Sowohl der am 29.10.2014 in Berlin unterzeichneten Vereinbarung als auch der geänderten Richtlinie des Rats vom 09.12.2014 liegt der von der OECD entwickelte „Gemeinsame Standard zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ zugrunde.
Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten“ (BR-Drucks. 368/15) soll der völkerrechtliche Vertrag, zu dessen innerstaatlicher Wirksamkeit die Zustimmung des Gesetzgebers erforderlich ist, in nationales Recht umgesetzt werden.
Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze“ (BR-Drucks. 352/15) werden die Einzelheiten des automatischen Informationsaustauschs in Deutschland geregelt. Der Gesetzentwurf sieht zugleich eine entsprechende Anpassung des EU-Amtshilfegesetzes aufgrund der im Dezember 2014 erfolgten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie vor.
Mit dem Artikelgesetz soll die Anwendung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch
- mit EU-Mitgliedstaaten aufgrund der geänderten EU-Amtshilferichtlinie sowie
- mit Drittstaaten aufgrund der von der Bundesrepublik Deutschland am 29.10.2014 in Berlin unterzeichneten mehrseitigen Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in nationales Recht umgesetzt werden.
Das Artikelgesetz sieht entsprechend in Art. 1 ein eigenes Stammgesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vor (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, FKAustG).
Darin ist vorgesehen, dass das Bundeszentralamt für Steuern den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten sowie Drittstaaten die Daten nach dem gemeinsamen Meldestandard zum automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten in Steuersachen elektronisch übermittelt.
Dazu sind ihm zuvor die entsprechenden Daten von den nach diesem Gesetz verpflichteten Finanzinstituten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zur Verfügung zu stellen. Ferner wird das Bundeszentralamt die entsprechenden Daten von den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und von Drittstaaten entgegennehmen und an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiterleiten.
Bei den zu übermittelnden Daten handelt es sich insbesondere um die Mitteilung von:
- Namen, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person,
- Kontonummern,
- Jahresendsalden der Finanzkonten und
- gutgeschriebenen Kapitalerträgen, einschließlich Einlösungsbeträgen und Veräußerungserlösen.
Die neuen Regeln zum Informationsaustausch gelten grds. für alle Konten. Das gilt auch für Bestandskonten und für Konten mit vergleichsweise geringen Beständen. Allerdings gibt es Unterschiede hinsichtlich der Sorgfaltspflichten der Kreditinstitute, je nachdem, ob es sich ein Konto mit einem Saldo von mehr oder weniger als 1 Mio. US-$ handelt. Für Neukonten gibt es generell etwas strengere Regeln. Ausnahmen vom Informationsaustausch gibt es nur in Sonderfällen.
Bereits 2016 werden Steuerdaten für die Übermittlung erhoben
Das Bundeszentralamt wird die erforderlichen Informationen erstmals fu?r das Steuerjahr 2016 im Jahr 2017 übermitteln. Ebenfalls ab 2017 werden die meisten beteiligten Länder Daten an Deutschland liefern. Einige Länder haben erst 2018 die ersten Informationen zugesagt (Schweiz, Österreich, Albanien, Aruba).
Der Bundesrat hat die Gesetzentwürfe in seinen ersten Beratungen begrüßt und die Bundesregierung aufgefordert, sich fu?r eine möglichst rasche Umsetzung des Informationsaustauschs in einer möglichst großen Anzahl von Staaten einzusetzen (vgl. BR-Drucks. 368/15). Es ist davon auszugehen, dass die beiden Gesetzentwürfe in Deutschland ohne größere Änderungen noch vor dem Jahreswechsel beschlossen werden. Die Verabschiedung beider Vorhaben im Deutschen Bundestag ist im November, die Zustimmung des Bundesrats im Dezember 2015 vorgesehen.
Hinweis:
Die USA haben sich bisher nicht zum OECD-Standard bekannt, haben aber mit vielen Ländern (darunter Deutschland) bilateral sog. FATCA-Abkommen geschlossen. Diese Abkommen starten bereits 2015 und führen in weiten Teilen zum Austausch von Kontodaten nach ähnlichen Grundsätzen.