Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten: Das gilt es für Sie als Steuerberater zu beachten!

Während Erbschaften der Erbschaftsteuer unterliegen, unterliegen Schenkungen der Schenkungsteuer. Die Schenkungsteuer wird dabei allerdings weitgehend nach denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben. Wie auch in anderen Bereichen des Steuerrechts kann hier aber auch mittels umsichtiger und vorausschauender steuerlicher Überlegungen zu Lebzeiten kann vermieden werden, dass ein erheblicher Teil des Vermögens als Erbschaft- oder Schenkungsteuer an das zuständige Finanzamt geht. Damit Sie als Steuerberater bestmöglich über die richtige Vorgehensweise zur steuersparenden Gestaltung zu Lebzeiten zu informiert sind und dadurch im besten Interesse Ihres Mandanten handeln können, fassen wir auf der folgenden Seite das Wichtigste hierzu zusammen und gewähren Zugang zu einer Reihe einschlägiger Gerichtsentscheidungen. Klicken Sie weiter!

 

Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten und die optimale Testamentgestaltung

Die Sicherung der Unternehmensnachfolge ist wohl die größte unternehmerische Herausforderung. Die Nachfolgeregelungen bei Unternehmen entscheiden dabei auch über das Schicksal Dritter. Deshalb ist eine vorausschauende Regelung der Unternehmensnachfolge durch vorweggenommene Erbfolge, Testament und Gesellschaftsvertrag unter Einplanung der Steuerfolgen ein unverzichtbarer Teil jeder erfolgreichen Unternehmenspolitik. In diesem Fachbeitrag gehen wir darauf ein, welche Maßnahmen für eine optimale Testamentgestaltung erforderlich sind, wie Sie als Steuerberater bestenfalls vorgehen sollten und auf welche Steuerfallen Sie gefasst sein sollten. Dies veranschaulichen wir anhand mehrerer Beispiele und Diagramme. Hier geht es zum Beitrag!

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Kapitalmaßnahmen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen: Das Wichtigste im Überblick!

Kapitalmaßnahmen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen können vielfältig sein und je nach Gestaltung nicht nur unterschiedliche gesellschaftsrechtliche, sondern auch steuerrechtliche Folgen mit sich bringen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung von Wirtschaftsgütern der privaten Vermögenssphäre prinzipiell nicht der Einkommensbesteuerung unterliegt. Dieses Prinzip wird allerdings unter anderem durch §§ 17, 20 Abs. 2 und § 23 EStG durchbrochen. Denn durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2009 eine umfassende Neuordnung der Besteuerung privater Kapitalanlagen vorgenommen. Kapitalerträge sowie Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen – beispielsweise GmbH-Anteile und Aktien – werden von diesem Zeitpunkt an einheitlich mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer besteuert. Näheres zum Thema Kapitalmaßnahmen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften im Privatvermögen und ihrer steuerrechtlichen Dimension lesen Sie in dem nächsten Beitrag!

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So erfolgt die Besteuerung der Anteilseigner bei Anteilen im Privatvermögen!

Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, sind für die Besteuerung des Anteilseigners von zweifachem Interesse. Auf der einen Seite stellt sich die Frage, wie Gewinnausschüttungen und Liquidationsraten beim Anteilseigner zu versteuern sind. Daneben ist von Bedeutung, wie Veräußerungsvorgänge zu behandeln sind. Zu unterscheiden sind dabei Anteile mit einer Beteiligungsquote unter 1 % sowie Anteile mit einer Beteiligungsquote von mindestens 1 %. Welche Einzelheiten bei der Besteuerung von Anteilseigner bei Anteilen im Privatvermögen zu dringend zu beachten sind und wie Sie als Steuerberater Ihre steuerrechtliche Betreuung ausgestalten sollten, erfahren Sie in dem folgenden Fachbeitrag! Klicken Sie weiter!

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Rechtsprechung zu Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten: Umfang der Inanspruchnahme der Erben für die Zahlung der Erbschaftsteuer und Zulässigkeit der Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass (BFH - Urteil vom 04.06.2019 VII R 16/18)

Fraglich und vom BFH zu entscheiden war hier unter anderem, inwiefern bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG ein (Entschließungs–)Ermessen besteht, so dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht sowie, ob eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen ist. Welche Ausführungen der BFH hierzu machte und welche Argumente er zur Stützung seines Ergebnisses anführte, lesen Sie auf der nächsten Seite!

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Rechtsprechung zu Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten: Rechtmäßiges Ansetzen eines Erwerbs durch Vermächtnis im Rahmen der Festsetzung von Erbschaftsteuer

Schwerpunkt dieses vom FG Düsseldorf zu entscheidenden Sachverhalt war das rechtmäßige Ansetzen eines Erwerbs durch Vermächtnis im Rahmen der Festsetzung von Erbschaftsteuer. Wie das FG Düsseldorf sich hierzu verhielt und welche Entscheidungsgründe es seinem Urteil zugrundelegte, erfahren Sie mit nur einem Klick auf die nachfolgende Seite aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten“!

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Rechtsprechung zu Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten: Steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft (AG) und Minderung des steuerlichen Gewinns der AG in Höhe der Anschaffungsnebenkosten der von ihr zuvor erworbenen eigenen Anteile (FG Münster - Urteil vom 13.10.2016 9 K 1087/14 K,G,F)

Dieser Fall, den das FG Münster hier zu beurteilen hatte drehte sich inhaltlich um die steuerliche Behandlung von Nebenkosten zur Anschaffung eigener Aktien durch eine Aktiengesellschaft (AG), die Erfassung eigener Anteile im handelsrechtlichen Jahresabschluss durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sowie die Minderung des steuerlichen Gewinns der AG in Höhe der Anschaffungsnebenkosten der von ihr zuvor erworbenen eigenen Anteile. Um weiterzulesen, klicken Sie gleich hier auf die nächste Seite!

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Rechtsprechung zu Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten: Normenkontrollverfahren betreffend die Vereinbarkeit von § 8c S. 1 Körperschaftsteuergesetz 2008 (KStG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (BVerfG - Beschluss vom 29.03.2017 2 BvL 6/11)

Das BVerfG hatte Beschluss zu fassen zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG). Wie sich das BVerfG hierzu positionierte und mit welcher Begründung es sein Ergebnis verteidigte, können Sie auf der folgenden Seite unserer Sparte „Rechtsprechung zu Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten“ nachlesen! Klicken Sie weiter!

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Rechtsprechung zu Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten: Nichtigkeit eines Beschlusses über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils (BGH - Versäumnisurteil vom 02.12.2014 II ZR 322/13)

Der BGH hatte darüber zu befinden, inwieweit der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils deshalb nichtig ist, weil die Gesellschafterversammlung nicht gleichzeitig Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbleibenden Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern. Zur Entscheidung des BGH in Form eines Versäumnisurteils geht es mit einem Klick!

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Rechtsprechung zu Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten: Anteilseigner und steuerliches Einlagekonto (FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.09.2019 1 K 73/18)

Das FG Schleswig-Holstein hatte dazu Stellung zu nehmen, ob dem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft gegen einen gegen die Gesellschaft ergangenen Feststellungsbescheid gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 KStG ein Drittanfechtungsrecht zusteht oder nicht. Wie das Urteil des FG Schleswig-Holstein ausfiel und wie es begründet wurde, lesen Sie auf der nachfolgenden Seite aus dem Bereich „Rechtsprechung zu Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten“. Klicken Sie hier!

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Rechtsprechung zu Steuerliche Gestaltung zu Lebzeiten: Berechtigung zur Nachforderung von Kapitalertragsteuer nach Änderung der Feststellung der Bestände des steuerlichen Einlagekontos (BFH - Urteil vom 28.01.2015 I R 70/13)

Dieses BFH-Urteil drehte sich um die Fragestellung, inwieweit die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002, nach der Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese das steuerliche Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG 2002 als verwendet gilt, tatbestandlich an die im Bescheid nach § 27 Abs. 2 KStG 2002 ausgewiesenen Bestände des steuerlichen Einlagekontos anknüpft. Die Entscheidung des BFH haben wir auf dieser Seite für Sie bereitgestellt!

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