Bei der Veräußerung von Betrieben und Unternehmen oder auch der Unternehmensnachfolge sind für Sie als Steuerberater neben der wohl prominentesten Steuer – der einkommensteuerlichen Belastung – auch sonstige Steuerlasten im Blick zu behalten beziehungsweise Sonderfälle betreffend der bei der Unternehmensveräußerung anfallenden Steuern zu beachten, um eine möglichst fundierte und umsichtige Steuerberatung gewährleisten zu können. Zu nennende Beispiele sind dabei die sogenannte disquotale Einzahlung in die personengebundene Kapitalrücklage bei der GmbH im Steuerrecht, die Beschränkung der Haftung des Erben für Steuern sowie steuerpflichtige Erwerbsvorgänge bei der Schenkung. Sie wollen mehr zu diesen Themen erfahren? Klicken Sie gleich hier, um zu unseren Fachbeiträgen zu gelangen!
Trotz der zahlreichen Maßnahmen des Gesetzgebers führt die Corona-Pandemie zu mitunter gravierenden Folgen für Unternehmen aller Art. Befindet sich eine GmbH in einer wirtschaftlich angespannten Lage oder sogar in einer existenzbedrohenden Krise, so sind oftmals Stützungsmaßnahmen durch die Gesellschafter unabdingbar, um die Finanz- und Ertragslage zu verbessern. Beispielsweise kommen dabei die förmliche Erhöhung des Stammkapitals durch Bareinzahlung mit entsprechender Satzungsänderung oder auch die schlichte Einzahlung von Barmitteln in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB in Betracht. Näheres hierzu erläutern wir in diesem Beitrag und geben Ihnen zur Veranschaulichung Beispiele und Übersichten an die Hand. Hier geht es zur nächsten Seite!
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Gerade dann, wenn es um Erbschaften geht, wird ein starker Berührungspunkt von Zivilrecht und Steuerrecht offenbar. So hängt gerade die Frage der Haftung des Erben für Steuerpflichten des Erblassers von den zivilrechtlichen Regelungen zu den Haftungsbeschränkungen des Erben ab. Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 AO haben die Erben für die aus den Erträgen des Nachlassvermögens resultierende Steuer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich einzustehen. Die zivilrechtliche Haftung des Erben ist jedoch gemäß § 1967 Abs. 1 BGB dadurch gekennzeichnet, dass der Erbe zunächst unbeschränkt, aber beschränkbar haftet. Auf das Wichtigste zur Beschränkung der Haftung des Erben für Steuern des Erblassers gehen wir auf dieser Seite ein und geben einen hilfreichen Praxishinweis. Klicken Sie gleich hier, um mehr zu lesen!
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Während sich das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bei den Erwerben von Todes wegen sehr eng an den zivilrechtlichen Begriffen anlehnt, weichen die in § 7 ErbStG als Schenkungen unter Lebenden bezeichneten Tatbestände vom Begriff der Schenkung im Sinne der §§ 516 ff. BGB erheblich ab. Diese schenkungsteuerpflichtigen Tatbestände gehen nämlich über den Bereich der zivilrechtlichen Schenkung weit hinaus. Inwieweit sich die Schenkungsbegriffe des allgemeinen Zivilrechts von denjenigen des erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen unterscheiden und wie Sie als Steuerberater am besten im Interesse Ihrer Mandanten umgehen, erfahren Sie auf dieser Seite. Mit nur einem Klick geht es weiter zu unserem Fachbeitrag!
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