Können Kinderbetreuungskosten auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Zahlungen an die Betreuungsperson bar erfolgt sind? Nein, entschied zuletzt der BFH. Auch im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses müssen demnach Zahlungen auf dem Konto der Betreuungsperson verbucht werden - andere Zahlungsnachweise wie Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen reichen nicht.
Ein Abzug von Kinderbetreuungskosten ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung vorlegt und nachweisen kann, dass die angefallenen Kosten auf das Konto der Betreuungsperson gezahlt wurden (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.). Bis einschließlich zum VZ 2007 setzte der Abzug noch die Vorlage des Überweisungsbelegs seitens des Steuerpflichtigen zwingend voraus. Ab dem VZ 2008 sind zwar weiterhin unbare Zahlungen erforderlich, aber auf den zwingenden Nachweis dieser Zahlungen wird verzichtet. Ein Nachweis muss nur noch vorgelegt werden, wenn der Steuerpflichtige dazu vom Finanzamt ausdrücklich aufgefordert wird (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 EStG n.F.).
Barzahlungen genügen nicht
In einem aktuellen Urteil hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob nicht unter Umständen auch Barzahlungen ausreichen können. Die verheirateten Eltern eines dreijährigen Kindes waren beide berufstätig. Daher beschäftigten sie zur Betreuung ihres Kindes eine Teilzeitkraft mit einem monatlichen Gehalt von 300 €. Die Gehaltszahlungen wurden jeweils bar geleistet und später im sogenannten Haushaltsscheckverfahren angemeldet.
In den Einkommensteuererklärungen zogen die Eltern 2/3 der jährlichen Aufwendungen, also einen Betrag von 2.400 € ab. Mangels Zahlung auf das Konto der Teilzeitkraft erkannte das Finanzamt diese Aufwendungen nicht an und verwies auf den für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 geltenden § 9c Abs. 3 S. 3 EStG.
Im Gegensatz zum Finanzgericht teilte der BFH die ablehnende Auffassung des Finanzamts und begründete dies folgendermaßen: Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck des § 9c Abs. 3 S. 3 EStG führen dazu, dass auch bei einer Betreuungskraft, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist, Betreuungskosten lediglich dann abgezogen werden können, wenn die Zahlung der Vergütung auf das Konto der Betreuungsperson und nicht bar geleistet wird.
Entstehungsgeschichte des § 9c Abs. 3 S. 3 EStG
Bei der Entstehungsgeschichte stellt der BFH maßgeblich auf die verschiedenen Fassungen der Vorschriften im EStG über den Abzug von Kinderbetreuungskosten ab. Danach wurde bis zum Veranlagungszeitraum 2008 immer die Vorlage von Rechnungen und der Zahlungsnachweise auf das Konto verlangt. Der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung (BT-Drucks. 16/643, S. 9 „zu Nummer 2“), mit dem die besonderen Nachweiserfordernisse für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten erstmals in § 4f EStG geregelt wurden, ist nicht zu entnehmen, dass eine Zahlungsabwicklung über das Konto der Betreuungsperson nur für bestimmte Arten von Dienstleistungserbringung erforderlich sein sollte.
Stattdessen enthält diese Gesetzesbegründung vielmehr die Aussage, dass eine Gleichstellung der unterschiedlichen Formen der Betreuungsangebote die Ausweitung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten erfordere und gleichzeitig Anreize gegeben werden sollen, um legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen.
Der Verzicht des Gesetzgebers ab dem Veranlagungszeitraum 2008 auf die Vorlage von Belegen (vgl. § 4f Satz 5 EStG) dient daher nur verwaltungsökonomischen Gründen. Dies beinhaltet aber nicht gleichzeitig den Verzicht auf den Erhalt der nicht zwingend vorzulegenden Belege. Der Steuerpflichtige muss vielmehr auf Aufforderung des Finanzamts diese Belege vorlegen können und folglich auch über diese verfügen.
Wortlaut der Vorschriften
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Nachweisanforderungen auf bestimmte Arten von Dienstleistungen beschränkt sind. Es ist daher unerheblich, ob die Dienstleistungen z.B. von Unternehmern erbracht und dafür Rechnungen i.S.d. Umsatzsteuerrechts ausgestellt werden. Auch die erbrachten Dienstleitungen von anderen Personen (Angehörigen, Kleinunternehmern i.S.d. UStG) werden erfasst.
Im Gegensatz zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Kochen, Putztätigkeiten) ist im Gesetz für den Nachweis von Kinderbetreuungskosten auch keine Unterscheidung danach enthalten, in welchem Rechtsverhältnis (im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses oder auf einer anderen Basis, wie z.B. Dienstvertrag) diese erbracht werden.
Sinn und Zweck der Vorschrift
Schließlich sprechen für den BFH auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gegen eine Berücksichtigung von Barzahlungen. Denn die Nachweiserfordernisse (Rechnung und Zahlung auf das Konto der Betreuungsperson) dienen der Vorbeugung von Missbrauch und Schwarzarbeit. Dieser Zweck erfordert aber, dass der Nachweis der Zahlung ausschließlich durch Kontobelege und eben nicht auf andere Weise - wie z.B. durch Barzahlungsquittungen oder Zeugenaussagen - erbracht werden kann.
Praxishinweis
Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass die Voraussetzung der unbaren Zahlung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten nicht ersetzbar ist, während das gesetzliche Erfordernis einer Rechnung durch andere Dokumente ersetzt werden kann. Die Finanzverwaltung lässt dazu folgende andere Dokumente zu:
- bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob einen Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zwangsläufig schriftlich abgefasst sein muss;
- bei Au-pair-Verhältnissen einen Au-pair-Vertrag, aus dem hervorgehen muss, dass die Gesamtaufwendungen auch anteilig Aufwendungen für die Kinderbetreuung enthält;
- bei der Betreuung in einem Kindergarten oder Hort den Bescheid des Trägers über die zu zahlenden Gebühren oder Vergütungen;
- eine Quittung - z.B. über Nebenkosten der Betreuung - wobei dieser Beleg genaue Angaben über die Art und die Höhe der Nebenkosten enthalten muss. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie dem Vertrag oder der Rechnung zu entnehmen sind.
Die Zahlungsart, eine regelmäßige Überweisung, bleibt unverändert. Das entsprechende Schreiben des BMF sieht für andere Arten von Gutschriften auf das Konto der Betreuungsperson, wie z.B. Lastschriftverfahren, Verrechnungsschecks oder Electronic-Cash-Verfahren, besondere Nachweisanforderungen vor.
Allen Eltern, die ihre Kinder betreuen lassen und denen dafür Aufwendungen entstehen, ist deshalb dringend zu raten, solche Zahlungen immer unbar zu leisten.
BFH, Urt. v. 18.12.2014 - III R 63/13
BMF, Schreiben v. 14.03.2012 - IV C 4 - S-2221/07/0012 :012
Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz