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Neue Regeln bei Betriebsveranstaltungen

Seit Anfang dieses Jahres gelten neue Regelungen bei der Besteuerung von Betriebsveranstaltungen. Die Rechtslage nach dem Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015 - Zollkodex-Anpassungsgesetz - ZollkodexAnpG) erläutert jetzt ein BMF-Schreiben, das die Verwaltungsgrundsätze bei der Lohn- und der Umsatzsteuer festlegt. Praxisfragen ergeben sich dabei insbesondere bei der 110 €-Freibetragsgrenze.

Das BMF hat ein aktuelles Schreiben zur Neuregelung des § 19 Abs. 1 S. Nr. 1a EStG bezüglich Betriebsveranstaltungen mit Wirkung ab 01.01.2015 herausgegeben. Darin geht das BMF sowohl auf die lohnsteuerliche als auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung ein.

Einleitend werden zunächst die zentralen Begriffe „Betriebsveranstaltung“ und „Zuwendung“ sowie „Arbeitnehmer“ definiert.

Begriff der Betriebsveranstaltung

Dabei handelt es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, z.B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Jubiläumsfeiern. Von wem die Veranstaltung durchgeführt wird (also Arbeitgeber, Betriebsrat oder Personalrat), ist unerheblich. Jedoch erfordert eine Betriebsveranstaltung in diesem Sinne, dass der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und ggf. Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Allerdings nimmt das BMF bei der Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers (z.B. anlässlich seines Ausscheidens aus dem Betrieb) keine Betriebsveranstaltung an – unabhängig davon, ob an der Feier weitere Arbeitnehmer teilnehmen. Entsprechendes gilt für ein Arbeitsessen.

Begriff der Zuwendung

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung stellen Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer dar. Unerheblich ist, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zugerechnet werden können oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Dafür zählt das Schreiben mehrere Beispiele auf, u.a. Speisen, Getränke, Tabakwaren und Süßigkeiten, die Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten, Musik, künstlerische Darbietungen sowie Eintrittskarten für kulturelle und sportliche Veranstaltungen, wenn sich die Veranstaltung nicht im Besuch der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erschöpft, sowie Aufwendungen für den äußeren Rahmen.

Zu den Aufwendungen für den äußeren Rahmen zählt das BMF u.a. die Kosten, die nur zu einer abstrakten Bereicherung des Arbeitnehmers führen, wie beispielsweise Kosten für anwesende Sanitäter oder Trinkgelder. Dazu zählen aber nicht die rechnerischen Selbstkosten des Arbeitgebers, wie z.B. Kosten für Energie- und Wasserverbrauch bei einer Betriebsveranstaltung in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung werden auch unübliche Zuwendungen, wie z.B. Geschenke mit einem Wert je Arbeitnehmer von mehr als 60 €, oder Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer aus Anlass – nicht nur bei Gelegenheit – einer Betriebsveranstaltung erfasst.

Begriff des Arbeitnehmers

Der Begriff „Arbeitnehmer“ ist sehr weit gefasst: Dazu zählen sowohl aktive als auch ehemalige Arbeitnehmer, Praktikanten, Referendare, ähnliche Personen sowie Begleitpersonen.

Aus Vereinfachungsgründen können auch Leiharbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen des Entleihers sowie Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen berücksichtigt werden.

Die Anwendbarkeit der Regelung auf Leiharbeitnehmer und Arbeitnehmer anderer konzernangehöriger Unternehmen setzt voraus, dass hinsichtlich dieser Personengruppen die weiteren Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG gegeben sind – insbesondere muss allen Angehörigen dieser Personengruppe die Betriebsveranstaltung offen stehen.

Aufteilung der Aufwendungen

Alle Aufwendungen, die zu berücksichtigen sind, werden zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufgeteilt. Anschließend wird der Anteil der Aufwendungen, der auf eine Begleitperson entfällt, dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet – für die Begleitperson wird kein zusätzlicher Freibetrag von 110 € gewährt.

Die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge gilt für Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen nicht.

Offenstehen der Betriebsveranstaltung für alle Arbeitnehmer

Die Inanspruchnahme des Freibetrags setzt voraus, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Sofern Veranstaltungen nur für einen beschränkten Kreis der Arbeitnehmer von Interesse sind, werden diese begünstigt, falls die Begrenzung des Teilnehmerkreises keine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen darstellt. Als begünstigte Betriebsveranstaltungen erkannt das BMF deshalb auch solche Veranstaltungen an, die jeweils nur für eine Organisationseinheit des Betriebs (z.B. Abteilung) durchgeführt werden, wenn alle Arbeitnehmer dieser Organisationseinheit an der Veranstaltung teilnehmen können.

Freibetrag für maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich

Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Nimmt der Arbeitnehmer an mehr als zwei Betriebsveranstaltungen teil, besteht ein Wahlrecht, für welche beiden Veranstaltungen der Freibetrag in Anspruch genommen wird. Sofern ein Arbeitnehmer durch die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung seine beruflicher Aufgaben erfüllt, z.B. wenn der Personalchef oder Betriebsrats-/Personalratsmitglieder die Veranstaltungen mehrerer Abteilungen besuchen, stellt der auf diesen Arbeitnehmer entfallende Anteil an den Gesamtaufwendungen keinen Arbeitslohn dar.

Besteuerung der Zuwendungen

Nach dem Schreiben gelten für die Erhebung der Lohnsteuer für alle steuerpflichtigen Zuwendungen an Arbeitnehmer aus Anlass einer Betriebsveranstaltung keine Besonderheiten, u.a. ist § 40 Abs. 2 EStG anwendbar, d.h. auch eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % ist möglich. Zuwendungen an Arbeitnehmer von anderen Unternehmen im Konzernverbund sowie an Leiharbeitnehmer durch den Entleiher können entweder vom Zuwendenden oder vom Arbeitgeber versteuert werden. Falls der Zuwendende die Freibetragsregelung anwendet, muss er sicherstellen, dass für den Arbeitnehmer die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ansatz von Reisekosten

Nach dem Schreiben können ausnahmsweise Reisekosten angesetzt werden, falls die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet und die Anreise ausschließlich zur Veranstaltung erfolgt, die vom Arbeitnehmer organisiert wird. Die Reisekosten können dann steuerfrei durch den Arbeitgeber nach den Grundsätzen des § 3 Nr. 13 oder 16 EStG erstattet werden.

Umsatzsteuer

Sofern der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet, sind keine umsatzsteuerlichen Folgerungen zu ziehen. Falls die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer überschritten wird, geht das BMF von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung aus, so dass dies als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern ist.

Praxishinweis

Das Schreiben stellt die Ansicht der Finanzverwaltung zu der Neuregelung dar; sicherlich bleiben danach noch Zweifelsfragen. Insbesondere wird wohl von der Rechtsprechung zu klären sein, welche Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu zählen sind, die bei der Berechnung der Grenze von 110 € zu berücksichtigen sind. Gleichwohl ist zu begrüßen, dass mit dem Schreiben eine erste Stellungnahme der Finanzverwaltung vorliegt. Unternehmen und deren Berater können sich anhand dieses Schreibens einen schnell verständlichen Überblick über die Neuregelung verschaffen.

BMF-Schreiben v. 14.10.2015 – IV C 5 - S-2332/15/10001

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz

 

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