Unter welchen Kriterien können die Kosten von Feiern, Jubiläen und sonstigen Veranstaltungen steuerlich abgesetzt werden? Nach einem jüngst veröffentlichten Urteil des BFH ist der Anlass der Veranstaltung zwar ein erster wichtiger Anhaltspunkt, aber keineswegs immer entscheidend. Eine Rolle spielen dabei auch die geladenen Gäste sowie der Ort, Zeitpunkt und der allgemeine Charakter einer Feier.
Der BFH hat mit Urteil vom 20.01.2016 entschieden, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis darstellt. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privater Natur sind, ist vorrangig auf den Anlass der Feier abzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH liegen dann Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und subjektiv ihr zu dienen bestimmt sind.
Im aktuellen Fall hatte ein Finanzbeamter anlässlich seines 40-jährigen Dienstjubiläums Aufwendungen für die Feier in den Sozialräumen des Finanzamts als Werbungskosten angesetzt. Das Finanzamt wie auch das Niedersächsische Finanzgericht erkannten diese Aufwendungen nicht im Rahmen der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit an. Im darauf folgenden Revisionsverfahren gab der BFH dem Kläger Recht und verpflichtete das Finanzamt, die Aufwendungen für die Feier bei den Werbungskosten zu berücksichtigen.
Persönliche Feier als Anlass unschädlich
In seiner Urteilsbegründung führte der VI. Senat aus, dass der Anlass der Feier zwar ein gewichtiges Indiz bei der Abwägung ist, ob Aufwendungen einer Feier abzugsfähig sind oder nicht, jedoch sind auch weitere Kriterien des Einzelfalls einzubeziehen. Nach Auffassung des BFH ist somit einzubeziehen, wer der Gastgeber der Feier ist, wer die Gästeliste bestimmt und ob es sich bei den Gästen beispielsweise um Kollegen, Geschäftsfreunde sowie Mitarbeiter oder doch um private Bekannte oder Angehörige handelt. Insbesondere war der BFH der Auffassung, dass Aufwendungen für eine Feier (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, wenn die Einladungen anhand von berufsbezogenen Kriterien wie zum Beispiel die Zugehörigkeit zu einer Abteilung oder die Gesamtheit der Auszubildenden erfolgt. Da der Finanzbeamte undifferenziert alle Amtsangehörigen seiner Dienststelle zu der Jubiläumsfeier eingeladen hatte, war dies im konkreten Fall gegeben.
Darüber hinaus sind in der Beurteilung des jeweiligen Einzelfalls mit einzubeziehen:
- der Ort der Feier
- die Zeit der Feier (während der Arbeitszeit)
- die Kosten der Feier (im Vergleich zu einer privaten Feier)
- Genehmigung des Vorgesetzten
- Charakter der Feier (eher beruflich oder privat)
Keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung
Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass er nicht von seiner ständigen Rechtsprechung abweicht. Dabei wurden in einem früheren Urteil vom 24.09.2013 im Fall eines Priesterjubiläums aus Anlass der Priesterweihe vor 25 Jahren die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt. Dies lag jedoch daran, dass eine Weihe einen rein kirchlichen Bezug hat und nicht dienstlich durch die Beschäftigung des Arbeitnehmers im kirchlichen Dienst veranlasst ist.
In einem weiteren Fall, der mit Urteil vom 08.03.1990 entschieden wurde, versagte der BFH zwar einem Beamten anlässlich eines Dienstjubiläums den Werbungskostenabzug. Dies war nach Auffassung des BFH jedoch nicht auf eine andere Beurteilung eines Dienstjubiläums zurückzuführen, sondern auf die Besonderheiten des Einzelfalls. Die Feier wurde in diesem Fall als gesellschaftliche Veranstaltung beurteilt, da rund 250 Personen des öffentlichen Lebens eingeladen wurden. Die Motivation für diese Feier sah der BFH in den Repräsentationspflichten des Beamten als öffentliche Persönlichkeit. Damit musste die Feier der persönlichen Lebensführung zugeordnet werden, was einen Werbungskostenabzug verhinderte.
Praxishinweis
Nach den vom BFH angeführten Vorgaben ist zwar zunächst der Anlass der Feier als Indiz heranzuziehen, ob eine Feier beruflich oder privat veranlasst ist. Darüber hinaus sind jedoch immer die Umstände des Einzelfalls mit einzubeziehen. Werden bei einer privat motivierten Feier, wie zum Beispiel einer Geburtstagsfeier, einer Abschieds- oder Einstandsfeier, einer Jubiläumsfeier oder, wie im Urteil vom 08.07.2015, selbst einer Feier zum bestandenen Steuerberaterexamen die vom BFH aufgestellten Kriterien erfüllt, so können dennoch Werbungskosten – zumindest teilweise – geltend gemacht werden, wenn eine berufliche Veranlassung plausibilisiert werden kann.
Bei der Planung einer Feier sollte der Steuerpflichtige insbesondere darauf achten, dass bei der Einladung der Gäste ein nachvollziehbarer Kreis wie zum Beispiel eine Abteilung oder die Kollegen einer Niederlassung eingeladen werden. Ferner würde eine Anerkennung der Werbungskosten durch das Finanzamt wohl erleichtert, wenn diese Feier in den Räumen des Arbeitgebers durchgeführt wird oder zumindest teilweise während der Arbeitszeit stattfindet.
BFH, Urt. v. 20.01.2016 - VI R 24/15
BFH, Urt. v. 08.07.2015 - VI R 46/14
BFH, Beschl. v. 24.09.2013 - VI R 35/11
BFH, Urt. v. 08.03.1990 - IV R 108/88
Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper