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Werbungskosten: Was gilt bei gemischten Aufwendungen?

Die Kosten für eine privat und beruflich veranlasste Feier sind anteilig auch als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig. Die jeweiligen Aufwendungen werden dabei anhand der Gäste voneinander abgegrenzt. Soweit etwa Gäste aus dem beruflichen Umfeld nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden, können die hierauf entfallenden Kosten abgesetzt werden. Dies hat der BFH entschieden.

Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung seine Rechtsprechung zur Aufteilung von gemischten Aufwendungen weiter verfeinert und die teilweise steuerliche Abzugsfähigkeit nun auch als Werbungskosten bestätigt.

Sachverhalt

Nach bestandenen Berufsexamen gab ein junger Steuerberater eine größere Party, zu der er wegen der Bestellung zum Steuerberater und zu seinem runden Geburtstag einlud. Eingeladen waren Kollegen, Verwandte und Bekannte. Der Steuerberater teilte die Aufwendungen für Hallenmiete und Bewirtung im Verhältnis der aus privaten oder beruflichen Gründen eingeladenen Gäste auf. Er beantragte den Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sie denjenigen Gästen, die aus beruflichem Anlass eingeladen waren, zuzuordnen waren. Anders als das Finanzamt und das Finanzgericht folgte der BFH dem weitgehend.

Beurteilung der Abziehbarkeit aufgrund des Werbungskostenbegriffs

Der BFH leitet seine Entscheidung konsequent aus der Definition der Werbungskosten ab: Werbungskosten stellen Aufwendungen zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dar. Das ist der Fall, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang gegeben ist. Das ist anzunehmen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d.h., wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen.

Ob ein solcher Zusammenhang vorliegt, bestimmt sich zum einen aufgrund einer wertenden Beurteilung desjenigen Umstands, der die fraglichen Aufwendungen auslöst und zum anderen danach, ob dieser Umstand der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zugewiesen werden kann. Dabei stellen die Motive, derentwegen der Steuerpflichtige diese Aufwendungen getätigt hat, das auslösende Moment dar.

Grundsätzlich stellen diese Aufwendungen abziehbare Werbungskosten dar, wenn sie nicht oder in nur unbedeutendem Maße wegen der privaten Umstände, die der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, getätigt werden. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, ist eine Aufteilung auf berufliche und private Anteile und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten möglich. Dies setzt voraus, dass der Teil der Aufwendungen, der den Beruf fördert, nach objektiven Maßstäben zutreffend und leicht nachprüfbar abgegrenzt werden kann.

Anwendung dieser Grundsätze auf Aufwendungen für Veranstaltungen

Diese Grundsätze wendet der BFH auch an, um zu klären, ob und in welchem Umfang die Kosten, die ein Arbeitnehmer für die Durchführung einer Veranstaltung oder Feier getragen hat, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können. Folglich ist entscheidend, ob die Veranlassung dieser Aufwendungen beruflich oder privat ist. Primär ist der Anlass der Feier maßgeblich. Allerdings stellt der Anlass einer Feier nur ein erhebliches Indiz dar, aber nicht das allein entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Bewirtungsaufwendungen.

Aus diesem Grund kann sich nach Ansicht des BFH auch trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des Einzelfalls die berufliche Veranlassung der fraglichen Aufwendungen ergeben. Gleichzeitig führt ein Ereignis in der beruflichen Sphäre allein nicht zur Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Denn auch diese Ereignisse werden häufig im Rahmen eines privaten Festes unter Beteiligung befreundeter Arbeitskollegen begangen.

Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist daher anhand zusätzlicher Kriterien zu beurteilen: Ausschlaggebend ist dabei, wer Gastgeber ist und wer eingeladen wird, also ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist zudem, wo die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob sich die Veranstaltung im Rahmen einer privaten Feier hält oder darüber hinausgeht.

Voraussetzungen für die berufliche Veranlassung bei eingeladenen Arbeitskollegen

Weil Personen, die zusammen arbeiten, häufig auch privat Kontakt miteinander haben, ist es möglich, für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich auch darauf abzustellen, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebs ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, sind die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige mit einzelnen Kollegen, die nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladen worden sind, befreundet sein sollte. Werden im Gegensatz dazu lediglich einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies für eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste sprechen und einen Abzug deshalb ausschließen.

Aufteilungsmaßstab bei gemischt veranlassten Aufwendungen

Sind Aufwendungen für eine Feier gemischt veranlasst, weil daran sowohl Gäste aus dem privaten als auch dem beruflichen Umfeld teilgenommen haben, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Fehlt aber ein objektiver Aufteilungsmaßstab, sind die Kosten, die auf den einzelnen Gast entfallen, entweder vollständig der beruflichen oder der privaten Sphäre zuzurechnen.

Entscheidung im Streitfall

Weil das Finanzgericht nicht geprüft hatte, ob die eingeladenen Kollegen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden, hob der BFH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück. Dabei weist der BFH auch darauf hin, dass die Bestellung zum Steuerberater Voraussetzung für die Tätigkeit als Steuerberater ist und damit den ersten Akt im Rahmen dieser Tätigkeit darstellt. Dieses Ereignis ist daher unabhängig davon, dass die Bestellung auch ein persönliches Ereignis darstellt, überwiegend berufsbezogen und damit nicht privat veranlasst.

Für die erneute Entscheidung des Finanzgerichts muss daher geprüft werden, ob die streitigen Aufwendungen für die Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Dies kann angenommen werden, wenn die Einladung der Kollegen primär wegen der bestandenen Steuerberaterprüfung erfolgte und nicht von privaten Neigungen bestimmt war. Der BFH nimmt rein berufliche Erwägungen für die Einladung einzelner oder aller Arbeitskollegen insbesondere dann an, wenn diese nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen wurden – z.B. wenn der Kläger sämtliche Steuerberater des Unternehmens oder der Niederlassung, bei der er tätig ist, eingeladen haben sollte.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH führt seine bisherige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats vom 21.09.2009 (GrS 1/06) konsequent fort: Sofern eine Aufteilung erfolgen kann, ist diese vorzunehmen und ein teilweiser Abzug möglich. Der Große Senat hatte dies damals für Reisekosten entschieden. Nun wurde dies auch auf Aufwendungen für Feiern entsprechend übertragen. Der BFH höhlt damit den Anwendungsbereich des § 12 Nr. 1 EStG immer weiter aus. Nach diesem sind bei einer privaten (Mit-)Veranlassung die Aufwendungen eigentlich generell nicht abzugsfähig. Gleichwohl verdient die Entscheidung des BFH Zustimmung, da sie den Bedürfnissen der Steuerpflichtigen weitgehend entgegen kommt.

Allerdings ist eine Aufteilung bei einer gemischten Veranlassung in den Fällen erwerbsbedingter Zusammenarbeit, die auch zu privaten Beziehungen zwischen Gastgeber und Gast geführt haben, schwierig. Insoweit greift der BFH auf ein Indiz zurück, das für eine betrieblich-berufliche Veranlassung sprechen soll, nämlich dass nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld, sondern alle nach berufsbezogenen Kriterien ausgewählten Personen eingeladen werden. Unternehmer und Angestellte sollten diese Entscheidung kennen, um einen Werbungskostenabzug für Teile der Aufwendungen einer beruflich mitveranlassten Feier zu erreichen.

BFH, Urt. v. 08.07.2015 - VI R 46/14
BFH, Beschl. v. 21.09.2009 - GrS 1/06, BStBl 2010 II 672

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz