Wer seinen Wohnsitz nach Großbritannien verlegt, kann unter Umständen das Steuerprivileg nutzen, nur das dorthin überführte Einkommen versteuern zu müssen („remittance basis“). Allerdings kann dies in Deutschland eine kompensierende Besteuerung auslösen. Der BFH hat die „remittance basis“-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung gewertet, die zu einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht führt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 14.01.2025 (IX R 37/21) entschieden, dass die „remittance-basis“-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung i.S.d. § 2 AStG gilt.
Denn nach der britischen Besteuerung werden nach Großbritannien verzogene Personen mit ihren ausländischen Einkünften in den ersten Jahren nach dem Zuzug zunächst nicht besteuert.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin war bis zum Jahr 2000 in Deutschland ansässig, ehe sie dann nach Großbritannien verzog.
Im Streitjahr erzielte sie neben ausländischen Einkünften auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von in Deutschland gelegenen Immobilien sowie Zinsen und Dividenden von einer in Deutschland ansässigen Bank. Die Kapitalerträge wurden im Streitjahr nicht nach Großbritannien transferiert.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wurden im Wege der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland versteuert.
Zudem behandelte das Finanzamt die Einkünfte aus Kapitalvermögen der Klägerin ebenfalls als in Deutschland steuerpflichtig, da die Voraussetzungen für die erweiterte beschränkte Steuerpflicht insoweit vorlägen.
Da die Klägerin in Großbritannien einer Vorzugsbesteuerung - der sogenannten „remittance-basis“-Besteuerung - unterliege, sei sie auch mit allen nicht ausländischen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig.
Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren sah auch der BFH die Revision der Klägerin als unbegründet an und wies diese daher zurück.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG
Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegt, unterliegt er in Deutschland nur noch mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht i.S.d. § 1 Abs. 4 EStG.
Die Steuervorschrift des § 2 AStG setzt erst nach dem Wegzug ein und erweitert den Anwendungsbereich der beschränkten Steuerpflicht auf eine sogenannte „erweiterte beschränkte Steuerpflicht“. Diese stellt eine besondere Form der beschränkten Steuerpflicht dar.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist anwendbar, wenn eine natürliche Person in den letzten zehn Jahren vor Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht mindestens fünf Jahre als deutscher Staatsangehöriger in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist.
Zudem muss die natürliche Person in einer Steueroase oder ohne Ansässigkeit sein und weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland unterhalten sowie Einkünfte i.S.d. § 49 EStG oder des § 2 AStG von über 16.500 € erzielen.
Als Steueroase gelten Staaten, in denen die Einkommensbesteuerung bei einem Einkommen von 77.000 € ein Drittel niedriger ist als in Deutschland oder dem jeweiligen Steuerpflichtigen eine Vorzugsbesteuerung gewährt wird.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Im Streitfall war insbesondere fraglich, ob die „remittance-basis“-Besteuerung als Vorzugsbesteuerung einzuordnen ist. Sie steht in Großbritannien nur Personen zur Verfügung, die dort zwar als ansässig („resident“) gelten, jedoch nicht ursprünglich aus Großbritannien stammen („non domiciled“).
Liegen diese Voraussetzungen vor, können bestimmte Einkünfte, die nicht nach Großbritannien transferiert werden, von der Besteuerung in Großbritannien ausgenommen werden.
Nach Auffassung des BFH erfüllt sie daher die Voraussetzungen einer Vorzugsbesteuerung, da sie nicht sämtlichen in Großbritannien ansässigen Personen zur Verfügung steht.
Es ist darüber hinaus unerheblich, ob die Vorzugsbesteuerung tatsächlich von der Klägerin auch in Anspruch genommen wird. Maßgeblich ist allein, dass die Möglichkeit bestand, die entsprechende Besteuerung in Anspruch zu nehmen.
Demnach wurden die Kapitaleinkünfte zu Recht im Rahmen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht in Deutschland versteuert.
Praxishinweis
Der BFH bestätigt mit seiner Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung. Zu beachten ist, dass die „remittance-basis“-Besteuerung ab April 2025 durch das „foreign income and gains (FIG) regime“ ersetzt wird.
Danach erhalten Steuerpflichtige, die in den letzten zehn Jahren nicht in Großbritannien ansässig waren, auf Antrag eine vollständige Steuerbefreiung für die ersten vier Jahre auf ihre ausländischen Einkünfte unabhängig davon, ob diese nach Großbritannien transferiert werden.
Nach den vom BFH im vorgenannten Urteil aufgestellten Grundsätzen dürfte jedoch auch dieses Besteuerungsregime als Vorzugsbesteuerung gelten.
BFH, Urt. v. 14.01.2025 - IX R 37/21