Wann sind Zahlungen der Erwerbssphäre zuzuordnen und damit einkommensteuerbar? Der BFH hat für einen mit Preisgeld dotierten Wissenschaftspreis klargestellt: Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer für Leistungen ausgezeichnet wird, die er für seinen Dienstherrn erbracht hat. Im Streitfall lehnte der BFH auch freiberufliche Betriebseinnahmen und Einnahmen aus sonstigen Leistungen ab.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 21.11.2024 (VI R 12/22) die Grundsätze konkretisiert, wann ein Preisgeld Arbeitslohn darstellt.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Der Kläger (K) war seit etlichen Jahren als wissenschaftlicher Mitarbeiter und teilweise Lehrbeauftragter an verschiedenen Universitäten und Instituten tätig.
Über sechs Jahre verfasste K insgesamt acht Publikationen, die in Fachzeitschriften erschienen. Auch aufgrund dieser Publikationen erhielt K die Habilitation an einer Universität.
Im Streitjahr erzielte K hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Professor sowie Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit als Dozent und Berater. Zudem erhielt er vom Y-Institut einen Wissenschaftspreis für seine Habilitationsschriften.
Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr setzte das Finanzamt das Preisgeld bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Das Finanzgericht wies die Klage des K ab, der BFH gab der Klage hingegen statt.
Begründung im Besprechungsfall
Zwar kann auch ein Preis, der dem Arbeitnehmer nicht von seinem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten (hier dem Y-Institut) verliehen wird, zu Arbeitslohn führen, wenn der Preis für eine Beschäftigung/Arbeitsleistung gewährt wird.
Allerdings ist das Preisgeld kein Ertrag aus der Hochschullehrertätigkeit des K an der Hochschule, an der K angestellt ist. Denn nach Ansicht des BFH stand der Wissenschaftspreis in keinem Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis, weil K die Habilitationsschriften zum ganz überwiegenden Teil vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst hat.
Das Y-Institut hat mit dem Wissenschaftspreis die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des K und nicht seine gegenüber der Hochschule geleisteten Dienste gewürdigt und ausgezeichnet.
Insbesondere vermag allein die Förderlichkeit einer Habilitation für das berufliche Fortkommen des Habilitanden den erforderlichen Veranlassungszusammenhang von Preisgeld und individuellem Dienstverhältnis nicht zu begründen.
Zudem besteht kein tatsächlicher und wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang des Preises mit der freiberuflichen Tätigkeit des K als Dozent und Berater. Denn K wurde mit dem Wissenschaftspreis nicht für seine (unternehmerische) Lehr- und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habilitationsschriften ausgezeichnet.
Der Preis sollte ausweislich der Förderrichtlinien des Y-Instituts der Wissenschaftsförderung dienen und wies damit keinen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des K auf.
Dabei kann die Betriebsförderlichkeit der Habilitation allein den wirtschaftlichen Betriebsbezug des Preisgelds nicht herstellen und den Preis zur betrieblich veranlassten Einnahme qualifizieren.
Schließlich ist das Preisgeld auch keine Einnahme des K aus Leistungen i.S.d. sonstigen Einkünfte. Es ist nicht ersichtlich, dass K die Habilitationsschriften um des Wissenschaftspreises willen verfasst hat.
Dieser wurde ihm vielmehr aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen und stellt daher kein leistungsbezogenes Entgelt für die angefertigten Habilitationsschriften dar.
Praxishinweis
Der BFH hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass sowohl bei den freiberuflichen Einkünften als auch bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und den gelegentlichen Leistungen bei den sonstigen Einkünften ein Veranlassungszusammenhang erforderlich ist, die bloße Berufs-/Betriebsförderlichkeit reicht dafür nicht aus.
BFH, Urt. v. 21.11.2024 - VI R 12/22