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Einkommensteuer -

Kindergeld: Wie ist eine Behinderung nachzuweisen?

Eltern können einen Anspruch auf Kindergeld auch ohne Altersbegrenzung haben, wenn das Kind wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der BFH hat nun klargestellt, dass sich die Annahme einer seelischen Behinderung auch auf Basis eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten ergeben kann. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.01.2025 (III R 9/23) entschieden, dass die Überzeugung vom Vorliegen einer seelischen Behinderung auch auf Basis eines retrospektiven Gutachtens eines psychologischen Psychotherapeuten gebildet werden kann. 

Bei der Auswahl des entsprechenden Gutachters ist als maßgebliches Kriterium dessen Expertise für die entsprechende Beweisfrage zu berücksichtigen.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre Tochter, die nach ihrem Abitur 2015 zunächst eine berufliche Tätigkeit aufnahm und sich später an einer Berufsfachschule einschrieb. 

Aufgrund einer Schilddrüsenkrebserkrankung musste sich die Tochter mehreren Operationen und Therapien unterziehen. Die Klägerin beantragte daher ab März 2016 Kindergeld, welches die Familienkasse auch zunächst gewährte. 

Später hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds wieder auf und forderte die Rückzahlung, da kein ausreichender Nachweis einer Behinderung vorgelegt werden konnte. 

Mit dem dagegen eingelegten Einspruch trug die Klägerin vor, dass die Tochter wegen der Krebserkrankung mehrfach habe operiert werden müssen und sich zweimal einer Radiotherapie unterzogen habe. 

Nachdem zunächst Besserung eingetreten und die Tochter zur Schule gegangen sei, sei erneut Krebs bei ihr diagnostiziert worden. Erst 2019 stellte das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung von 50 % ab September 2018 fest. 

Die Familienkasse erkannte die Behinderung erst ab diesem Datum an und lehnte den Einspruch der Klägerin gegen die Rückforderung für die vorherigen Zeiträume ab, da die Ursächlichkeit der Behinderung für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht nachgewiesen war. 

Im Rahmen des Klageverfahrens forderte das Finanzgericht (FG) ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen einer Behinderung und zur möglichen Ursächlichkeit einer solchen für die Fähigkeit zum Selbstunterhalt ein und gab der Klage daraufhin statt. 

Der BFH sah die Revision der Familienkasse als unbegründet an und wies diese daher zurück.

Gewährung von Kindergeld

Ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 62 EStG besteht auch für volljährige Kinder, wenn diese aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen. 

Die Anforderungen an das Vorliegen einer Behinderung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG richten sich nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, das die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen regelt. 

Demnach liegt eine Behinderung vor, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit voraussichtlich länger als sechs Monate erheblich von dem altersgemäßen Zustand abweichen und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt ist. 

Seelisch behindert ist, wer infolge einer seelischen Störung eine in diesem Sinne länger andauernde Funktions- und Teilhabebeeinträchtigung aufweist. 

In Betracht kommen körperlich nicht begründbare Psychosen, seelische Störungen als Folge einer Krankheit oder Verletzung des Gehirns, Anfallsleiden oder körperliche Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Für die Frage, ob die Teilhabe am wirtschaftlichen Verkehr tatsächlich eingeschränkt ist, kommt es nach Auffassung des BFH auf die Dauer und den Grad der Beeinträchtigung an. Entscheidend ist, ob die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft tatsächlich beeinträchtigt ist. 

Die Prüfung der Teilhabefähigkeit hat anhand der tatsächlichen Verhältnisse und des jeweiligen sozialen Umfelds zu erfolgen. Bei der Prüfung kann auch ein Gutachter hinzugezogen werden. Demnach ist die Entscheidung des FG zur Gewährung des Kindergelds auf der Basis des Sachverständigengutachtens nicht zu beanstanden.

Praxishinweis

Bei der Auswahl eines passenden Gutachters sollte insbesondere dessen Expertise im Hinblick auf die jeweilige Streitfrage berücksichtigt werden. 

Dies gilt nicht nur für das Gericht, sondern auch, wenn im Vorfeld ein Gutachten bereits im Einspruchsverfahren eingeholt wird. Um einen passenden Gutachter für die Feststellung der seelischen Verfasstheit zu finden, kann beispielsweise eine Empfehlung der Ärztekammer eingeholt werden.

BFH, Urt. v. 16.01.2025 - III R 9/23

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