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Einkommensteuer -

Steuerfreie Aufwandsentschädigung eines Mitunternehmers

Wann greift bei ehrenamtlichen Tätigkeiten die Steuerfreiheit nach § 3 ESG? Der BFH hat entschieden, dass eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erhält, durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst ist. Wird die Aufwandsentschädigung unmittelbar an den Mitunternehmer ausgezahlt, zählt sie zu dessen Sonderbetriebseinnahmen. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 19.11.2024 (VIII R 29/23) die Grundsätze zu den Sonderbetriebseinnahmen bzw. deren Steuerfreiheit weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Ein Mitgesellschafter der klagenden Freiberufler-Sozietät (GbR) war in den Streitjahren Präsident der X, einer Berufskammer in Form der Körperschaft des öffentlichen Rechts. 

Nach deren Satzung sind die Mitglieder des Vorstands ehrenamtlich tätig, der Präsident erhält nach den Regelungen der Satzung eine Aufwandsentschädigung (Tagegeld, nachgewiesene Fahrtkosten und Reisekosten). 

Mit dem Finanzamt entstand Streit, ob die Aufwandsentschädigungen steuerfreie Sonderbetriebseinnahmen sind. Das Finanzgericht wies die Klage ab, der BFH gab ihr statt.

Entscheidung im Besprechungsfall

Der BFH ordnet die Aufwandsentschädigungen als steuerfrei i.S.d. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ein. Unter den Beteiligten war insoweit lediglich streitig, ob die Aufwandsentschädigungen den steuerfrei ersetzbaren Aufwand übersteigen, weil auch Entschädigungen für Verdienstausfall oder für Zeitverlust vorlagen. 

Die dafür erforderliche Prüfung bezieht sich nicht darauf, welche Aufwendungen dem einzelnen Steuerpflichtigen erwachsen sind, sondern darauf, ob Personen in gleicher dienstlicher Stellung im Durchschnitt der Jahre Aufwendungen etwa in Höhe der Aufwandsentschädigung erwachsen. 

Soweit die obersten Finanzbehörden - wie hier - keine fallgruppenbezogenen Einzelanweisungen erteilt haben, sind die nachgeordneten Finanzbehörden gehalten, nach den jeweils gültigen Lohnsteuer-Richtlinien (R 3.12 LStR) zu verfahren. 

Auf dieser Grundlage sind Teilbeträge der Aufwandsentschädigungen als steuerfrei anzusehen, weil es sich insoweit um den Ersatz der selbst getragenen Fahrtkosten des B gehandelt hat.

Oberhalb der festgelegten Beträge kann der Steuerpflichtige darlegen und nachweisen, dass die ihm gewährte Aufwandsentschädigung in nicht ausreichendem Umfang als steuerfrei anerkannt worden ist. Eine betragsmäßige Obergrenze ist dabei nicht geregelt. 

Dabei können nach Ansicht des BFH auch die Betriebsausgaben im Gesamthandsvermögen der GbR durch die ehrenamtliche Tätigkeit in hinreichender Weise veranlasst und daher Gegenstand einer steuerfreien Aufwandsentschädigung sein.

Dazu ist für die Abgrenzung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen einerseits und steuerpflichtigen Verdienstausfallentschädigungen sowie Entschädigungen für Zeitverlust andererseits die Rechtsgrundlage maßgeblich, auf der die Gewährung der Entschädigung beruht. 

Die Zahlungen erfolgten aufgrund der Satzung der X als Aufwandsentschädigungen und entschädigten auch nur den entstandenen Aufwand, so dass der BFH der Klage stattgab.

Praxishinweis

Der BFH hat seine bisherigen Grundsätze folgendermaßen konkretisiert: 

Eine Aufwandsentschädigung, die ein Mitunternehmer als Präsident einer Berufskammer erzielt, ist durch die betriebliche Tätigkeit der Mitunternehmerschaft veranlasst und gehört bei unmittelbarer Auszahlung an den Mitunternehmer zu dessen Sonderbetriebseinnahmen. 

Aufwendungen der Mitunternehmerschaft für die betriebliche Tätigkeit sind durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Mitunternehmers als Präsident einer Berufskammer (mit-)veranlasst und bei der Prüfung, ob eine Aufwandsentschädigung ausschließlich Betriebsausgaben der ehrenamtlichen Tätigkeit ersetzt, zu berücksichtigen.

BFH, Urt. v. 19.11.2024 - VIII R 29/23

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