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Einkommensteuer -

Freiberufler: Gewerberisiko bei Arbeitsteilung unter Gesellschaftern

Wann liegen freiberufliche Einkünfte vor? Der BFH ist auf das Gewerberisiko bei arbeitsteiligen Gesellschaften eingegangen. Demnach kann ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer den freien Beruf selbst ausüben, auch wenn er weit überwiegend geschäftsführende Leistungen für den Praxisbetrieb erbringt. Die freiberufliche Betätigung kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 04.02.2025 (VIII R 4/22) die bisherigen Grundsätze zu freiberuflichen Einkünften einer Mitunternehmerschaft, bei der ein Mitunternehmer überwiegend organisatorische und kaum freiberufliche Leistungen erbringt, weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die klagende K-Partnerschaftsgesellschaft (K) betreibt eine Zahnarztpraxis. M, einer der sieben Partner, oblag es seit der Gründung der K, alle Angelegenheiten für die Praxis zu erledigen, die außerhalb der eigentlichen Patientenbehandlung zum Betrieb der Praxis gehörten. 

Hierunter fielen u.a. die Instandhaltung sämtlicher zahnärztlicher Gerätschaften und Einrichtungsgegenstände, Personalangelegenheiten, die Qualitätssicherung, die Organisation der Abläufe und der Bereich Strahlenschutz/Röntgentätigkeit. 

Daneben behandelte M in geringem Umfang Patienten. M hielt sich regelmäßig an einem Wochentag in den Praxisräumen auf, um vor allem die Reparatur- und Wartungsarbeiten durchzuführen. Für diese Tätigkeiten erhielt M einen Gewinnanteil der K. 

Das Finanzamt beurteilte die gesamten Einkünfte der K als gewerblich. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH teilte die Ansichten der K und hob das Urteil des FG auf.

Begründung im Besprechungsfall

Zu den freien Berufen gehört auch die selbständig ausgeübte Tätigkeit als Zahnarzt. Die grundsätzlich erforderliche persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit setzt dabei nicht voraus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. 

Die eigene freiberufliche Betätigung kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. Ein Mindestumfang für die qualifizierte Tätigkeit, die nach außen erkennbar sein muss, ist dafür nicht bestimmbar. 

Die patientenbezogene Betrachtung, die für (Zahn-)Ärzte gilt, schließt indes nicht aus, eine freiberufliche zahnärztliche Tätigkeit auch anzunehmen, wenn ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines größeren Zusammenschlusses von Berufsträgern neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit - im Besprechungsfall fünf Patienten im Streitjahr - vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Gesellschaft erbringt. 

Auch in diesem Fall entfaltet er nach Ansicht des BFH Tätigkeiten, die zum Berufsbild des Zahnarztes gehören. 

Denn die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft ist die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen zahnärztlichen Leistungen und damit auch Ausdruck der freiberuflichen Mit- und Zusammenarbeit sowie der persönlichen Teilnahme des Berufsträgers an der praktischen Arbeit. 

Folglich war auch M berufstypisch tätig geworden, so dass K insgesamt freiberufliche Einkünfte erzielte.

Praxishinweis

Der BFH hat für Einkünfte einer Mitunternehmerschaft, die einen Katalogberuf der freien Berufe ausübt, nun festgelegt, dass es ausreichend ist, wenn ein als Zahnarzt zugelassener Mitunternehmer im Rahmen eines Zusammenschlusses von Berufsträgern neben einer ggf. äußerst geringfügigen behandelnden Tätigkeit vor allem und weit überwiegend organisatorische und administrative Leistungen für den Praxisbetrieb der Mitunternehmerschaft erbringt. 

Die eigene freiberufliche Betätigung eines Mitunternehmers kann auch in Form der Mit- und Zusammenarbeit stattfinden.

BFH, Urt. v. 04.02.2025 - VIII R 4/22

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