Nach § 4 Abs. 3 EStG kann ein Wahlrecht für die Art der Gewinnermittlung bestehen. Der BFH hat die Grundsätze genauer bestimmt. Demnach hat eine ausländische Personengesellschaft ihr Gewinnermittlungswahlrecht ausgeübt, wenn sie eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) fertigstellt und als endgültig ansieht. Eine nachfolgende Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ändert daran nichts.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 13.11.2024 (I R 5/21) die Grundsätze zur Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
Die K-GmbH & Co. KG war zu 98 % an einer nach ausländischem Recht gegründeten Partnership (GP) beteiligt, die nach deutschem Recht als Personengesellschaft zu qualifizieren ist.
Die GP mietete in Großbritannien einen Büroraum an und nahm ihre Tätigkeit auf. Für den Zweck der deutschen Besteuerung erstellte die GP eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) und später in Großbritannien nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen einen Jahresabschluss.
Das Finanzamt (FA) legte den englischen Jahresabschluss der Besteuerung zugrunde. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage der K ab. Der BFH sah die Revision jedoch als begründet an und verwies die Angelegenheit zur weiteren Verhandlung zurück an das FG.
Begründung im Besprechungsfall
Für die Ausübung des Gewinnermittlungswahlrechts nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG (EÜR oder Betriebsvermögenvergleich) ist auf das Verhalten der ausländischen Personengesellschaft und nicht auf das Verhalten der inländischen Gesellschafter abzustellen.
Maßgeblich ist dabei die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung. Das Wahlrecht ist ausgeübt, wenn das Gewinnermittlungssubjekt die EÜR oder den Betriebsvermögensvergleich fertiggestellt hat und diese Gewinnermittlung als endgültig ansieht.
Ein starkes Beweisanzeichen für die Wahlrechtsausübung ist die Einreichung einer EÜR beim inländischen FA.
Nach Ansicht des BFH ist die zeitlich nachfolgende Erstellung eines Jahresabschlusses in Großbritannien unschädlich, wenn die in Deutschland erstellte EÜR bereits als endgültig angesehen wurde. Denn das Recht zur Wahl einer Gewinnermittlung durch EÜR entfällt erst mit der Erstellung eines Abschlusses.
Dies gilt auch bei ausländischen Gesellschaften und selbst dann, wenn aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen feststehen sollte, dass zeitlich nachfolgend auch ein Bestandsvergleich erstellt werden soll.
Da insbesondere konkrete Feststellungen zum Zeitpunkt der Erstellung der EÜR fehlten, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit zurück.
Für das weitere Verfahren weist der BFH darauf hin, dass es grundsätzlich darauf ankommt, ob und wann die GP die EÜR fertiggestellt und diese Gewinnermittlung als endgültig angesehen hat.
Dies kann sich auch aus anderen Umständen ergeben. Insbesondere kann die GP eine von ihr herrührende EÜR über ihre Gesellschafter endgültig in den Rechtsverkehr geben, indem sie diese den Gesellschaftern zur Vorlage bei deren inländischen Finanzbehörden zur Verfügung stellt. Ferner ist zu klären, ob ggf. eine Buchführungspflicht nach englischen Recht bestanden hat.
Praxishinweis
Der BFH stellte mit seinem Urteil fest, dass eine ausländische Personengesellschaft ihr Gewinnermittlungswahlrecht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG rechtserheblich ausgeübt hat, wenn sie eine EÜR fertigstellt und diese Gewinnermittlung als endgültig ansieht.
Eine zeitlich nachfolgende Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich im In- oder Ausland ändert daran nichts.
BFH, Urt. v. 13.11.2024 - I R 5/21