Wann greifen die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregeln bei der Übertragung von Betriebsvermögen? Nicht begünstigt ist nach § 13b ErbStG grundsätzlich das sog. Verwaltungsvermögen. Der BFH hat geklärt, wann darunter Grundstücke fallen, die Dritten zur Nutzung überlassen werden. Im Streitfall ging es um ein Parkhaus, das zunächst der Erblasser betrieben und dann der spätere Erbe gepachtet hatte.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.02.2024 (II R 27/21) entschieden, dass im Rahmen eines Parkhausbetriebs die an Dritte zur Nutzung überlassenen Parkplätze nicht als begünstigtes Verwaltungsvermögen zu qualifizieren sind.
Nach Auffassung des BFH ist es dahingehend nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber erbschaftsteuerlich nur bestimmte Nutzungsüberlassungen von Grundstücken begünstigen wollte. Eine einheitliche Behandlung sämtlicher an Dritte zur Nutzung überlassener Grundstücke ist daher nicht zwingend geboten.
Sachlage im Streitfall
Der Kläger ist Alleinerbe des Erblassers. Zum Nachlassvermögen gehört ein Einzelunternehmen, welches ein mit einem Parkhaus und einer Tankstelle bebautes Grundstück umfasst.
Das (rund um die Uhr geöffnete) Parkhaus hatte der Erblasser ursprünglich selbst betrieben, später entschied er sich, dieses unbefristet an seinen Sohn zu verpachten.
Die Einnahmen aus dem Pachtverhältnis führten beim Vater zu gewerblichen Einkünften. Die Tankstelle war wiederum an einen anderen Betreiber in der Rechtsform einer GmbH verpachtet.
In der Feststellung zur Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens zum Zweck der Festsetzung der Erbschaftsteuer gab der Kläger an, dass kein Verwaltungsvermögen in dem Betriebsvermögen enthalten sei.
Das Finanzamt wich von dieser Erklärung ab und berücksichtigte das Parkhaus sowie die an den Tankstellenbetreiber verpachtete Fläche als Verwaltungsvermögen. Nach erfolglosem Verfahren vor dem Finanzgericht sah auch der BFH die Revision des Klägers als unbegründet an und wies diese daher zurück.
Erbschaftsteuerlich begünstigtes Verwaltungsvermögen
Strittig war, ob das Parkhaus als erbschaftsteuerlich begünstigtes Betriebsvermögen zu werten ist. Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört gem. § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs.
Das begünstigungsfähige Vermögen ist nach § 13b Abs. 2 ErbStG jedoch nur dann begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen gekürzten Nettowert des Verwaltungsvermögens übersteigt.
Abweichend davon ist der Wert des begünstigungsfähigen Vermögens vollständig nicht begünstigt, wenn das Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 4 ErbStG mindestens 90 % des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt.
Zudem darf das Verwaltungsvermögen nicht der Erfüllung von Schulden aus beispielsweise durch Treuhandverhältnisse abgesicherten Altersversorgungsverpflichtungen dienen.
Zu dem von der Begünstigung des Betriebsvermögens ausgeschlossenen Verwaltungsvermögen gehören u.a. gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke und Grundstücksteile.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Nach diesen Grundsätzen wurde das Parkhaus zutreffend als Verwaltungsvermögen eingeordnet.
Zwar sind Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen an den späteren Erben überlassen werden, nicht als Verwaltungsvermögen einzuordnen. Allerdings sind die Voraussetzungen nach Ansicht das BFH eng auszulegen.
Diese waren für das Parkhaus nicht erfüllt, da es bereits vor Verpachtung an den späteren Erben als Verwaltungsvermögen einzuordnen war.
Dies sei auch nicht aus gleichheitsrechtlichen Gründen zu beanstanden, nur weil andere Nutzungsüberlassungen von Grundstücken und Grundstücksteilen nicht als Verwaltungsvermögen einzuordnen sind. Daher war das gesamte Grundstück im Streitfall korrekt als Verwaltungsvermögen eingeordnet worden.
Praxishinweis
Die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen ist von einem komplizierten System von Ausnahmen und Rückausnahmen geprägt. Die richtige Strukturierung des Vermögens im Vorhinein kann zu einer umfassenden Begünstigung des Betriebsvermögens führen.
Steuerpflichtige sollten sich frühzeitig Gedanken über die richtige Strukturierung des Vermögens machen, um später eine hohe Erbschaftsteuerbelastung für ihre Erben zu vermeiden.
BFH, Urt. v. 28.02.2024 - II R 27/21