Wann kann die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags beansprucht werden? Der BFH hat das im Fall einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft („Zebragesellschaft“) beantwortet. Eine hieran beteiligte Komplementär-GmbH verwaltet und nutzt demnach keinen „eigenen Grundbesitz“. Ohne eine Vermögensbeteiligung scheidet eine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung aus.
Mit Urteil vom 20.04.2023 (III R 53/20) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Beteiligung einer Komplementär-GmbH an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft keine Verwaltung oder Nutzung eigenen Grundbesitzes darstellt, wenn die GmbH am Vermögen der Gesellschaft nicht beteiligt ist.
Eine Vergütung, die die GmbH für die Übernahme der Haftung bekommt, ist für die erweiterte Kürzung schädlich.
Sachlage im Streitfall
Die Klägerin ist eine GmbH, die eigenes Grundbesitzvermögen verwaltet. Dazu errichtete, erwarb oder vermietete bzw. verpachtete sie Gebäude und hielt Beteiligungen an ihnen.
Sie war zudem an zwei Vermietungsgesellschaften in der Rechtsform einer GbR sowie als Komplementärin ohne Kapital- oder Vermögensanteil an einer nicht gewerblich geprägten KG beteiligt. Für die Übernahme der Haftung erhielt die GmbH jährliche Vergütungen.
In ihren Gewerbesteuererklärungen beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das Finanzamt (FA) veranlagte zunächst erklärungsgemäß, änderte jedoch später die Bescheide und versagte die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht die Klage ab. Die Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung sei durch das FA zu Recht erfolgt, da mit der Übernahme der Haftung für die KG eine entgeltliche Leistung erbracht wurde.
Dies sei eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit. Auch der BFH sah die Revision der Klägerin als unbegründet an und wies sie daher zurück.
Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung
Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird gem. § 9 Nr.1 Satz 1 GewStG die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum unternehmerischen Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt.
Auf einen expliziten Antrag des Steuerpflichtigen hin kann gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG jedoch auch die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch genommen werden, wenn das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder darüber hinaus nur Kapitalvermögen verwaltet.
Weiterhin sind das Verwalten oder Nutzen von Wohnungsbauten sowie die Errichtung und die Veräußerung von Immobilien ebenfalls als begünstigte Tätigkeiten qualifiziert.
Die Verwaltung eigenen Grundbesitzes bedeutet, dass dieser zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird. Dies kann zum einen durch die Vermietung oder Verpachtung oder zum anderen durch eine land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung erfolgen.
Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall
Der BFH sah die Übernahme der Haftung als schädliche Nebentätigkeit für die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung an. Da die Klägerin zwar die Komplementärin der KG war, aber keine Vermögensbeteiligung besaß, war ihr der Grundbesitz auch nicht zuzurechnen.
Die von ihr bezogene Haftungsvergütung wurde somit auf fremdem Grundbesitz erwirtschaftet. Die Bereitstellung des eigenen Vermögens als Absicherungspotential stellt somit eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit dar.
Praxishinweis
Der BFH hat mit diesem Urteil abermals bekräftigt, dass das Merkmal der Ausschließlichkeit des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eng auszulegen ist und keine Bagatellgrenze für eine unschädliche Nebentätigkeit bei sogenannten Grundstücksgesellschaften besteht.
Selbst eine geringe andere Einkunftsquelle außer den in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Tätigkeiten kann somit zur Versagung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung führen. Steuerpflichtige und Steuerberater sollten daher bei entsprechenden Grundstücksgesellschaften große Vorsicht walten lassen, da die Versagung der Kürzung ein erheblich höheres Steuerniveau bedeutet.
BFH, Urt. v. 20.04.2023 - III R 53/20