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Gewerbesteuer -

Gewerbesteuerkürzung: Ansatz des Ersatzwirtschaftswerts

Was gilt für landwirtschaftliche Betriebe bei der gewerbesteuerlichen Kürzung? Wie ist der einfache Kürzungsbetrag nach § 9 GewStG zu bestimmen? Der BFH hat klargestellt, dass der nach § 126 Bewertungsgesetz (BewG) maßgebende Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche anzusetzen ist. Es ist zuvor keine Aufteilung nach Gruppen von Wirtschaftsgütern vorzunehmen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.10.2023 (III R 34/21) entschieden, dass die Aufteilung eines Grundstücks zur Berechnung der gewerbesteuerlichen Kürzung im Verhältnis der eigenen Fläche zu der gepachteten Fläche nach dem Ersatzwirtschaftswert i.S.d. § 126 Abs. 2 BewG zu erfolgen hat.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin unterhält als GmbH einen landwirtschaftlichen Betrieb. Sämtliche von der GmbH genutzten Gebäude standen im Eigentum der GmbH. 

Die von der GmbH zur Führung des Betriebs genutzten Flächen umfassten hingegen sowohl in ihrem Eigentum stehende als auch gepachtete Grundstücke, wobei Größe und Anzahl der genutzten Grundstücke im Streitzeitraum schwankten.

Das Finanzamt (FA) hatte für die Grundsteuer einen Ersatzwirtschaftswert festgestellt, welchen die Klägerin nun ebenfalls für gewerbesteuerliche Zwecke zur Aufteilung der Gesamtfläche heranzog. 

Das FA folgte zunächst dieser Aufteilung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung berechnete es jedoch den Kürzungsbetrag, abweichend von der Klägerin, allein nach dem Verhältnis der verpachteten zu den im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen und berücksichtigte den auf die im Eigentum der Klägerin stehenden Wirtschaftsgebäude sowie Betriebsmittel jeweils entfallenden Teil des Ersatzwirtschaftswerts nicht. 

Aus den geänderten Gewerbesteuermessbescheiden resultierte eine entsprechende Nachzahlung, weswegen die Klägerin sich gegen die Änderungsbescheide zunächst mit einem Einspruch und später im Klageverfahren wandte. 

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte Erfolg. Die anschließende Revision des FA sah der BFH als begründet an und hob nachfolgend das Urteil des FG auf.

Gewerbesteuerliche Kürzung 

Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden Grundbesitzes gekürzt. 

In den neuen Bundesländern wird anstelle des Einheitswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 BewG für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festgestellt. 

Diese Ersatzwirtschaftswerte dienen nicht nur der Ermittlung der Grundsteuer, sondern sind auch für die Ermittlung anderer Steuerarten bei Land- und Forstwirten anzusetzen.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Der Ersatzwirtschaftswert ist demnach auch für die Ermittlung der gewerbesteuerlichen Kürzung von Grundbesitzwerten nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG heranzuziehen. 

Dies gilt jedoch nur insoweit, wie der Ersatzwirtschaftswert auf den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz entfällt. 

Bei angepachtetem Grundbesitz, der nicht im Eigentum des Unternehmens steht, ist das nicht der Fall, da gepachtete Flächen regelmäßig dem Verpächter zuzurechnen sind und nicht zum Betriebsvermögen der Nutzer gehören. 

Nach Auffassung des BFH ist keine Aufteilung anhand der Bildung von Gruppen für einige Wirtschaftsgüter vorzunehmen, sondern nach dem auf die eigenen und die gepachteten Flächen entfallenden Ersatzwirtschaftswert. 

Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel - unabhängig vom Eigentum - beeinflussen den Ersatzwirtschaftswert somit nicht.

Praxishinweis

Die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG kann insbesondere bei Grundstücksunternehmen zu einer nahezu vollständigen Kürzung der Gewerbesteuer führen. 

An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Durch die gezielte Bildung von Grundstücksgesellschaften kann somit Gewerbesteuer in erheblicher Höhe eingespart werden.

BFH, Urt. v. 12.10.2023 - III R 34/21

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