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Körperschaftsteuer -

Organschaft bei atypisch stillen Gesellschaftern möglich

Der BFH hat klargestellt, dass eine ertragsteuerliche Organschaft grundsätzlich auch dann anerkannt werden kann, wenn eine atypisch stille Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft besteht. Im Streitfall stand dem atypisch still Beteiligten 10 % des Gewinns einer GmbH zu. Der nach Abzug der Gewinnbeteiligung verbleibende Gewinn war nach dem BFH als „ganzer Gewinn“ anzusehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2024 (I R 33/22) entschieden, dass auch bei dem Bestehen einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen der Organgesellschaft und der Organträgerin der gesamte Gewinn an die Organträgerin abgeführt wird. 

Eine entsprechende atypisch stille Gesellschaft steht somit nicht dem Bestehen einer Organschaft entgegen.

Sachlage im Streitfall

Die Klägerin war eine in Liquidation befindliche GmbH, die 1991 mit ihrer Alleingesellschafterin, einer Kommanditgesellschaft, eine Organschaft begründete. 1992 beteiligte sich die KG zudem als atypisch stille Gesellschafterin an der Klägerin mit einer Einlage und erhielt 10 % des Gewinns und Verlusts. 

Die Finanzverwaltung und die Klägerin betrachteten die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft. Für die Streitjahre 2005 bis 2008 wurden entsprechende Feststellungsbescheide erlassen. Nach Umstrukturierungen der KG und der späteren Auflösung der Klägerin wurden sowohl die Organschaft als auch die atypisch stille Gesellschaft beendet.

Die Klägerin behandelte die Einlage der stillen Gesellschafterin in ihren Jahresabschlüssen als Eigenkapital und führte 90 % des Jahresergebnisses an die KG ab. Die restlichen 10 % wurden an die Organträgerin aufgrund des Bestehens der atypisch stillen Beteiligung abgeführt. 

Das Finanzamt erkannte jedoch die Organschaft nicht an, da eine GmbH mit atypisch stiller Beteiligung nicht Organgesellschaft sein könne. Es setzte rückwirkend eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Gewinnabführungen an die Organträgerin für die Streitjahre an.

Nach erfolglosem Einspruch und Klageverfahren sah der BFH die Revision der Klägerin als begründet an und hob das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf.

Voraussetzungen für eine Organschaft

Wenn sich eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland durch einen Gewinnabführungsvertrag verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, kann eine Organschaft begründet werden. 

Dies führt dazu, dass das Einkommen der Organgesellschaft für steuerliche Zwecke dem Organträger zugerechnet wird, sofern die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 KStG erfüllt sind.

Anwendung der Grundsätze auf den Streitfall

Nach Auffassung des BFH steht einer Organschaft nicht entgegen, dass an der Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung besteht. Er stellt sich damit der Auffassung der Finanzverwaltung und der bisherigen Rechtsprechung der FGs entgegen, die bisher das Bestehen einer Organschaft in entsprechenden Fällen verneint hatten.

Laut den neu aufgestellten Grundsätzen wird auch bei dem Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung zwischen der Organgesellschaft und der Organträgerin der gesamte Gewinn an die Organträgerin abgeführt. 

Die Zahlungen aufgrund der atypisch stillen Gesellschaft als eines im Kern schuldrechtlichen Austauschvertrags betreffen die vorgelagerte Ebene der Gewinnermittlung. 

Deshalb kann der Abzug der Abführung des Gewinnanteils aus der atypisch stillen Gesellschaft als Unkosten qualifiziert werden, die bei der Ermittlung des Gewinns abgezogen werden. 

Der nach Abzug der Gewinnbeteiligung verbleibende Gewinn ist nach der Entscheidung des BFH als „ganzer Gewinn“ anzusehen, der an die Organträgerin abgeführt wird. Nach dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann die Organschaft auch bei Bestehen einer atypisch stillen Beteiligung bejaht werden.

Praxishinweis

Der BFH ist mit seiner Entscheidung der herrschenden Meinung im Schrifttum gefolgt. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise führt dazu, dass auch in den Fällen des Bestehens einer atypischen Gesellschaft der gesamte Gewinn abgeführt wird. 

Die Entscheidung dürfte nun in vielen Fällen zur Rechtssicherheit führen, so dass in entsprechenden Fällen auch die Finanzverwaltung das Bestehen der Organschaft anerkennen muss.

BFH, Urt. v. 11.12.2024 - I R 33/22

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