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Körperschaftsteuer -

Sicherungsübereignung von Aktien und wirtschaftliche Zurechnung

Wem ist bei Sicherungsgeschäften mit Aktien das wirtschaftliche Eigentum zuzurechnen? Und welche Folgen haben hierbei Ausgleichszahlungen für ausgeschüttete Dividenden? Der BFH hat entschieden, dass zur Sicherheit übereignete Aktien steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber zuzurechnen sind, wenn dieser die wesentlichen Rechte unabhängig vom Eintritt des Sicherungsfalls ausüben kann. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 13.11.2024 (I R 3/21) die Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum und zur Auslegung von spezialgesetzlichen Missbrauchsvorschriften weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Die K-AG (K) hatte im Streitjahr mit einer Bank zahlreiche Wertpapierpensionsgeschäfte mit zeitgleichen gegenläufigen Wertpapierdarlehensgeschäften durchgeführt. 

Dabei erwarb K von der Bank zu verschiedenen Zeitpunkten festverzinsliche Wertpapiere kombiniert mit einer Rückkaufvereinbarung (Repo). Die erworbenen Wertpapiere übertrug die K für die Laufzeit der Wertpapierpensionsgeschäfte darlehensweise unmittelbar an die Bank gegen Zahlung einer „Leihgebühr“. 

Eine vorzeitige Beendigung des Wertpapierdarlehens war grundsätzlich ausgeschlossen. Zur Absicherung übertrug die Bank der K das Eigentum an Aktien von bestimmten börsennotierten britischen Aktiengesellschaften. 

Der K stand an den britischen Aktien das uneingeschränkte Verfügungsrecht zu, sie war jedoch vertraglich verpflichtet, diese Sicherheiten nach Beendigung des Wertpapierdarlehens an die Bank gattungsgleich zurückzuliefern. 

Für Barausschüttungen, die während der Sicherungsübereignung erfolgten, musste K an die Bank eine gleichhohe Ausgleichszahlung leisten. Stimmrechte auf den Hauptversammlungen der übertragenen Aktien übte die K nicht aus.

Die bezogenen Dividenden wurden bei der K im Ergebnis zu 95 % steuerfrei und die Kompensationszahlungen in voller Höhe als Betriebsausgabe behandelt. Das beklagte Finanzamt beurteilte dies als Gestaltungsmissbrauch. 

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) war erfolglos. Der BFH sah dies teilweise anders und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurück.

Begründung im Besprechungsfall

Da K vereinbarungsgemäß wie der Darlehensnehmer eines Wertpapierdarlehens uneingeschränktes (Voll-)Eigentum an den britischen Aktien erhielt und bei Beendigung des abgesicherten Geschäfts die Rückübertragung gattungsgleicher Aktien (und keine Rückgabe der nämlichen Aktien) schuldete, wendet der BFH die Grundsätze für wirtschaftliches Eigentum bei Wertpapierdarlehen an. 

Danach war K vor der Fassung des Ausschüttungsbeschlusses zivilrechtliche und wirtschaftliche Eigentümerin der britischen Aktien. Zwar standen die laufenden Erträge aus den Aktien wegen der Ausgleichszahlung wirtschaftlich weiterhin der Bank zu. K konnte jedoch die Stimmrechte ausüben, auch stand ihr die Chance zur Realisation einer Kursänderung der Aktien rechtlich zu. 

Allerdings fehlten Feststellungen des FG dazu, ob es sich vorliegend um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handeln könnte, so dass der BFH das Verfahren zurückverwies. 

Zwar gilt für vergleichbare Gestaltungen inzwischen - allerdings noch nicht im Streitjahr - eine Sonderregelung (§ 8b Abs. 10 KStG). Daraus lässt sich nach Ansicht des BFH aber kein Rückschluss für das Streitjahr ziehen. 

Vielmehr muss das FG klären, ob die Absicherung des Wertpapierdarlehens durch die Übertragung der britischen Aktien auch außersteuerliche Gründe gehabt hat.

Praxishinweis

Der BFH hat seine bisherigen Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum bei Sicherungsübereignung und Wertpapierdarlehen bestätigt und gleichzeitig festgestellt, dass sich aus einer zeitlich nach dem Streitjahr eingeführten spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsvorschrift nicht im Wege eines Umkehrschlusses schließen lässt, dass eine von ihr erfasste Sachverhaltskonstellation vor dem Inkrafttreten den Tatbestand der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO nicht erfüllen kann.

BFH, Urt. v. 13.11.2024 - I R 3/21

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