Um die Hilfe für Flüchtlinge zu fördern und die Spendenbereitschaft in der Bevölkerung weiter aufrecht zu erhalten, hat das BMF ein steuerliches Maßnahmenpaket beschlossen. Neben einem vereinfachten Spendennachweis sieht das aktuelle BMF-Schreiben Sonderregelungen für die Steuerpraxis bei Spenden an Flüchtlinge aus Privat- und Betriebsvermögen sowie bei sog. Arbeitslohnspenden vor.
Das BMF hat ein aktuelles Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements von Privatpersonen und Unternehmen bei der Hilfe für Flüchtlinge herausgegeben. Dazu geht das Schreiben auf folgende Punkte ein:
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Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden
Für Zuwendungen, die zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge unbar gezahlt werden, reicht der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung aus. Dies gilt für Zahlungen auf Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden. Erforderlich ist lediglich, dass der Nachweis durch den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstituts oder den PC-Ausdruck bei Online-Banking erbracht wird.
Sofern nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge eingerichtet haben, wird der Steuerabzug gewährt, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen an bestimmte Personen weitergeleitet wird:
- an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
- an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle
Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden. Auch in diesen Fällen ist ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Für die Zahlung auf eines der eben genannten Sonderkonten ist als Nachweis ebenfalls der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs, der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts oder des PC-Ausdrucks bei Online-Banking des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers erforderlich.
Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge
Zwar ist es einer gemeinnützigen Körperschaft grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke einzusetzen, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Falls jedoch eine gemeinnützige Körperschaft, deren satzungsmäßiger Zweck die Spendenaktion nicht decken würde, zu Spenden zur Hilfe für Flüchtlinge aufruft, ist dies unschädlich für die Steuerbegünstigung einer solchen Körperschaft. Voraussetzung dafür ist nur, dass sie diese Mittel ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Dabei kann bei der Verwendung der Mittel zur Hilfe für Flüchtlinge auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.
In diesem Zusammenhang müssen zum einen die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die z.B. gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge weitergeleitet werden. Zum anderen hat die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, die entsprechenden Zuwendungen, die sie für die Hilfe für Flüchtlinge erhält und verwendet, in der Zuwendungsbestätigung als Sonderaktion zu bescheinigen.
Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Unterstützung von Flüchtlingen
Ferner ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt. Auch insoweit kann bei Flüchtlingen auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden. Werden vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die Zwecke verfolgen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen stehen, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet, ist dies unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, die die Mittel weitergegeben hat.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Die Aufwendungen, die aus dem Betriebsvermögen erbracht werden, stellen Betriebsausgaben dar, wenn der Unternehmer als Sponsor wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u.a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z.B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht. Es ist also ausreichend, wenn der erstrebte wirtschaftliche Vorteil in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegt.
Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Körperschaft, werden diese Lohnteile unter bestimmten Voraussetzungen nicht besteuert: Der Arbeitgeber muss diese Verwendungsauflage erfüllen und dokumentieren sowie im Lohnkonto entsprechend aufzeichnen. Falls der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist, kann der Arbeitgeber auf die Aufzeichnung verzichten. Der unversteuerte Teil des Arbeitslohns darf dann ebenfalls nicht in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben und die steuerfrei belassenen Teile des Arbeitslohns dürfen nicht im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Spende angesetzt werden.
Aufsichtsratsvergütungen
Für den Fall, dass ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung zugunsten einer Zuwendung zur Hilfe für Flüchtlinge verzichtet, gelten die Grundsätze für Arbeitslohnspenden sinngemäß. Dass Aufsichtsratsmitglied braucht den zugewendeten Teil der Vergütung nicht zu versteuern, allerdings muss die Körperschaft nach Ansicht des BMF gleichwohl die volle Aufsichtsratvergütungen bei den nichtabziehbaren Aufwendungen nach KStG berücksichtigen.
Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union weitgehend harmonisiert. Da die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine Regelung enthält, die es einem Mitgliedstaat zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen, sind nach Ansicht des BMF bei der Umsatzsteuer keine sachlichen Billigkeitsmaßnahmen möglich. Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen sind diese insoweit als unentgeltliche Wertabgaben anzusetzen und der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Schenkungsteuer
Hinsichtlich der Schenkungssteuer geht das BMF von einer Steuerfreiheit aus, sofern die Verwendung der Zuwendungen für einen mildtätigen Zweck gesichert ist.
Zeitliche Geltung
Die eben geschilderten Billigkeitsregelungen gelten zunächst für Hilfsmaßnahmen, die vom 01.08.2015 bis 31.12.2016 durchgeführt werden.
Praxishinweis
Das BMF hat mit diesem Schreiben umfangreich von seinen Möglichkeiten Maßnahmen zu billigen Gebrauch gemacht. Insbesondere ist die Regelung zum vereinfachten Nachweis der Zuwendungen sinnvoll und sicherlich hilfreich, um der Spendenbereitschaft der Bevölkerung entgegenzukommen und diese zu unterstützen. Lediglich in Bezug auf die Umsatzsteuer sah das BMF keine Möglichkeit zu einer Billigkeitsregelung, insoweit sollte auf gesamteuropäischer Ebene nach einer Lösung gesucht werden. Bis dahin müssen spendenbereite Unternehmer allerdings daran denken, die Spenden im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zu berücksichtigen. Konsequenterweise müsste diese Umsatzsteuer dann wiederum ertragsteuerlich als Spende berücksichtigt werden können. Leider sagt das Schreiben dazu nichts. Gleichwohl ist den Ausführungen des BMF zuzustimmen und das Schreiben zu begrüßen. Der Inhalt wird sicherlich seinem Zweck, die Spendenbereitschaft zu unterstützen, gerecht werden.
BMF, Schreiben v. 22.09.2015 – IV C 4 - S-2223/07/0015 :015
Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz