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Auslandsspenden: Was muss bescheinigt werden?

Wann können Spenden an gemeinnützige Stiftungen im europäischen Ausland steuerlich berücksichtigt werden? Der BFH hat die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Steuerabzug möglich ist. Demnach muss die ausländische Stiftung zwar keine amtliche Zuwendungsbestätigung gemäß § 50 EStDV ausstellen - das Gericht hat aber Mindestanforderungen für den entsprechenden Zuwendungsnachweis benannt.

Ein Steuerpflichtiger begehrte die Berücksichtigung seiner an eine spanische Stiftung gerichtete Spende als Sonderausgabe. Dazu legte er eine auf Spanisch verfasste Zuwendungsbestätigung vor. Das Finanzamt verlangte für den Abzug sowohl die Vorlage von Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers - um überprüfen zu können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug vorliegen - als auch eine dem amtlichen Vordruck nach § 50 EStDV entsprechende Zuwendungsbestätigung.

Der Steuerpflichtige verwies darauf, dass die spanische Stiftung in das spanische Register gemeinnütziger Institutionen eingetragen und daher die Vorlage der bestehenden spanischen Tätigkeits- oder Rechenschaftsberichte entbehrlich sei.

Der BFH lehnte den Abzug der Zuwendung mit der Begründung ab, dass die für den Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Es fehlt zum einen der Nachweis, dass die spanische Stiftung die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gem. § 63 AO erfüllt, zum anderen eine ausreichende Zuwendungsbestätigung.

Fehlender Nachweis über die tatsächliche Geschäftsführung

Der Abzug einer Spende an eine Stiftung, die in der EU oder im EWR ansässig ist, setzt voraus, dass der Steuerpflichtige dem deutschen Finanzamt Unterlagen vorlegt, anhand derer eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung der ausländischen Stiftung möglich ist.

Dabei hält es der BFH für unionsrechtlich zulässig, wenn ein Tätigkeits- oder Rechenschaftsbericht der ausländischen Stiftung, der bereits erstellt und bei der ausländischen Stiftungsbehörde eingereicht worden ist, von der Finanzverwaltung bzw. vom Finanzgericht angefordert wird. Eine solche Maßnahme ist nach Ansicht des BFH für die Beurteilung, ob die ausländische Stiftung die Voraussetzungen des § 63 AO erfüllt, erforderlich, geeignet und angemessen.

Dies gilt auch dann, wenn dem Spender selbst im Gegensatz zu der begünstigten Einrichtung nicht alle notwendigen Informationen zur Verfügung stehen. Ein Spender kann üblicherweise von der Einrichtung, an die er die Zuwendung geleistet hat, Unterlagen erhalten, die Auskunft über den Betrag, die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihren ordnungsgemäßen Umgang mit den Zuwendungen geben. Nach Auffassung des BFH ist daher das Finanzamt nicht verpflichtet, mittels Amtshilfe die entsprechenden Informationen von der ausländischen Finanzbehörde einzuholen.

Vorlage einer Spendenbescheinigung nach § 50 EStDV nicht erforderlich

Der BFH geht weiterhin davon aus, dass aus unionsrechtlichen Gründen weder die Finanzbehörde noch das Finanzgericht von ausländischen Stiftungen eine Zuwendungsbestätigung verlangen kann, die dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entspricht.

Allerdings formuliert der BFH einige Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen ausländischer Stiftungen. Die ausländische Stiftung soll bescheinigen, dass sie:

  • die Spende erhalten hat,
  • den satzungsgemäßen gemeinnützigen Zweck verfolgt und
  • die Spende ausschließlich satzungsgemäß einsetzt.

Weil der Steuerpflichtige lediglich eine Zuwendungsbestätigung vorlegte, die sich an den Vorgaben des spanischen Rechts orientierte, aber nicht den vom BFH verlangten Mindestinhalt enthielt, versagte der BFH den Spendenabzug.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung klargestellt, dass zum Abzug einer Zuwendung an eine ausländische gemeinnützige Institution keine Zuwendungsbestätigung vorgelegt werden muss, die dem deutschen amtlichen Vordruck nach § 50 EStDV entspricht. Dennoch stellt er nun fest definierte Anforderungen an den Inhalt der Zuwendungsbestätigung.

Unternehmer und deren steuerliche Berater sollten also künftig darauf achten, dass bei Spenden an ausländische Institutionen die ausgestellten Zuwendungsbestätigungen diese Mindestinhalte aufweisen. Da es sich hierbei um Auslandssachverhalte handelt, trägt grundsätzlich der Steuerpflichtige die Beweislast. Damit kann die Finanzbehörde eine deutsche Übersetzung verlangen, und die Amtsermittlungspflicht der zuständigen Finanzbehörde besteht nur eingeschränkt. Auch kann das Finanzamt nicht auf ein Amtshilfeersuchen zur Beschaffung der Unterlagen verwiesen werden. Gleichwohl ist die Entscheidung des BFH wegen der damit verbundenen Klarheit zu begrüßen.

BFH, Urt. v. 21.01.2015 - X R 7/13
EuGH, Urt. v. 27.01.2009 - C 318/07

Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz