Inwieweit kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen beansprucht werden, wenn eine Versicherung die Kosten ersetzt? Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Versicherungsleistungen, die Schäden im Haushalt abdecken, die abzugsfähigen Aufwendungen für einen Handwerker mindern. Im Streitfall waren Handwerkerkosten für die Beseitigung eines Wasserschadens entstanden.
Das Finanzgericht Münster hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, ob Versicherungsleistungen die Begünstigung nach § 35a EStG mindern.
Im konkreten Fall wurden die Aufwendungen für Handwerker, die einen Wasserschaden beseitigten, durch eine Versicherung erstattet. Der betroffene Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung die Handwerkerkosten geltend und beantragte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Das Finanzamt lehnte dies wegen der gezahlten Versicherungsentschädigung ab. Das Finanzgericht Münster teilte diese Ansicht.
Die fraglichen Handwerkerleistungen fallen zwar grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 35a EStG. Aber das Finanzgericht verlangt für die Steuerermäßigung aus folgenden Gründen auch die wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen:
Begriff der Aufwendungen in § 35a EStG
Handwerkerleistungen können nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich i.H.v. 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen abgezogen werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 €. Allerdings ist der Begriff der Aufwendungen in § 35a EStG selbst nicht definiert. Das Finanzgericht Münster legt daher den Begriff der Aufwendungen wie in § 10 und § 35 EStG aus. Dies bedeutet, dass nicht der bloße Geldabfluss bereits ausreicht, sondern zusätzlich noch eine wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen erforderlich ist.
Das Finanzgericht Münster begründet seine Auslegung damit, dass § 35a EStG eine Ausnahme vom Grundsatz des § 12 Nr. 1 Satz 1 EStG darstellt, dass haushaltsbezogene Privataufwendungen steuerlich irrelevant sind. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist somit der § 35a EStG wie § 10 und § 33 EStG zu behandeln, die ebenfalls in engen Grenzen bestimmte privat veranlasste Ausgaben steuerlich abzugsfähig machen. Das Gericht folgert dies aus § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG, der ausdrücklich regelt, dass der Anwendungsbereich des § 35a EStG subsidiär zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG ist.
Entstehungsgeschichte des § 35a EStG
Das Finanzgericht sieht sich in dieser Auslegung durch die Entstehungsgeschichte des § 35a EStG bestätigt. Die hauswirtschaftlichen Beschäftigungsverhältnisse waren ursprünglich in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG geregelt und sind erst später in eine eigene Vorschrift – § 35a EStG – eingefügt worden. Schließlich wurde dann 2006 – aufgrund der entstehenden Abgrenzungsschwierigkeiten und wegen des gesetzesimmanenten Ziels, Schwarzarbeit zu bekämpfen – die Vorschrift des § 35a EStG neu gefasst und der Anwendungsbereich dieser Vorschrift um Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erweitert.
Wirtschaftliche Belastung des Steuerpflichtigen erforderlich
Wegen dieser systematischen Parallelen mit § 10 und § 33 EStG sind die für die zuletzt genannten Vorschriften entwickelten Grundsätze bezüglich der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen entsprechend zu übertragen. Folglich erfordert ein Abzug der Handwerkerleistungen, dass der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig durch diese Aufwendungen wirtschaftlich belastet ist. Allerdings scheidet eine wirtschaftliche Belastung beim Sonderausgabenabzug bzw. den außergewöhnlichen Belastungen dann aus, wenn geleistete Aufwendungen durch eine Versicherung erstattet werden.
Auch wenn § 35a EStG den Zweck der Eindämmung der Schwarzarbeit verfolgt, handelt es sich nach Ansicht des Finanzgerichts Münster nicht um eine reine Steuerlenkungsnorm. Ebenso wie § 10 und § 33 EStG ist der § 35a EStG eine Fiskalzwecknorm, die auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abstellt und deshalb nur den Abzug von Zahlungen zulässt, die zur Minderung der Leistungsfähigkeit führen. Aus diesen Gründen schließt die erhaltene Versicherungsentschädigung den Abzug nach § 35a EStG aus, soweit die Aufwendungen dadurch ausgeglichen werden.
Praxishinweis
Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist gut begründet, weil sie Entstehungsgeschichte, Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift nachvollziehbar auslegt. Zwar hat das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen, es ist aber wegen der guten Begründung durchaus davon auszugehen, dass der BFH ähnlich entschieden hätte. Steuerpflichtige sollten sich also darauf einrichten, dass ein Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen ausgeschlossen ist, soweit diese durch eine Versicherung ersetzt werden. Diese Grundsätze dürften auch für die anderen in § 35a EStG genannten haushaltsnahen Dienstleistungen gelten. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung diese Ansicht übernehmen wird.
FG Münster, Urt. v. 06.04.2016 - 13 K 136/15 E
Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz