Mit einem neuen Anwendungsschreiben veröffentlicht das BMF aktualisierte Vorgaben für die Steuervergünstigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die Änderungen gehen auf die jüngste BFH-Rechtsprechung zurück und wirken sich überwiegend positiv für die Steuerpflichtigen auf die Steuerermäßigung aus. Die Regelungen sind bereits auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Mit dem Schreiben vom 09.11.2016 verkündet das Bundesministerium der Finanzen (BMF) seine aktualisierten Ansichten für die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a EStG. Dadurch wird die Sichtweise der Finanzverwaltung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) angepasst.
Grundlagen: Steuerermäßigung und Höchstbeträge
Grundsätzlich wird in § 35a EStG zwischen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen unterschieden. In diesem Kontext besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auf Antrag 20 % der von ihm bezahlten Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend zu machen.
Dabei finden folgende Höchstbeträge Anwendung. Für eine geringfügige Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV können höchstens 510 € angesetzt werden. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen können bis maximal 1.200 € geltend gemacht werden. Im Übrigen liegt der Höchstbetrag bei 4.000 €.
Änderungen: Wesentliche Inhalte des neuen BMF-Schreibens
Von den Änderungen durch das am 09.11.2016 veröffentlichte BMF-Schreiben sind die folgenden besonders hervorzuheben:
- Erweiterung des räumlichen Zusammenhangs: Nunmehr fallen auch haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die auf einem angrenzenden Grundstück erbracht werden, unter den Terminus „im Haushalt“, sofern diese dem eigenen Haushalt dienen. So können Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
- Einbeziehung von Hausanschlusskosten: Die Kosten für den Anschluss an die Ver- und Entsorgungsnetze sind nun u.U. begünstigt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, nicht durch § 35a EStG begünstigt sein können.
- Aufnahme von Prüfungskosten: Kosten für die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage werden nun ebenso wie Handwerkerleistungen zur Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr anerkannt. Dies gilt etwa bei Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollen des TÜV bei Fahrstühlen oder auch bei Kontrollen von Blitzschutzanlagen.
- Steuerermäßigung von Hausnotrufsystemen: Ebenfalls geändert wurde die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Hausnotrufsysteme. Diese können nur dann geltend gemacht werden, wenn sie innerhalb des „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung anfallen und Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellen.
- Nennung von Tierbetreuung und -pflege: Neu ist, dass nun auch Kosten für die innerhalb des eigenen Haushalts erfolgende Versorgung oder Betreuung von Haustieren anerkannt werden können. Unter derartige Versorgung und Betreuung fallen z.B. Füttern, Fellpflege oder Ausführen.
Praxishinweis
Das BMF hat seine Verwaltungsregelungen an die BFH-Rechtsprechung angepasst und einige positive Änderungen für Steuerpflichtige vorgenommen. Das neu veröffentlichte BMF-Schreiben ersetzt die bisher gültigen BMF-Schreiben vom 10.01.2014 sowie vom 10.11.2015. Steuerpflichtige sollten beachten, dass dieses Schreiben auf alle offenen Fälle Anwendung findet, und auch ihre laufende Veranlagung für das Jahr 2015 überprüfen.
BMF, Schreiben v. 09.11.2016 - IV C 8 - S-2296-b/07/10003 :008
Quelle: Dipl.-Volkswirt Volker Küpper