Die Pläne zur weiteren Steuergesetzgebung für das nächste Jahr nehmen unter dem Stichwort „Jahressteuergesetz (JStG) 2015“ konkrete Formen an. Auf die Empfehlungen des Bundesrats zu den einzelnen Änderungspunkten hat zuletzt die Bundesregierung mit einer „Gegenäußerung“ reagiert. Damit zeichnen sich schon jetzt die Grundzüge der kommenden Gesetzesänderungen im Steuerrecht ab.
Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum sog. KroatienAnpG Mitte dieses Jahres hatte der Bundesrat darauf hingewiesen, dass sein Gesetzentwurf zur Steuervereinfachung 2013 beim Jahressteuergesetz 2015 zu berücksichtigen sei. Der Bundesrat hatte dem Gesetzentwurf damals nur unter der Bedingung zugestimmt, dass weitere Steueränderungswünsche der Länder zeitnah geprüft werden müssten, damit diese Wünsche noch im zweiten Halbjahr 2014 in ein weiteres steuerliches Gesetzgebungsverfahren einfließen könnten.
Konkrete Vorschläge der Bundesländer
Die Länderfinanzminister erwarten, dass der Bundestag zeitnah im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens bestimmte Vereinfachungsvorschläge berät. Der Bundesrat hat insgesamt 60 Vorschläge gemacht; dazu zählen u.a.:
- die Anhebung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.130 €;
- eine monatliche Pauschale in Höhe von 100 € für die Benutzung des häuslichen Arbeitszimmers, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht;
- höhere Nachweisauflagen für Unterhaltszahlungen ins Ausland;
- die Anhebung der Behinderten-Pauschbeträge;
- die Einführung eines Sockelbetrags von 300 € für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.
Umsetzung durch den Bundestag bzw. die Bundesregierung
Folgende Änderungsvorschläge werden durch die Bundesregierung begrüßt, so dass deren Umsetzung im ZollkodexAnpG wahrscheinlich ist:
- Maßnahme zum Ausschluss einer doppelten Nichtbesteuerung von Einkünften („weiße Einkünfte") oder des doppelten Abzug von Betriebsausgaben („double dip") durch sog. hybride Gestaltungen. Allerdings soll diese Maßnahme möglicherweise erst im Rahmen des sog. BEPS-Projektes im Laufe des Jahres 2015 erfolgen;
- Sonderausgabenabzug für Zahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs;
- Nachreichungsmöglichkeit von Freistellungsaufträgen oder NV-Bescheinigungen, solange noch keine Steuerbescheinigung durch die Bank erstellt worden ist;
- Nachbesserung zur umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Metallen, damit unerwünschte Praxisfolgen vermieden werden (z.B. Steuerschuldnerschaft des Käufers einer Rolle Alufolie).
Andere Anregungen des Bundesrats werden noch geprüft. Dazu zählen u.a.:
- eine kommunale Amtshilfe über die Grenzen der jeweiligen Gemeinde hinweg;
- verjährungshemmende Maßnahmen im Restschuldbefreiungsverfahren;
- Ausschluss von Geldgutscheinen und zweckgebundenen Geldzahlungen bei der Sachbezugsfreigrenze von 44 €;
- Vorrang des Sonderausgabenabzugs für Versicherungsbeiträge beim Kind, kein Abzug bei den Eltern;
- Erfordernis eines unternehmerischen Einflusses, um anstelle der Abgeltungsteuer eine tarifliche Besteuerung (Teileinkünfteverfahren) beantragen zu können;
- erneute Änderung des Inlandsbegriffs, damit z.B. Windkraftanlagen auf See rechtssicher besteuert werden können;
- Abmilderung der geplanten Änderungen bei der pauschalen Gewinnermittlung für Land- und Forstwirte nach § 13a EStG;
- Wahlrecht zur hälftigen Berücksichtigung von Abzugsbeträgen und Steuerermäßigungen bei der Einzelveranlagung von Ehegatten;
- Neuregelung zum Nachweis für medizinische Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen (z.B. plastische Operationen, Fettabsaugung etc.);
- Sicherung der Nachversteuerung nach § 34a EStG bei unentgeltlichen Übertragungen i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG;
- Ausschluss der Steuerbefreiung nicht nur für Streubesitzdividenden, sondern auch für Veräußerungsgewinne aus Streubesitz. Die Bundesregierung beabsichtigt die Prüfung einer entsprechenden Änderung des § 8b Abs. 4 KStG erst im Rahmen einer grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung. Diese Änderung wird also nicht mehr in diesem Jahr kommen;
- Erweiterung der Konzernklausel in § 8c KStG auf mittelbare 100 %ige Beteiligungen und auf Personenunternehmen als Konzernspitze.
Prüfen will die Bundesregierung den Vorschlag zur Grunderwerbsteuer, nach dem eine differenzierte Betrachtung bei einer mittelbaren Änderung der Beteiligungsverhältnisse gelten soll. Bisher ist ein Durchgriff durch eine Personengesellschaft auf die beteiligten Gesellschafter möglich, während dies bei einer Kapitalgesellschaft nicht der Fall ist.
Bei Einbringungen nach dem UmwStG könnte es künftig zu einer Aufdeckung von stillen Reserven kommen, wenn die Zuzahlungen 10 % des Buchwerts des eingebrachten Betriebsvermögens übersteigen. Gleichzeitig könnte für die öffentliche Hand eine steuerneutrale Einbringung von Einrichtungen durch das UmwStG ermöglicht werden.
Folgenden Änderungswünschen will sich die Bundesregierung nicht anschließen:
- Übermittlung und Sicherung digitaler Daten nur für das Steuerstrafverfahren;
- Rückwirkende Anwendung der Neuregelung zu den Betriebsveranstaltungen. Es soll damit nicht nur eine Anhebung der Freigrenze von 110 € auf 150 € ab 2015 erfolgen, sondern es würden auch die damit verbundenen nachteiligen Regelungen erst ab 01.01.2015 gelten. Die Freigrenze würde dann für alle Aufwendungen des Arbeitgebers gelten, unabhängig davon, ob diese dem Arbeitnehmer individuell oder nur rechnerisch zurechenbar sind bzw. auf den Arbeitnehmer oder eine Begleitperson entfallen; auch übernommene Anreisekosten und Aufwendungen für den sog. äußeren Rahmen werden dann mit einbezogen;
- Beschränkung der steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmer auf 4.000 €;
- Einbeziehung der steuerfreien Mindestleistung nach § 13c Unterhaltssicherungsgesetz in den Progressionsvorbehalt;
- Ausdehnung der Sonderregelungen zur gewerbesteuerlichen Zerlegung auf andere Betriebe als solche der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien.
Die Bundesländer lehnen eine Anhebung der Förderhöchstgrenze der Basisversorgung ab, während die Bundesregierung diese Änderung weiterhin verfolgt.
Weiterer Zeitplan des Gesetzgebungsverfahrens
Die abschließende 2. und 3. Lesung im Bundestag ist für den 5.12.2014 vorgesehen, so dass der Bundesrat am 19.12.2014 zustimmen könnte. Dieser straffe Zeitplan gilt allerdings nur dann, wenn nicht erhebliche Änderungen über den Vermittlungsausschuss eingebracht werden.
Praxishinweis
Konkrete Handlungsempfehlungen sind aus den Gesetzesänderungen, die wohl sicher kommen werden, noch nicht abzuleiten. Es sollten also zunächst die Ergebnisse der 2. und 3. Lesung im Bundestag Anfang Dezember 2014 abgewartet werden, bevor sich Berater und Steuerpflichtige mit geplanten Gestaltungen auf mögliche gesetzliche Neuregelungen einstellen können. Dies könnte dann für mögliche Grundstücksübertragungen im Hinblick auf Änderungen im GrEStG und für Umwandlungsvorgänge aufgrund der möglichen Änderungen im UmwStG der Fall sein.
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 24.09.2014
Protokoll der Sitzung des Finanzausschusses v. 24.11.2014, Protokoll-Nr. 18/26
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (KroatienAnpG) v. 25.07.2014, BGBl 2014 I 1266
Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz
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