Die Finanzämter versenden in erbschaftsteuerlichen Fällen Kontrollmitteilungen für die Steuerakten. Die Bundesländer haben sich hierbei auf ein neues Verfahren geeinigt. Ein gleichlautender Erlass der Länder regelt nun die aktuelle Vorgehensweise der jeweiligen Finanzämter. Die Verwaltungsvorgaben geben dabei Aufschluss über die Möglichkeiten des verwaltungsinternen Informationsaustausches.
Alle Finanzbehörden haben nach § 85 i.V.m. §§ 93 Abs. 1, 194 Abs. 3 und 208 Abs. 1 AO den Gesetzesauftrag, auch bei örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit die Besteuerungsgrundlagen umfassend zu ermitteln. Die Finanzverwaltung nutzt diese Ermächtigungsgrundlage vor allem bei erbschaftsteuerlichen Vorgängen.
Die obersten Finanzbehörden fordern ihre Finanzämter mit gleichlautenden Erlassen vom 12.03.2015 auf, im Erbschaftsteuerbereich Kontrollmitteilungen aus den Steuerakten zu fertigen und an die zuständigen Heimatfinanzämter zu schicken, wenn das vererbte Reinvermögen über 250.000 € liegt.
Vielleicht bleibt der Behörde bei dieser „Schnüffelarbeit“ ein schlechtes Gewissen oder zumindest ein ungutes Gefühl, denn Vorteile bringt diese Kontrolle ausschließlich dem Heimatfinanzamt. Die obersten Finanzbehörden fordern die Finanzämter jedoch immer wieder aufs Neue auf, derartige Kontrollmitteilungen auszufertigen.
Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erblassers und des Erwerbers
Im Todesfall soll das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt dem für die Ertragsbesteuerung des Erblassers zuständige Finanzamt den ermittelten Nachlass mitteilen, wenn der Reinwert der hinterlassenen Vermögenswerte (abzüglich der um eine eventuelle Zugewinnausgleichsverpflichtung bereinigten Erblasserschulden) mehr als 250.000 € beträgt. Der Erlass regelt jedoch nicht, wer diese Vermögensermittlung vornehmen soll.
Fraglich ist dabei auch, welche Ermittlungsschienen das Erbschaftsteuer-Finanzamt hierbei beschreitet, solange noch keine Mitteilungen der Betroffenen eingegangen sind. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt alle erreichbaren Informationen sammelt und weiterleitet. Um diese Kontrollmitteilung zu vervollkommnen, ist das Erbschaftsteuer-Finanzamt angewiesen, Zweitschriften der Anzeigen der Geldinstitute nach § 33 ErbStG i.V.m. § 1 ErbStDV den Kontrollmitteilungen beizufügen.
Bei einem erbschaftsteuerlichen Bruttowert (= Anteil an den hinterlassenen Vermögenswerten ohne Abzug der Erblasserschulden zuzüglich Wert der sonstigen Erwerbe) von mehr als 250.000 € soll das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt als weitere Kontrollmaßnahme ebenfalls dem Finanzamt, das für die Ertragsbesteuerung des Erwerbers zuständig ist, den Erwerb von Todes wegen mitteilen. Die Kontrollmitteilungen sind unabhängig davon zu erteilen, ob es zu einer Steuerfestsetzung gekommen ist.
Abschließend ermutigen die obersten Finanzbehörden die Erbschaftsteuer-Finanzämter noch, auch in anderen Fällen bei gegebenem Anlass (z.B. wenn eine Schenkung erst im Rahmen einer Außenprüfung oder Steuerfahndung aufgedeckt wurde) Kontrollmitteilungen zu übersenden.
Gültigkeit
Dieser Erlass trat zum 01.04.2015 an die Stelle des Bezugserlasses vom 18.06.2003. Bemerkenswert ist gegenüber der früheren Anweisung, dass dessen Untergrenze für Kontrollmitteilungen bei Kapitalvermögen, die bei einem Betrag von mehr als 50.000 € erstellt werden sollten, weggefallen ist.
Praxishinweis
Nach §§ 30a, 33, 34 ErbStG sind auch Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapieremittenten, Standesämter, Gerichte, Notare und sonstige Urkundspersonen zur Mitteilung an das Erbschaftsteuer-Finanzamt u.a. über das Erblasservermögen im Todesfall verpflichtet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Anzeigepflichten wurde vom BVerfG in 1991 bisher lediglich in Bezug auf das sogenannte Bankgeheimnis festgestellt.
In den anderen Bereichen können diese Anzeigepflichten durchaus Verletzungen der Persönlichkeitsrechte, der Verschwiegenheitsverpflichtungen oder auch des Datenschutzes darstellen. Mit Hilfe dieser Kontrollmitteilungen vergleichen die Heimatfinanzämter insbesondere Vermögensumfang und Zinseinkünfte mit den bisher abgegebenen Steuererklärungen.
Jedenfalls sollte der betroffene Steuerpflichtige bei unvorhergesehenen Attacken des Finanzamts bezüglich seiner Vermögens- und Einkommenssituation immer zuerst nachfragen, auf welche Art und Weise die Finanzbehörde von seiner konkreten Situation Kenntnis erlangt hat - ob auf legale und zulässige Weise oder mittels verbotener Ermittlungen. Denn auf in unzulässiger Weise erhobene Kontrollmitteilungen, die als Beweise dienen sollen, besteht ein Verwertungsverbot (ähnlich der „Fruits of the poisenous tree“-Doktrin). Dies wurde vom BFH im Jahr 2006 auch bestätigt.
Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 12.03.2015 - S 3900, BStBl 2015 I 225
BVerfG, Urt. v. 27.06.1991 - 2 BvR 1493, BStBl 1991 II 654
BFH, Urt. v. 04.10.2006 - VIII R 53/04, BStBl 2007 II 227
Quelle: RA und Dipl.-Finanzwirt (FH) Horst Schirrmann