Im Zuge des „kleinen Jahressteuergesetzes“ (Kroatienanpassungsgesetz - KroatienAnpG) wird künftig der Empfänger von Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen zum Schuldner der Umsatzsteuer, wenn er seinerseits nachhaltig derartige Leistungen erbringt. Nachgewiesen werden kann dies mittels einer Bescheinigung des Finanzamts - das BMF hat jetzt das neue Vordruckmuster veröffentlicht.
Bekanntlich hat der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (KroatienAnpG) über die Hintertreppe die Rechtsprechung des BFH zum Teil wieder aufgehoben und zum 01.10.2014 eindeutig und zweifelsfrei geregelt.
Im Wege des sog. Reverse-Charge-Verfahrens ist bei Bauleistungen/Gebäudereinigung künftig der Leistungsempfänger der Schuldner der Umsatzsteuer. Leistungsempfänger ist danach derjenige, der - unabhängig von der konkreten Bauleistung und deren weiterer Verwendung - nachhaltig derartige Bauleistungen erbringt.
Diese Nachhaltigkeit wird dann unterstellt, wenn der Leistungsempfänger eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorlegt, wonach er derartige Leistungen erbringt. Im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens prüft das Finanzamt anhand der bisherigen Umsätze, ob die Nachhaltigkeit gegeben ist. Diese ist für Prüfzwecke des Finanzamts dann gegeben, wenn die Bauleistungen mindestens 10 % seines Weltumsatzes betragen.
Diese „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ ist künftig für den leistenden Unternehmer Legitimation und Rechtssicherheit, dass er in Bezug auf diese von ihm erbrachte Bauleistung/Gebäudereinigung kein Steuerschuldner ist. Nachfolgend soll die Handhabung der „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ kurz zusammengefasst werden:
Ausstellung
Die Bescheinigung wird auf Antrag des Leistungsempfängers vom zuständigen Finanzamt ausgestellt, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist aber auch die Ausstellung von Amts wegen möglich.
Gültigkeit
Das Finanzamt bestimmt auf der Bescheinigung deren Gültigkeit, die längstens drei Jahre besteht.
Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung der Erteilung bzw. gegen die Nichterteilung der Bescheinigung hat der Antragsteller die Einspruchsmöglichkeit nach §§ 347 ff. AO, weil diese Bescheinigung ein Verwaltungsakt ist und die Beschwer nach § 350 AO zumindest in der unzutreffenden bzw. fehlenden Rechtssicherheit zu sehen ist.
Änderung
Die Bescheinigung kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder zurückgenommen werden; die Änderungsmöglichkeiten bestimmen sich nach den abgaberechtlichen Vorschriften.
Wirkung
Der Leistungsempfänger wird Schuldner der Umsatzsteuer, auch wenn er den Nachweis gegenüber dem leistenden Unternehmer nicht verwendet hat. Benutzt der Leistungsempfänger einen gefälschten Nachweis und hat der leistende Unternehmer davon Kenntnis, so wird der Leistende zum Steuerschuldner. Das Gleiche gilt, wenn die Bescheinigung widerrufen oder zurückgenommen wurde und der leistende Unternehmer hiervon Kenntnis hatte.
Handhabung
Der leistende Unternehmer ist nicht berechtigt, in seinen diesbezüglichen Rechnungen, die Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen.
Praxishinweis
Kommen Sie dem großen Andrang und den zwangsläufig schleppenden Bearbeitungsverfahren zuvor und stellen Sie möglichst bald den Antrag auf Erteilung einer Nachhaltigkeitsbescheinigung beim zuständigen Finanzamt. Bereits im ersten Anschreiben an das Finanzamt sollten alle zur Bearbeitung notwendigen Umsatzangaben belegt werden, um sich dadurch zeitraubende Rückfragen zu ersparen.
BMF-Schreiben v. 26.08.2014 - ID 3 - S - 7279/10/10004
Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt Horst Schirrmann