Im Rahmen der Novellierung des steuerlichen Reisekostenrechts hat das BMF am 10.07.2014 den Entwurf eines Schreibens veröffentlicht. Die vorab informierten Wirtschaftsverbände haben nun bis zum 01.08.2014 Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Aus dem Entwurf geht u.a. hervor, dass das BMF die für Arbeitnehmer geltenden Grundsätze weitgehend auch auf Unternehmer anwenden will.
Begriffsbestimmung Betriebsstätte
Einleitend geht der Entwurf auf die Begriffsbestimmung der Betriebsstätte ein. Eine Betriebsstätte ist die von der Wohnung getrennte dauerhafte Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen, d.h. eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Steuerpflichtigen, des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bestimmten Dritten, an der oder von der aus die steuerrechtliche relevante Tätigkeit dauerhaft ausgeübt wird. Eine eigene Verfügungsmacht ist nicht erforderlich, worin auch der Unterschied zur Geschäftseinrichtung im Sinne des § 12 AO liegt. Ein häusliches Arbeitszimmer stellt keine Betriebsstätte dar, wohingegen eine Bildungseinrichtung, die im Rahmen eines betrieblich veranlassten Studiums aufgesucht wird, eine sein kann.
Erste Betriebsstätte
Ein Steuerpflichtiger kann an mehreren Betriebsstätten tätig sein, für jeden Betrieb kann es nach dem Entwurfsschreiben jedoch lediglich eine ortsfeste betriebliche Einrichtung als erste Betriebsstätte geben. Wird die Tätigkeit an mehreren Betriebsstätten ausgeübt, ist die erste Betriebsstätte nach Ansicht des BMF anhand quantitativer Merkmale zu bestimmen. Danach befindet sich die erste Betriebsstätte dort, wo der Steuerpflichtige typischerweise
- arbeitstäglich ähnlich einem Arbeitnehmer oder
- je Woche an zwei vollen Arbeitstagen oder
- mindestens zu einem Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit
tätig wird. Erfüllen mehrere Tätigkeitsstätten diese Kriterien, ist die der Wohnung nächste Tätigkeitsstätte die erste Betriebsstätte. Die Tätigkeiten in den anderen Betriebsstätten stellen damit Auswärtstätigkeiten dar.
Sofern der Steuerpflichtige keine erste Betriebsstätte hat, weil er beispielsweise
- typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seine Arbeiten ausführt oder
- an einer nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtung (z.B. Flugzeug oder Schiff) tätig wird,
kann er sämtliche Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte unbeschränkt abziehen. Falls nach den Auftragsbedingungen dauerhaft derselbe Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet arbeitstäglich aufgesucht wird, kann er die Aufwendungen für Fahrten zu demjenigen Ort, der am nächsten zur Wohnung liegt, lediglich mit der einfachen Entfernung abziehen, die Aufwendungen für Fahrten zu den weitergelegenen Orte hingegen in voller Höhe.
Mehraufwendung bei doppelter Haushaltsführung
Mehraufwendungen für Unternehmer bei doppelter Haushaltsführung wie Aufwendungen für die Zweitwohnung oder Umzugskosten werden wie bei Arbeitnehmern ermittelt.
Praxishinweis
Zwar handelt es sich noch um einen Entwurf des Schreibens, dennoch verschafft er Klarheit, in welche Richtung es gehen wird. Das BMF wendet die für Arbeitnehmer geltenden Grundsätze weitgehend auch auf Unternehmer an. Unklar ist nur, warum für Unternehmer im Gegensatz zu Arbeitnehmern keine Kürzung der Verpflegungspauschalen vorgenommen werden soll.
Auch wenn das Schreiben lediglich Entwurfscharakter hat, können Unternehmer und deren Berater bei Auslegungsfragen auf diesen Entwurf zurückgreifen. Wegen der weitgehenden Übertragung der Grundsätze für Arbeitnehmer auf Unternehmer ist nicht damit zu rechnen, dass die zur Stellungnahme aufgerufenen Verbände entscheidende Argumente vorbringen können, die den Entwurf hinsichtlich der endgültigen Fassung des Schreibens wesentlich ändern werden.
BMF-Entwurf-Schreiben v. 10.07.2014 - IV C 6 - S-2145/10/10005
BMF-Schreiben v. 30.09.2013 - IV C 5 - S-2353/13/10004
Quelle: StB und Fachanwalt für Steuerrecht Scholz