Wann kann das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH gemäß § 40a EStG pauschal besteuert werden? Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass hierbei die sozialrechtlichen Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung („Mini-Job“) entscheidend sind. Demnach scheidet bei einem maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft eine Pauschalbesteuerung aus.
Die Geschäftsführerin einer GmbH, an der sie zu 50 % beteiligt war, erhielt für ihre Geschäftsführertätigkeit eine monatliche Vergütung von 400 €. Diese Vergütung wurde gem. § 40a Abs. 2a EStG pauschal mit 20 % besteuert. Das Finanzamt und das Finanzgericht hielten dies für unzulässig.
Voraussetzung für eine Pauschalierung
Eine pauschale Besteuerung nach § 40a Abs. 2a i.V.m. Abs. 2 EStG ist lediglich für das Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 8a SGB IV möglich. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung i.S.d. § 7 SGB IV darstellt.
Vorliegen einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg bestimmt sich im Rahmen des § 40a Abs. 2a i.V.m. Abs. 2 EStG das Vorliegen eines (geringfügigen) Beschäftigungsverhältnisses allein nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben. Dies leitet das Finanzgericht aus dem Verweis im § 40a EStG auf die Regelungen für geringfügig Beschäftigte im SGB IV ab. Es ist deshalb ohne Bedeutung, ob der Gesellschafter, der für die GmbH gegen Entgelt tätig ist, ggf. Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne (§ 1 LStDV) ist und das Entgelt deshalb Arbeitslohn (§ 2 LStDV) ist. Dies reicht für das Finanzgericht allein jedenfalls nicht aus, um § 40a Abs. 2 EStG anwenden zu können.
Bei der Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Maßstäbe zieht das Finanzgericht die Rechtsprechung der Sozialgerichte heran. Danach kann die Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführer eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sein, auch wenn er als Geschäftsführer Organ der Gesellschaft ist. Maßgeblich ist, ob der Geschäftsführer persönlich abhängig, mithin weisungsgebunden war. Eine solche Abhängigkeit besteht nicht, wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner Gesellschafterstellung maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hatte und damit Einzelweisungen an sich als Geschäftsführer jederzeit verhindern konnte. Eine solche Stellung ist i.d.R. anzunehmen, wenn die Beteiligung des Geschäftsführers mindestens 50 % beträgt.
Folgen der fehlenden sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung
Weil die Geschäftsführerin zu 50 % am Stammkapital der GmbH beteiligt war, ging das Finanzgericht nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen davon aus, dass sie Einzelweisungen gegenüber sich selbst als Geschäftsführerin jederzeit verhindern konnte. Daher verneinte das Finanzgericht eine geringfügige „Beschäftigung“ der Geschäftsführerin und deswegen auch die Voraussetzungen des § 40a Abs. 2 sowie 2a EStG. Eine pauschale Besteuerung war nicht möglich.
Praxishinweis
Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nachvollziehbar hergeleitet. Diese Auslegung führt aber dazu, dass die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht gerade gefördert wird: Lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grundsätze zur Einordnung eines Geschäftsführers als Angestellter weichen teilweise erheblich voneinander ab. Die Entscheidung enthält auch einen gewissen Sprengstoff, denn dass Geschäftsführer einer GmbH lediglich ein geringes Gehalt für ihre Tätigkeit erhalten und dies pauschal versteuert wird, ist eine häufig gewählte Gestaltung.
Das Finanzgericht hat daher zu Recht die Revision zum BFH zugelassen. So kann die Frage, ob § 40a Abs. 2 i.V.m. Abs. 2a EStG auch auf solche Einkünfte anwendbar ist, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Geschäftsführertätigkeit erhält, höchstrichterlich geklärt werden. Im vergangenen Jahr hat bereits das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit einem inzwischen rechtskräftigen Urteil in gleicher Weise entschieden. Unternehmer, deren Geschäftsführer und auch die Berater sollten die weitere Entwicklung in dieser Frage sorgfältig beobachten.
FG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2015 - 11 K 3633/13
FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.02.2014 - 6 K 1485/11
Quelle: Rechtsanwalt und Steuerberater Axel Scholz