Mit Urteil vom 07.11.2007 II R 28/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass regelmäßig keine freigebigen Zuwendungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG -) des Gesellschafters einer GmbH an eine ihm nahestehende Person vorliegen, wenn die GmbH auf Veranlassung des Gesellschafters der nahestehenden Person überhöhte Vergütungen zahlt. Doch könne eine gemischte freigebige Zuwendung im Verhältnis der GmbH zur nahestehenden Person gegeben sein.
Der Ehemann der Klägerin war Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Die Klägerin war freie Mitarbeiterin der GmbH; den Vertrag mit ihr hatte ihr Ehemann als Geschäftsführer der GmbH abgeschlossen. Die Klägerin erhielt für ihre Mitarbeit überhöhte Vergütungen. Diese wurden, soweit sie unangemessen waren, bei der Einkommensteuer des Ehemannes und bei der Körperschaftsteuer der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen der GmbH an den Ehemann behandelt.
Der BFH hatte die Frage zu entscheiden, ob darüber hinaus die überhöhten Vergütungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als freigebige Zuwendungen des Ehemanns an die Klägerin der Schenkungsteuer unterliegen.
Der BFH hat diese Frage verneint. Es fehle an der für eine freigebige Zuwendung erforderlichen Vermögensverschiebung zwischen dem Ehemann und der Klägerin (Ehefrau). Zwar werde ertragsteuerrechtlich die verdeckte Gewinnausschüttung so beurteilt, als hätte der Gesellschafter den in der verdeckten Gewinnausschüttung liegenden Vorteil erhalten und an die nahestehende Person weitergegeben. Doch könne diese auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Form einer Fiktion beruhende ertragsteuerrechtliche Beurteilung nicht auf die Schenkungsteuer übertragen werden.
Nicht zu entscheiden war im Streitfall die Frage, ob in der Zahlung der überhöhten Vergütungen ggf. eine freigebige Zuwendung der GmbH an die Klägerin vorliegt. Dies war nicht Gegenstand des angegriffenen Steuerbescheids. Der BFH hat aber erkennen lassen, dass die überhöhten Vergütungen als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbH an die Klägerin zu beurteilen sein können.
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Quelle: BFH - Pressemitteilung vom 13.02.08