Auf welche Weise müssen im Körperschaftsteuerrecht offene Gewinnausschüttungen bewertet werden? Der BFH hat klargestellt, dass entsprechende Sachausschüttungen einer Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Das gilt auch dann, wenn im Gewinnverwendungsbeschluss der Buchwert angegeben wird. Zudem verstößt § 8b Absatz 3 Satz 1 KStG nach dem BFH nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.04.2018 entschieden, dass die Rückübertragung von Aktien keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Form einer verhinderten Vermögensmehrung darstellt, sondern eine offene Gewinnausschüttung in Form einer Sachausschüttung. Eine solche ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Im aktuellen Fall war eine Stiftung an einer GmbH beteiligt. Die Stiftung hatte zuvor ca. 75 % der Aktien einer AG als freiwilligen Gesellschafterzuschuss in die GmbH eingebracht. Die Gesellschafter der GmbH beschlossen einige Zeit später jedoch, diese Anteile im Wege der Sachausschüttung an die Stiftung zurückzuübertragen, und änderten den Gesellschaftsvertrag der GmbH dahingehend, dass Sachausschüttungen beschlossen werden können.
Nach einer erfolgten Außenprüfung wurde die Rückübertragung der Aktien wie eine Sachausschüttung mit dem gemeinen Wert der Anteile, inkl. einem Paketzuschlag i.H.v. 20 % des Kurswerts, behandelt. Zudem wurde angenommen, dass sich hieraus eine vGA ergeben habe. Die vGA war steuerbefreit, das Finanzamt setzte i.H.v. 5 % dieser vGA nicht abzugsfähige Betriebsausgaben fest und erhöhte das zu versteuernde Einkommen der GmbH.
Dabei begrenzte das in erster Instanz angerufene Finanzgericht Hessen den Hinzurechnungsbetrag aber auf die Wertsteigerung der AG, die sich zwischen der Einbringung und dem Zeitpunkt der Rückübertragung der Aktien auf die Stiftung ergeben hatte, da durch eine Gesetzesänderung ein der Vergangenheit zugehöriges Verhalten nachträglich belastet worden war (Verbot der Rückwirkung). Der BFH hob das Urteil allerdings auf und wies die Klage ab.
Vorliegen einer offenen Gewinnausschüttung
Grundsätzlich kann eine GmbH eine Sachausschüttung beschließen, sofern ihre Satzung dies vorsieht. Dabei ist der auszuschüttende Sachwert in dem Gewinnverwendungsbeschluss anzugeben. Dies führt somit zu einer offenen Gewinnausschüttung und gilt auch dann, wenn im Gewinnverwendungsbeschluss der auszuschüttende Sachwert mit dem Buchwert angegeben wird und damit die sog. Buchwertmethode zur Anwendung kommt.
Bewertung einer offenen Gewinnausschüttung
Da im Körperschaftsteuerrecht eine ausdrückliche Vorschrift über die Bewertung offener Gewinnausschüttungen fehlt, ist nach Ansicht des BFH der gemeine Wert zugrunde zu legen. Denn die Verteilung des Einkommens darf die Ermittlung des Einkommens nicht berühren. Dementsprechend unterliegen offene Gewinnausschüttungen und vGA den gleichen Bewertungsgrundsätzen und die Regelungen zur vGA gehen den Bestimmungen über die Entnahme vor.
Die Rückübertragung der Aktien ist somit als offene Ausschüttung mit dem gemeinen Wert zu bewerten, jedoch nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei. Allerdings sind 5 % als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben hinzuzurechnen.
Kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot
Ferner hat der BFH auch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot gesehen, soweit bei der Berechnung des Hinzurechnungsbetrags sämtliche Wertsteigerungen inklusive stiller Reserven erfasst wurden. Denn soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden, liegt nach Ansicht des BFH lediglich eine unechte Rückwirkung vor, die im vorliegenden Fall gerechtfertigt sei.
Praxishinweis
Der BFH stellt in seiner Entscheidung fest, dass offene Gewinnausschüttungen mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Ebenfalls führt er aus, dass die typisierende Hinzurechnung von 5 % der Veräußerungsgewinne als nicht abziehbare Betriebsausgaben einkommenserhöhend berücksichtigt werden müsse und als unechte Rückwirkung zulässig sei. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Klarstellungen des BFH bei der Bewertung von Ausschüttungen und dem Ansatz der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben beachten.
BFH, Urt. v. 11.04.2018 - I R 34/15
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper