Wenn Ehrenamtler als Mitglieder oder Förderer etwa von Vereinen auf einen Aufwendungsersatz verzichten, kann dies ggf. als sog. Aufwands- bzw. Rückspende steuerlich anerkannt werden. Zunächst gilt in diesen Fällen aber die widerlegbare Vermutung, dass von Anfang an unentgeltliche Leistungen vorlagen. Ein BMF-Schreiben erläutert hierzu die seit dem Jahresbeginn geltenden Verwaltungsvorgaben.
Ehrenamtlich Tätige arbeiten nicht immer ohne Entgelt, sondern sie erhalten oft von ihren Vereinen Aufwandsentschädigungen bzw. Aufwendungsersatz. Wenn nun der Ehrenamtliche auf diese ihm zustehende Aufwandsentschädigung gegen Erteilung einer Spendenbescheinigung verzichtet, dann bestimmen § 10b Abs. 3 Sätze 5 und 6 EStG die Spielregeln für dieses „gemeinnützige“ Verfahren.
Laut BMF-Scheiben vom 25.11.2014 spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Vermutung dafür, dass ehrenamtlich Tätige und Förderer des Zuwendungsempfängers in diesem gemeinnützigen Bereich völlig unentgeltlich arbeiten.
Diese Vermutung ist jedoch widerlegbar - etwa durch schriftliche Aufwendungsersatzvereinbarungen, die geschlossen werden, bevor der Aufwand angefallen ist. Die Wirksamkeit dieser Vorabvereinbarungen - Aufwendungserstattungsanspüche - wird an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Vorstandsbeschlüsse (z.B. Reisekostenersatz)
Der Vereinsvorstand kann derartige Ansprüche dem Tätigen nur dann eröffnen, wenn er selbst diesen Beschluss direkt aus der Satzung ableitet.
Sonstige Ansprüche (z.B. Lohn- oder Honorarforderungen)
Wenn später auf solche sonstigen Ansprüche verzichtet wird, dann sind darüber hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen.
Rückwirkung
Weder die Satzung noch der entsprechende Vorstandsbeschluss können rückwirkend gefasst werden.
Ernsthafte bedingungslose Vereinbarung
Indizien für diese Ernsthaftigkeit können die zeitliche Nähe (bis zu drei Monate) des Verzichts zur Fälligkeit des Anspruchs sein oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des späteren Spendenbegünstigten zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anspruchsvereinbarung.
Beispiel: Hatte der Verein im Zeitpunkt der Vereinbarung des Auslagenersatzes nicht genügend liquide Mittel und hätte er deshalb infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit gar nicht leisten können, fehlt dem Leistungs-Versprechen die Werthaltigkeit. Jedoch ist das Werthaltigkeitsprinzip dann noch erfüllt, wenn sich die finanziellen Verhältnisse im Zeitraum zwischen der Einräumung des Anspruchs und dem Verzicht (das Wort „unverschuldet“ fehlt im BMF-Schreiben) wesentlich verschlechtert hat.
Mittelbereitstellungsbereich
Das BMF verzichtet bezüglich der wirtschaftlichen Liquiditätsbetrachtungsweise - aus Vereinfachungsgründen - ausnahmsweise auf die Festlegung auf einen konkreten Bereich und lässt deshalb - wohl - den Ausgleich zwischen den einzelnen Bereichen der gemeinnützigen Vereine zu.
Beispiel: Bei Zusage des Auslagenersatzes an einen Ehrenamtlichen für eine Tätigkeit im ideellen Bereich waren die „gemeinnützigen Kassen“ leer, jedoch konnte der Verein mit einer gewissen Sicherheit für den Tag der Fälligkeit des Auslagenersatzes bzw. der Honorarforderung aufgrund eines alljährlich gut besuchten Wohltätigkeitsfestes im Bereich des steuerpflichtigen Geschäftsbetriebs die ausreichenden Mittel erwarten.
Die Auslagenersatzvereinbarung ist trotzdem ernsthaft, auch wenn später die Wohltätigkeitsveranstaltung nicht die erwartete Liquidität bringt und der Ehrenamtliche deshalb auf seinen Auslagenersatzanspruch gegen Spendenquittung verzichtet.
Spende als dauerhafte Vermögensminderung
Die Spende darf dem Spender nicht in irgendeiner Form wieder zugutekommen. Wird nämlich dem Spender im Anschluss an seine Spende ein Vermögensvorteil durch den Spendenempfänger zugewendet („Rückspende“ bzw. „Kick-back“), dann hat die Spende letztlich zu keiner wirtschaftlichen Belastung des Spenders geführt, womit die Zahlung nicht als Spende nach § 10b Abs. 3 EStG absetzbar ist.
Als Beispiel verweist das BMF auf einen anschaulichen BFH-Fall (Urt. v. 20.02.1991, XR 191/87): Der Ehemann „spendet“ an einen gemeinnützigen Landschaftsverband, der anschließend das Geld wieder an die Ehefrau zurückzahlt, damit diese eine denkmalgeschützte Burg saniert, die in ihrem Alleineigentum steht.
Fließt an den Spender lediglich Auslagenersatz zurück, ist dies keine steuerschädliche Rückspende, sondern nach § 10d Abs. 3 EStG absetzbar, wenn die vorhergehende Spende nicht bereits in der Auslagenersatzvereinbarung als Bedingung vereinbart war.
Form der Spendenbestätigung
Wenn der Auslagenersatzberechtigte nachträglich auf seinen Anspruch verzichtet, hat der Spendenempfänger auf der Spendenquittung zu bestätigen, dass es sich um einen Verzicht auf die Erstattung der Aufwendungen handelt (bisher war in diesen Fällen eine „Geldspende“ zu bescheinigen).
Angemessenheit des Aufwendungsersatzanspruchs
Verpflichtet sich der gemeinnützige Verein, an den späteren Spender einen unangemessen hohen Auslagenersatz zu zahlen, können sowohl die Auszahlung als auch ein späterer Verzicht zum Verlust der Gemeinnützigkeit des Verzichtsempfängers nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO führen.
Das BMF-Schreiben ist anwendbar ab 01.01.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das alte BMF-Schreiben vom 07.06.1999 weiter.
Praxishinweis
Das BMF hat sich dem Thema „Rückfluss“ und „Rückspende“ diesmal ganz besonders gewidmet; deshalb ist damit zu rechnen, dass künftig der Kreis der von den „Kick-backs“ Begünstigten noch erweitert wird und nicht nur die Ehefrau, sondern auch sonstige Familienangehörige dazugerechnet werden. Deshalb sollte auf diese „Rück- oder Vorspenden“ ganz verzichtet werden, um nicht die entsprechende Steuervergünstigung aufs Spiel zu setzen.
Aber auch bezüglich der Vereinbarungen zur Begründung von Aufwendungsersatzansprüchen sollten rechtzeitig klare Regelungen getroffen werden, die etwa dem Ehrenamtlichen unbedingte Ersatzansprüche zugestehen. Bei Erteilung dieser Zusatzansprüche sollte außerdem auf die momentane Liquidität des gemeinnützigen Vereins bzw. Werthaltigkeit dieses Anspruchs besonders geachtet werden.
BMF-Schreiben v. 25.11.2014 - IV C 4 - S - 2223/07/0010:005
BFH, Urt. v. 20.02.1991 – XR 191/87, BStBl, 1991 II 690
Quelle: Rechtsanwalt und Dipl.-Finanzwirt (FH) Horst Schirrmann