Umsatzsteuer -

Mehrwertsteuer-Digitalpaket: Was ändert sich zum 1. Juli 2021?

Mit der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets treten zum 01.07.2021 wichtige neue Umsatzsteuerregeln für den Versand- und Onlinehandel in Kraft. Unter anderem werden eine einheitliche Liefer- bzw. Umsatzschwelle, das One-Stop-Shop-Verfahren für die Registrierung von Lieferungen und der neue Tatbestand des „fiktiven Reihengeschäfts“ eingeführt. Zudem gibt es Änderungen beim Meldeverfahren.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde der zweite Teil des auf europäischer Ebene beschlossenen Mehrwertsteuer-Digitalpakets verabschiedet. Durch dieses sollen auf nationaler Ebene Regelungen zum Internetversandhandel erweitert bzw. eingeführt werden und zum ersten Mal der Begriff des Fernverkaufs ohne elektronische Schnittstelle aufgenommen werden. 

Nachfolgend sind die wichtigsten der zum 01.07.2021 in Kraft tretenden Änderungen zusammengefasst.

Einheitliche Lieferschwelle im Versandhandel

Die Versandhandelsregelung gem. § 3c Abs. 1 UStG wird zum 01.07.2021 im Hinblick auf die Lieferschwelle gem. § 3c Abs. 4 UStG geändert. Demnach wird § 3c Abs. 1 UStG nur angewendet, wenn die maßgebliche Lieferschwelle von 10.000 € überschritten wird. 

Die vorher von den EU-Staaten individuell festgelegte Lieferschwelle wird nun einheitlich auf 10.000 € festgelegt. Für die Anwendung der Regelung muss die Lieferschwelle nicht für jedes einzelne Land überschritten werden, stattdessen kommt sie bereits zur Anwendung, wenn der Unternehmer Fernverkäufe mit einem Wert von insgesamt mehr als 10.000 € tätigt. 

Als Fernverkauf gem. § 3c Abs. 1 UStG werden Lieferungen an einen Abnehmer, der kein Unternehmer ist und somit auch keinen innergemeinschaftlichen Erwerb i.S.d. § 1a UStG bewirkt, in dem Land besteuert, in dem die Beförderung oder Versendung endet.

One-Stop-Shop-Verfahren

Zur Registrierung von Lieferungen im Versandhandel kann zukünftig einheitlich das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren genutzt werden. 

Dieses bisher nur für spezielle Dienstleistungen mögliche Verfahren wurde bislang als Mini-One-Stop-Shop-Verfahren bezeichnet und wird nun beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für sämtliche Unternehmer, welche entsprechende Dienstleistungen erbringen, geöffnet. 

Durch die wahlweise Teilnahme an diesem Verfahren muss ein Unternehmer sich nicht mehr zum Zweck der Umsatzbesteuerung in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen, sondern kann zentral beim BZSt seine Fernverkäufe registrieren.

Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in die fiktive Lieferkette

Ab dem 01.07.2021 geht zudem die Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung bestimmter Waren auf den Betreiber des elektronischen Markplatzes gem. § 3 Abs. 3a UStG über. 

Gemäß § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG betrifft dies Lieferungen von einem nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer über eine elektronische Schnittstelle an einen Nichtunternehmer. Die Lieferung muss dazu sowohl im Gemeinschaftsgebiet beginnen als auch enden.

Zudem werden von der Regelung gem. § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG Lieferungen von Gegenständen, welche aus einem Drittland in das übrige Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden und die einen Wert von 150 € nicht überschreiten, umfasst. 

Voraussetzung hierfür ist ebenfalls, dass die Lieferung an einen Nichtunternehmer erfolgt. Die Beförderung oder Versendung des Gegenstands muss durch den Unternehmer oder auf dessen Rechnung erfolgen. Durch § 3 Abs. 3a Satz 2 UStG kann somit grundsätzlich auch ein deutscher Unternehmer von der Regelung erfasst werden.

Bei Erfüllung der Voraussetzungen von § 3 Abs. 3a Satz 1 oder Satz 2 UStG entsteht ein fiktives Reihengeschäft. Die Lieferung wird zunächst zwischen dem im Drittland ansässigen Unternehmer und dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes und anschließend von diesem wiederum an den Endkunden angenommen.

Neue Regelungen für das Besteuerungsverfahren

Zur Registrierung der in- und ausländischen Unternehmer wurden die Vorschriften der §§ 18i bis 18k UStG bereits zum 01.04.2021 eingeführt. Die Frist für die Abgabe der One-Stop-Shop-Erklärung wurde zudem von 20 auf 30 Tage nach Ablauf des Besteuerungszeitraums verlängert. 

Gemäß § 18i UStG können im Drittland ansässige Unternehmer zukünftig ihre an Nichtunternehmer, Kleinunternehmer o.Ä. erbrachten sonstigen Leistungen melden. 

Hingegen können gem. § 18j UStG im EU-Raum ansässige Unternehmer an Nichtunternehmer, welche in einem anderen EU-Staat ansässig sind, erbrachte Leistungen registrieren. 

Zudem können gem. § 18k UStG zukünftig sowohl Drittlandsunternehmer als auch EU-Unternehmer den Fernverkauf von Waren mit einem Maximalwert von 150 € melden. Der Gegenstand muss dazu aus einem Drittlandsgebiet eingeführt worden sein.

Für weitergehende Aspekte verweisen wir auf das Schreiben des BMF vom 01.04.2021 (III C 3 - S 7340/19/10003 :022).

Praxishinweis

Das neue Anmeldeverfahren kann eine Erleichterung für Unternehmen darstellen, da eine Registrierung nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einzeln erforderlich ist. Zudem kann durch die einmalige Abgabe pro Quartal Verwaltungsaufwand eingespart und die Steuer erst später abgeführt werden.

Die Betreiber der elektronischen Schnittstellen (Marktplätze) sind von der Regelung des § 3 Abs. 3a UStG betroffen und sollten potentielle Reihengeschäfte identifizieren. Insbesondere die Prüfung des Warenwerts dürfte sich dabei als kritisch herausstellen, daher sollten vorab entsprechende Vorkehrungen getroffen werden.

BMF-Schreiben v. 01.04.2021 - III C 3 - S 7340/19/10003 :022

JStG 2020

 

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2021-04-01-USt-Umsetzung-zweite-Stufe-MWSt-Digitalpaket.pdf

Quelle: Christian Kappelmann, Steuerberater, M.A. und Diplom-Finanzwirt (FH)