Wann kann bei falscher Rechtsanwendung des § 13b UStG die Korrektur von Umsatzsteuerbescheiden verlangt werden? Der BFH hat entschieden, dass ein Bauträger, der rechtsirrig meint, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, ohne weitere Voraussetzungen die Korrektur der rechtswidrigen Besteuerung verlangen kann. Das BMF ist bislang noch anderer Ansicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob ein Bauträger, der ursprünglich § 13b UStG irrtümlich unrichtig angewendet hat, nachträglich seinen Irrtum korrigieren kann. Der BFH hat sich dabei einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) angeschlossen, aber nicht die Ansicht des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) bestätigt.
Sachlage im Streitfall
Ein selbständiger Malermeister vermietete umsatzsteuerfrei Wohnungen, an denen er diverse Instandhaltungsarbeiten durchführen ließ. Er ging zunächst in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung (Abschn. 182a Abs. 11 UStR und Abschn. 13b.1 Abs. 11 AEUStG) von seiner Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG aus, wenn er die Handwerkerleistungen für sein Vermietungsunternehmen bezogen hatte, da die Werkleistungen aus seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister mehr als 10 % seiner insgesamt erzielten Umsätze ausmachten.
Später hielt er dies für unrichtig und beantragte eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide. Unstreitig war, dass die Voraussetzungen des § 13b UStG nicht vorlagen. Eine nachträgliche Änderung lehnte das Finanzamt (FA) jedoch mangels Korrekturnorm ab; die Klage war teilweise erfolgreich.
Änderung der Umsatzsteuer des Bauunternehmers
Besteht ein Anspruch des Bauunternehmers gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung von Umsatzsteuer, kann das FA ihm gegenüber den Umsatzsteuerbescheid gem. § 27 Abs. 19 UStG ändern.
Sind Bauunternehmer und Leistungsempfänger bei einem vor Erlass des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (V R 37/10) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das FA abgeführt, kann dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zustehen.
Dies setzt voraus, dass der Bauträger die Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner die Umsatzsteuer abführen zu müssen.
Insoweit hat der BFH bereits entschieden, dass ein Bauträger, der aufgrund der rechtsirrigen Annahme seiner Steuerschuld als Leistungsempfänger von ihm bezogene Bauleistungen nach § 13b UStG versteuert hat, eine Korrektur dieser rechtswidrigen Besteuerung verlangen kann, ohne dass es darauf ankommt, dass er einen gegen ihn gerichteten Nachforderungsanspruch des leistenden Unternehmers erfüllt oder die Möglichkeit für eine Aufrechnung durch das FA besteht.
Nach Ansicht des BFH weicht er mit dieser Sichtweise nicht von einem jüngeren Urteil des V. Senats des BFH ab. Dieser hatte einen Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer aus § 313 BGB hergeleitet, aber ausdrücklich offengelassen, ob ein Anspruch auf Nachzahlung der Umsatzsteuer nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung besteht. Dies hat der BFH nun bejaht, so wie auch vor kurzem der BGH.
Praxishinweis
Der BFH hat nun für Klarheit gesorgt: Er schließt sich der Sichtweise des BGH an, dass ein Bauunternehmer in den Altfällen nicht nur gegenüber dem Vertragspartner einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer hat, sondern auch gegenüber dem Finanzamt auf Korrektur der Steuerbescheide, wenn in diesen Altfällen § 13b UStG irrtümlich unrichtig angewandt worden ist.
Bauunternehmer, die in Altfällen zu Unrecht von einem Übergang der Steuerschuld ausgegangen sind, können dies nun korrigieren. Es ist zu begrüßen, dass BGH und BFH zu einem abgestimmten Ergebnis gekommen sind. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das BMF dieses Ergebnis akzeptieren wird.
BFH, Urt. v. 23.01.2019 - XI R 21/17
BFH, Urt. v. 27.09.2018 - V R 49/17
BGH, Urt. v. 17.05.2018 - VII ZR 157/17
BFH, Urt. v. 22.08.2013 - V R 37/10
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht