Der BFH hat einen Vorsteuerabzug aus dem Einbau einer Heizungsanlage in ein Mietobjekt abgelehnt. Demnach gilt: Schuldet der Vermieter auch die Versorgung mit Wärme und Warmwasser, stehen seine Kosten für die neue Heizung jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur umsatzsteuerfreien Vermietung, wenn es sich nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert tragen muss.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seiner Entscheidung vom 07.12.2023 (V R 15/21) die Grundsätze für den Vorsteuerabzug bei steuerfreien Leistungen im Rahmen eines Mietverhältnisses weiter konkretisiert.
Sachverhalt im Besprechungsfall
K vermietete ein Haus mit zwei Wohnungen zu Wohnzwecken, wobei sich die Miete aus der Grundmiete, den „kalten“ Betriebskosten sowie den Heizungsbetriebskosten (Heizung und Warmwasser) zusammensetzte.
Für die anfallenden Betriebs- und Heizkosten waren Vorauszahlungen zu leisten. K tauschte die bisherige Heizungsanlage aus und machte erfolglos den Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die neue Heizungsanlage geltend.
Auch der BFH entschied in letzter Instanz, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Entscheidung im Besprechungsfall
Erbringt ein Unternehmer neben steuerpflichtigen Leistungen mit dem Recht auf Vorsteuerabzug ebenso steuerfreie Leistungen, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, so hängt das Recht zum Vorsteuerabzug auch davon ab, ob zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung der hierfür erforderliche Zusammenhang besteht.
Für das Recht auf Vorsteuerabzug müssen jedenfalls die Kosten der Eingangsleistungen in dem Preis der Ausgangsumsätze enthalten sein, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt.
Hängen die Eingangsleistungen hingegen mit steuerfreien Umsätzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Umsätzen zusammen, kommt es nicht zum Vorsteuerabzug.
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.
Dies nimmt der BFH bei den Mietverträgen des K an, da die Kosten für Erwerb und Installation der Heizungsanlage vom Mieter nicht neben der Miete gesondert als Betriebskosten zu tragen waren.
Denn bei einer leitungsgebundenen Wärme- und (Warm-)Wasserversorgung schuldet der Vermieter - anders als bei Strom und ohne dass es insoweit einer gesonderten Vereinbarung bedarf ? die Versorgung mit Wärme, mithin das Vorhalten einer intakten Heizungsanlage und unabhängig von der genauen technischen Ausgestaltung auch die Warmwasserversorgung.
Umfasst die Wohnraumüberlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, sind die Kosten für den Erwerb und die Installation einer Heizungsanlage grundsätzlich Kostenelemente der steuerfreien Vermietung.
Daher besteht für den BFH der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen den Kosten aus Erwerb und Installation der Heizungsanlage und der steuerfreien Vermietung, da diese Kosten als Erhaltungsaufwand auf der Erneuerung der Heizungsanlage beruhen und demgemäß auch nicht auf die Mieter als Kostenelement im Rahmen der Betriebskosten umgelegt wurden. Ein Vorsteuerabzug besteht damit nicht.
Praxishinweis
Der BFH hat seine Grundsätze für den Vorsteuerabzug wie folgt konkretisiert:
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat. Ein Vorsteuerabzug ist damit ausgeschlossen.
BFH, Urt. v. 07.12.2023 - V R 15/21