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Vorsteuervergütung: Kopie einer Rechnungskopie ausreichend?

Im Vorsteuervergütungsverfahren werden im Ausland ansässigen Unternehmern ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet. Der BFH hat entschieden, dass es seit der Neureglung im Jahr 2010 ausreicht, Rechnungen oder Einfuhrbelege als Kopie einer Rechnungskopie elektronisch zu übermitteln. Allerdings hat sich 2015 die Rechtslage für Belege, die Anträgen beizufügen sind, erneut geändert.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.05.2017 bezüglich des Einreichens der erforderlichen Belege zum Vergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer entschieden, dass es ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge betreffend für die Übermittlung auf elektronischem Weg ausreichend ist, Rechnungen oder Einfuhrbelege als Kopie einer Rechnungskopie zu übermitteln. Dies gilt insbesondere auch für die Einhaltung der Antragsfrist nach § 61 Abs. 2 UStDV.

Im aktuellen Fall beantragte ein Unternehmen auf elektronischem Weg die Vergütung von Vorsteuerbeträgen und fügte u.a. Rechnungsdokumente bei, welche als Kopie gekennzeichnet waren. Dabei handelte es sich nicht um Kopien von Originaldokumenten, sondern um Kopien von Rechnungskopien. Daraufhin versagte das für ausländische Vergütungsverfahren zuständige Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Anerkennung der Vorsteuerbeträge.

Dies begründete das BZSt u.a. damit, dass keine eingescannten Originalrechnungen vorlagen. Darüber hinaus habe das Unternehmen den Antrag auch nicht fristgerecht eingereicht, da es lediglich die elektronische Kopie einer Kopie des Rechnungsoriginals eingereicht hat. Nach nur teilweise erfolgreichem Einspruch und anschließender Klage gab das Finanzgericht Köln dem Unternehmen Recht. In der anschließenden Revision bestätigte der BFH diese Auffassung und wies die Revision des BZSt zurück.

Vorsteuervergütungsverfahren von ausländischen Unternehmen

Ausländische Unternehmen, die ihren Sitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, müssen zur Geltendmachung der Vorsteuer Anträge auf Vorsteuervergütung stellen. Diese können ausschließlich auf elektronischem Weg im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Unternehmers eingereicht werden. Seit dem 01.01.2010 werden die Anträge nicht mehr über die bisherigen elektronischen Zugangswege – Formularserver und Telemodul sowie das Formular USt 1 T – übermittelt, sondern sind über ein elektronisches Portal einzureichen.

Anträge müssen dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, bis spätestens 30.09. des Jahres vorliegen, das auf den Erstattungszeitraum folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Dabei hat das betreffende Unternehmen dem Vergütungsantrag Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das dort ausgewiesene Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 € beträgt (bei Kraftstoff mindestens 250 €).

Der BFH hat in seiner Urteilsbegründung ausgeführt, dass es für die elektronische Übermittlung von Rechnungen oder Belegen ausreichend ist, wenn es sich nicht um eine Kopie eines Originals, sondern einer Kopie handelt, da letztlich jede elektronische Kopie eine Kopie des Originals sei. Darüber hinaus habe das BZSt auch immer die Möglichkeit, die Vorlage der Rechnung im Original zu verlangen, falls es begründete Zweifel jedweder Art hat.

Praxishinweis

Der BFH stellt mit diesem Urteil fest, dass es für ab dem 01.01.2010 auf elektronischem Weg einzureichende Rechnungen und Belege ausreichend ist, die Kopie einer Rechnungskopie anzufügen. Dies grenzt sich von der bis Ende 2009 geltenden Rechtslage ab, nach der Rechnungen im Original einzureichen waren.

Steuerpflichtige sollten jedoch beachten, dass ab dem 01.01.2015 bei Entgelten oder Rechnungen oberhalb der Mindestschwellenwerte die Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelege einzuscannen und dem elektronisch zu stellenden Vergütungsantrag beizufügen sind. Falls die erforderliche elektronische Übermittlung von Originalrechnungen und Originaleinfuhrbelegen innerhalb der gesetzlichen Frist unterbleibt, so werden diese nicht berücksichtigt. Inwieweit diese Regelung rechtmäßig ist, hat der BFH noch nicht entschieden.

BFH, Urt. v. 17.05.2017 - V R 54/16

Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper