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Steuerberatung, Verfahrensrecht -

Auskunftsersuchen: Wann darf der Fiskus Dritte befragen?

Wann darf sich das Finanzamt mit einem Auskunftsersuchen unmittelbar an Dritte wenden? Der BFH hat den Möglichkeiten der Finanzbehörden, etwa bei Betriebsprüfungen einen Geschäftspartner des Betroffenen zu befragen, Grenzen gesetzt. Demnach sind Anfragen zunächst an den Steuerpflichtigen selbst zu richten – nur in atypischen Fällen dürfen Sachverhalte unmittelbar bei Dritten aufgeklärt werden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Finanzamt vorgenommene Auskunftsersuchen an Personen, die nicht Beteiligte des Steuerfalls sind, treffen einen sensiblen Bereich und können für den betroffenen Steuerpflichtigen und seinen Geschäftsbetrieb zu nachteiligen Wirkungen führen. Der § 93 Abs. 1 Satz 3 AO bestimmt deshalb, dass andere Personen als die Beteiligten nur dann heranzuziehen sind, wenn eine Sachverhaltsaufklärung bei den Beteiligten selbst zu keinem Ziel führt oder nicht erfolgversprechend ist.

Auskunftsersuchen an Dritte

Im Urteil des BFH vom 29.07.2015 wurden die Anforderungen an ein direktes Auskunftsersuchen an Dritte nun präzisiert. Im Fall hatte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung an eine Geschäftspartnerin des Klägers ein Auskunftsersuchen hinsichtlich der Zahlung von Provisionserlösen gestellt, was bei dieser für Verwunderung sorgte und ohne Erfolg blieb, da die Geschäftspartnerin die Zahlung von Provisionszahlungen verneinte. In den Vorjahren hatte das Finanzamt bereits durch eine Kontrollmitteilung bei einer anderen Geschäftspartnerin des Klägers nicht deklarierte Provisionszahlungen aufgedeckt.

Der Kläger legte, nachdem er durch seine Geschäftspartnerin von dem Auskunftsersuchen erfahren hat, gegen dieses Einspruch ein. Nach Meinung des Klägers bestand kein Grund für ein Auskunftsersuchen an die Geschäftspartnerin. Nach Ansicht des angerufenen Finanzgerichts war das Auskunftsersuchen des Finanzamts als ermessensfehlerhaft anzusehen. Es lagen keine Auffälligkeiten hinsichtlich der Geschäftsbeziehung vor, bei den nicht deklarierten Provisionen in der Vergangenheit habe es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Das Finanzamt legte Revision beim BFH ein.

Der BFH führte aus, dass Auskünfte bei anderen Personen als den Beteiligten grundsätzlich eingeholt werden können, wenn das Finanzamt aufgrund allgemeiner Verdachtsmomente oder allgemeiner Erfahrung diese für die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen erforderlich hält. Das Finanzamt hat in ordnungsgemäßer Ermessensausübung eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob das Auskunftsersuchen an Dritte zum Erfolg führt; es findet eine vorweggenommene Beweiswürdigung statt.

Anfragen zuerst an den Steuerpflichtigen

Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sind jedoch zunächst Anfragen an die Beteiligten zu stellen, bevor sich das Finanzamt an Dritte wenden darf. Das Gesetz schreibt hier eine zwingende Rangfolge vor. Ausnahmen hiervon kann es nach der BFH-Rechtsprechung nur in atypischen Fallgestaltungen geben. Für ihr Tätigwerden bedürfen die Finanzbehörden nach ständiger Rechtsprechung des BFH eines hinreichenden Anlasses. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind unzulässig. Der BFH konnte jedoch im vorliegenden Fall keine atypische Fallgestaltung erkennen. Weder waren die Beteiligten unbekannt (wie im Fall des BFH-Urt. v. 04.10.2006) noch hatte der Kläger die Mitwirkung zur Aufklärung verweigert (wie im Fall des BFH-Urt. v. 30.03.1989).

Lediglich wenn ein Auskunftsersuchen an den Kläger zu keinem Erfolg geführt hätte, hätte das Finanzamt eventuell von einem atypischen Sachverhalt ausgehen können. Jedoch konnte die Finanzbehörde bei ihrer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht aufgrund konkreter Tatsachen davon ausgehen, dass die Mitwirkung des Klägers erfolglos bleiben wird.

Nach Ansicht des BFH besteht außerdem ein Interesse des Klägers daran, das Dritte zunächst nichts über eine laufende Betriebsprüfung und möglicherweise nicht erklärte Provisionserlöse erfahren – dies sieht der BFH als Ausdruck der informationellen Selbstbestimmung des Klägers an. Seine Reputation darf nicht durch Auskunftsersuchen im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts beschädigt werden: Seine Geschäftspartner können den Eindruck bekommen, er würde seine steuerlichen Pflichten vernachlässigen.

Praxishinweis

Das Urteil zeigt auf, dass einem direkten Auskunftsersuchen durch die Rangfolge in § 93 Abs. 1 Satz 3 AO enge Grenzen gesetzt sind. Dies dürfte zumindest dann gelten, wenn der Steuerpflichtige ansonsten als zuverlässig angesehen werden kann. Bei einem grundsätzlich kooperationswilligen Steuerpflichtigen dürfte es demnach für das Finanzamt schwerfallen, von vorneherein von einer Erfolglosigkeit eines an ihn gerichteten Auskunftsersuchens auszugehen.

BFH, Urt. v. 29.07.2015 – X R 4/14
BFH, Urt. v. 04.10.2006 – VIII R 53/04, BStBl 2007 II 227
BFH, Urt. v. 30.03.1989 – VII R 89/88, BStBl 1989 II 537

Quelle: StB, Dipl.-Wirtschaftsjurist Thorsten Wagemann