Haben Sie schon einmal versäumt, Angaben in Ihrer Steuererklärung zu machen, die Sie zuvor bereits gegenüber dem Finanzamt gemacht hatten? Wenn Ihnen solch ein Fehler auffällt, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, ihn der Behörde mitzuteilen. Aber wie ist ein Fall zu handhaben, in dem das Versäumnis weder Ihnen noch dem Finanzamt auffällt und ein fehlerhafter Steuerbescheid bestandskräftig wird?
Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Köln (FG) kürzlich beschäftigt: Auf die Aufforderung des Finanzamts hin war eine Kauffrau von der Einnahmenüberschussrechnung zur Bilanzierung übergegangen und hatte eine Eröffnungsbilanz vorgelegt. Diese wies einen Übergangsgewinn aus. Doch trug die Kauffrau in der später eingereichten Einkommensteuererklärung nur den laufenden Gewinn des Geschäftsjahres ein und das Finanzamt übernahm den Fehler in den Steuerbescheid.
Wie das FG nun bestätigte, kann das Finanzamt einen bestandskräftigen Verwaltungsakt mit Verweis auf eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit berichtigen. Dies gilt auch, wenn der Behörde die angeforderten Angaben bereits vorgelegen haben. Eine offenbare Unrichtigkeit ist ein mechanischer Fehler, der unter Beiziehung der Steuerakten ohne weitere Prüfung erkannt und durch Erlass eines neuen Steuerbescheids berichtigt werden kann: so zum Beispiel ein Zahlendreher. Das Finanzamt hatte die unvollständigen Angaben der Kauffrau übernommen und somit einen Übertragungsfehler gemacht. Dieser steht laut FG einem mechanischen Versehen gleich.
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Quelle: FG Köln - Urteil vom 20.12.06