Bei einer Außenprüfung stellt sich die Frage, wer am Prüfungsverfahren teilnehmen darf. Das Finanzgericht Düsseldorf hat bestätigt, dass Finanzämter die Beteiligung von Gemeindevertretern festlegen können. Gemeinden gehen verstärkt dazu über, Gewerbesteuerprüfer einzuschalten, um ihre Einnahmequelle zu sichern. Bei einer Konkurrenzsituation mit städtischen Unternehmen können Ausnahmen greifen.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich entschieden, dass Finanzämter im Rahmen einer Prüfungsanordnung den Teilnahmewunsch der Gemeinden berücksichtigen und die Anwesenheit kommunaler Bediensteter festlegen können. Die Gemeinden haben demnach ein Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Finanzämter für den Bereich der Realsteuern, so dass die Steuerpflichtigen die Anwesenheit des Gemeindebediensteten dulden und diesem Zutritt zu ihren Geschäftsräumen gewähren müssen.
Im aktuellen Fall ordnete das zuständige Finanzamt die Durchführung einer steuerlichen Außenprüfung, die sich u.a. auf die Gewerbesteuer bezog, bei einem Unternehmen an. In der Prüfungsanordnung wurde dem Unternehmen mitgeteilt, dass die Gemeinde von ihrem Recht auf Teilnahme an der Außenprüfung Gebrauch mache, um in diesem Zusammenhang die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Gewerbesteuer durchzuführen.
Die Rechte der Gemeindebediensteten wurden jedoch auf die Anwesenheit sowie ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsprüfer der Finanzverwaltung beschränkt. Ein aktives Mitwirkungsrecht hätten Gemeindebedienstete demnach nicht.
Gegen diese Prüfungsanordnung wandte sich das Unternehmen vergeblich mit einem Einspruch und machte in der daraus resultierenden Klage geltend, dass die Gemeinde ihr Teilnahmerecht selbst geltend machen müsse. Das FG wies die Klage ab und bestätigte das Recht des Finanzamts zur Anordnung der Teilnahme des städtischen Bediensteten an der Betriebsprüfung.
Teilnahme von Gemeindebediensteten an Außenprüfungen
Grundsätzlichen gehen der Bundesfinanzhof (BFH) und das Bundesverwaltungsgericht in ihrer aktuellen Rechtsprechung bereits davon aus, dass ein Recht auf Teilnahme des Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung gem. § 21 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FVG besteht. Insbesondere wird Gemeinden das Recht auf Teilnahme an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden für den Bereich der Realsteuern zugestanden, so dass die Aufgabe des Steuerpflichtigen gleichermaßen darin besteht, die Anwesenheit des Gemeindebediensteten zu dulden und diesem Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren.
Die Teilnahme von Gemeindebediensteten erweitert weder den Umfang der Außenprüfung noch erhöhen sich die (aktiven) Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen. Es liegt hier lediglich ein Teilnahmerecht und ein Informations- und Auskunftsrecht gegenüber dem Betriebsprüfer vor.
Das FG führte des Weiteren aus, durch den Gemeindebediensteten sei keine Verletzung des Steuergeheimnisses anzunehmen, da zwischen dem betroffenen Unternehmen und der Gemeinde keine Konkurrenzsituation gegeben sei, so dass das Interesse des Steuerpflichtigen an der Vertraulichkeit seiner Daten ausreichend geschützt werde.
Praxishinweis
Das FG hat mit diesem Urteil ein für die Betriebsprüfungspraxis sehr bedeutendes Verfahren gebilligt. Die Städte und Gemeinden gehen vermehrt dazu über, sogenannte Gewerbesteuerprüfer einzuschalten, da die Gewerbesteuer die wichtigste Einnahmequelle der Gemeinden in Deutschland ist. Gegen das Urteil wurde beim BFH unter dem Aktenzeichen III R 9/18 Revision eingelegt.
Betroffene Steuerpflichtige sollten unter Hinweis auf das aktuelle Verfahren vor dem BFH insoweit das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AO beantragen. Falls betroffene Steuerpflichtige jedoch in einer Konkurrenzsituation mit städtischen Unternehmen sein sollten, so kann nach Ansicht des BFH eine Einschränkung des Teilnahmerechts aufgrund einer möglichen Interessenkollision im Einzelfall geboten sein.
FG Düsseldorf, Urt. v. 19.01.2018 - 1 K 2190/17 AO
Quelle: Steuerberater und Dipl.-Volkswirt Volker Küpper