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Verfahrensrecht -

Nachzahlungszinsen: Wie werden Berechnungsfehler korrigiert?

Wie sind Fehler bei der Berechnung des Zinslaufs zu korrigieren? Der BFH hat entschieden, dass Fehler, die ausschließlich den Zinsbeginn und nicht die Steuerfestsetzung betreffen, nicht über die Zinsanpassungspflicht nach § 233a Abs. 5 AO korrigiert werden können, sondern nur über die Änderungsregeln für Steuerbescheide nach §§ 129, 172 ff. AO. Im Streitfall ging es um Folgen einer Außenprüfung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 13.12.2022 (VIII R 16/19) seine Grundsätze zur Korrektur von Zinsberechnungen weiter konkretisiert.

Sachverhalt im Besprechungsfall

Nach einer Außenprüfung setzte das Finanzamt (FA) beim Kläger nachträglich Steuern, u.a. wegen der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags, fest. 

Die dabei anfallenden Nachzahlungszinsen berechnete das FA mit Wirkung ab 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, für welches die Änderung vorgenommen worden war. 

Der Kläger war der Ansicht, dass die Aufhebung des Investitionsabzugsbetrags ein rückwirkendes Ereignis darstelle und die Zinsen erst mit Wirkung ab 15 Monaten nach der Aufhebung festgesetzt werden dürften. Das Finanzgericht folgte dem FA, auch der BFH bestätigte das.

Entscheidung im Besprechungsfall

Grundsätzlich sind Unterschiedsbeträge bei der festgesetzten Einkommensteuer zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, und endet mit Ablauf des Tags, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. 

Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses beruht, beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist. 

Diese Ausnahme sieht der BFH vorliegend aber nicht als einschlägig an. Die Ausnahme verlangt zwar die Anpassung eines bestehenden Zinsbescheids an eine geänderte Steuerfestsetzung, sie betrifft aber lediglich die Höhe der Zinsen und ermöglicht es nicht, einen (vermeintlich) unzutreffenden Zinslauf zu korrigieren, der der Berechnung bereits festgesetzter Nachzahlungszinsen zugrunde liegt.

Dabei kann bei der Neufestsetzung der Zinsen aufgrund der Änderungsvorschrift des § 233a Abs. 5 AO ein gem. § 233a Abs. 2a AO geänderter Zinslauf aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nicht berücksichtigt werden. § 233a Abs. 5 AO eröffnet nur die Möglichkeit zur Korrektur früherer Fehler, die die Höhe der festgesetzten Steuer als Bemessungsgrundlage der Zinsberechnung betreffen. 

Werden in einem Einkommensteueränderungsbescheid Mehr- oder Mindersteuern festgesetzt, ohne dass zugleich in einem geänderten Zinsbescheid die erforderlichen zinsrechtlichen Konsequenzen gezogen werden, dürfen Mehr- oder Minderzinsen, deren Festsetzung bislang versäumt wurde, bei einer späteren Änderung der Einkommensteuerfestsetzung im Rahmen der neuen Zinsfestsetzung nachträglich erfasst werden.

Bei der Zinsfestsetzung in einem Änderungsbescheid können ferner im Rahmen der gem. § 233a Abs. 5 AO angeordneten Hinzurechnung der „festzusetzenden Zinsen“ Zinsbeträge, die unbeschadet ihrer tatsächlichen Festsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften hätten festgesetzt werden müssen, nachträglich berücksichtigt werden. 

Berechnungsfehler, die ausschließlich den Zinsbeginn und nicht die festgesetzte Steuer betreffen, liegen jedoch außerhalb des Anwendungsbereichs der Anpassungspflicht und können nur auf der Grundlage der auf Zinsfestsetzungen anwendbaren Änderungsvorschriften in §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden. 

Die Voraussetzungen dieser allgemeinen Korrekturnormen sind aber nach Ansicht des BFH hier nicht erfüllt, so dass er die Klage abwies.

Praxishinweis

Der BFH hat mit dieser Entscheidung seine Grundsätze zur Änderung von Zinsbescheiden wie folgt konkretisiert: Berechnungsfehler, die den Zinslauf betreffen, können nicht über die Änderungsvorschrift des § 233a Abs. 5 Satz 1 AO, sondern nur auf der Grundlage der gem. § 239 Abs. 1 AO auf Zinsfestsetzungen anwendbaren Regelungen in den §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden. 

Die Entscheidung über das Vorliegen eines rückwirkenden Ereignisses und die Anwendung des § 233a Abs. 2a AO bei der Zinsberechnung ist ohne Bindung an die Einkommensteuerveranlagung zu treffen.

BFH, Urt. v. 13.12.2022 - VIII R 16/19

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