Im Zuge des von der OECD angestoßenen BEPS-Projekts wurde die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) neu gefasst. Damit wird die Verordnung bezogen auf die zuvor geänderten gesetzlichen Vorgaben in § 90 Absatz 3 AO angepasst. Die Anforderungen an eine Verrechnungspreisdokumentation werden dabei verschärft. Betroffen sind Unternehmen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten im Ausland.
In Umsetzung der sogenannten BEPS-Initiative verfolgt die OECD unter anderem die Ziele, durch die Anpassung von Dokumentationsvorschriften für Verrechnungspreise mehr Transparenz zu schaffen und die Übereinstimmung von Verrechnungspreisergebnissen und Wertschöpfungsbeiträgen zu gewährleisten. Die Dokumentation ist dabei dreigliedrig aufgebaut und besteht aus Master-File, Local-File und Country-by-Country-Reporting.
Dies wurde bereits im Rahmen des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ vom 20.12.2016 in § 90 Abs. 3 AO geregelt. Als nächster Schritt der Implementierung in deutsches Recht war vor allem eine Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) notwendig.
Dazu hat der Bundesrat Anfang Juli 2017 der vom Finanzministerium vorgelegten geänderten Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 AO (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV) zugestimmt. Damit gilt diese neue Verordnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen.
Wesentliche Änderungen
Neben etlichen redaktionellen Änderungen, die den Wortlaut der Verordnung an die im Dezember 2016 geänderte Fassung des § 90 Abs. 3 AO anpassen, haben sich auch einige inhaltliche Änderungen ergeben.
- Die GAufzV enthält einen Verweis auf § 1 Abs. 4 AStG, um den Anwendungsbereich der Verordnung auf nahestehende Personen und zu unterstellende schuldrechtliche Beziehungen mit Betriebsstätten zu erstrecken.
- Der Anwendungsbereich der Aufzeichnungspflichten neben den zivilrechtlichen Beziehungen erstreckt sich auf sämtliche Umstände, die für die Vereinbarung von Bedingungen für Geschäftsvorfälle, insbesondere von Verrechnungspreisen, wirtschaftliche Bedeutung haben.
- Der Steuerpflichtige muss auch Aufzeichnungen hinsichtlich des quantitativen Nachweises führen, wie er die Funktionen, Risiken und Vermögenswerte gewichtet.
- Künftig müssen alle wesentlichen immateriellen Werte sowie deren Funktions- und Risikoanalyse in Erweiterung zu immateriellen Wirtschaftsgütern aufgelistet werden.
- Personen, die die für die Geschäftsbeziehungen maßgebenden Entscheidungen tatsächlich treffen, müssen ebenfalls aufgelistet werden.
- Nach der GAufzV sind Steuerpflichtige verpflichtet, den Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung und der bedeutsamen Informationen, die im Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung verfügbar sind und zur Preisbestimmung verwendet werden, aufzuzeichnen.
- Darüber hinaus enthält die GAufzV detaillierte Bestimmungen für die Dokumentation einer datenbankgestützten Bestimmung von Verrechnungspreisen. Die Finanzbehörden müssen Zugriff auf den Datenbestand zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Geschäftsvorfalls haben.
- Für kleinere Unternehmen und Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften gibt es dagegen Erleichterungen. Bei diesen beiden Gruppen wird unterstellt, dass die Pflichten erfüllt sind. Die Einordnung als „kleineres Unternehmen“ ist gekoppelt an die Höhe von Vergütungen für bestimmte Lieferungen und Dienstleistungen mit nahestehenden Personen im Sinne von § 1 Abs. 2 AStG.
Auswirkungen dieser Änderungen
Die Änderungen der GAufzV setzten die Vorgaben der OECD weitgehend um. Allerdings enthält die neue Verordnung einige unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. sämtliche relevanten Umstände; Gewichtung). Durch diese Wortwahl bleibt völlig offen, wie diese Umstände von wirtschaftlicher Bedeutung zu identifizieren sind. Damit bleibt unklar, welche Angaben der Steuerpflichtige aufzuzeichnen hat. Zudem ist eine quantitative Analyse aller Merkmale, die den Preis oder Gewinn erheblich beeinflussen können, praktisch kaum durchführbar.
Die vorgenannten Änderungen werden jedenfalls die administrativen Maßnahmen der deutschen Unternehmen, mithin die internen Verwaltungskosten erhöhen. Vorteilhaft ist dabei aber, dass die Dokumentationspflichten OECD-weit einheitlich sind. Folglich sollte es keine wesentlichen Abstimmungsschwierigkeiten bei Betriebsprüfungen von Konzernen mit internationalen Tätigkeiten mehr geben - vorausgesetzt, die Aufzeichnungen werden grenzüberschreitend einheitlich verfasst und verstanden. Gleiches gilt für die zu wählende Sprache: Die deutsche Finanzverwaltung verlangt primär die deutsche Sprache, während lediglich auf Antrag auch eine andere Sprache - in der Regel Englisch - möglich ist.
Praxishinweis
Die Änderungen der GAufzV sind für alle Konzerne oder Unternehmen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten auch in anderen Staaten relevant. Die Dokumentationspflichten sind verschärft worden, jeder Steuerberater sollte in seinem Mandantenkreis bei solchen Unternehmen überprüfen, ob die vorhandenen Dokumentationen ausreichend sind oder an die neuen Vorgaben angepasst werden müssen.
Verordnung zu Art, Inhalt und Umfang von Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV) v. 12.07.2017, BGBl 2017 I 2367
Quelle: RA und StB Axel Scholz, FA für Steuerrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht