BFH - Beschluß vom 27.03.2001 (VIII B 124/00)
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) aufgeworfen. Dabei kann offen bleiben, [...]