Die Betriebsaufspaltung: steuerliche Auswirkung und Fallbeispiele bei Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften

Bei der Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in selbständige Einheiten aufgespalten, die allerdings personell und wirtschaftlich aneinandergebunden bleiben.

Gesetzlich nicht definiert, bereitet diese Konstruktion vielen Probleme. Dabei ist es wichtig, sich mit Betriebsaufspaltungen auszukennen, da sie einen großen Einfluss auf die steuerliche Betrachtung eines Unternehmens haben, insbesondere im Hinblick auf Gewerbesteuern. Zu unterscheiden ist zwischen der echten und unechten, der umgekehrten, der kapitalistischen und der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. Welche Form der Betriebsaufspaltung vorliegt, hängt vor allem von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft ab.

In den folgenden Fachbeiträgen erfahren Sie alles Wichtige zur Betriebsaufspaltung und ihrer steuerlichen Auswirkung - sowohl bei Personengesellschaften, als auch bei Kapitalgesellschaften. Veranschaulicht wird die Thematik mit zahlreichen Praxis-Beispielen und Fällen aus der Rechtsprechung.

Personengesellschaft: Begründung und Beendigung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung

Mit § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist auch die Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zum Buchwert möglich. Beispiel: Ausgehend davon, dass das Grundstück für die X-KG eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, möchte A das Sonderbetriebsvermögen durch Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung beseitigen.A und X gründen eine GbR, an der X zu 10 % beteiligt ist. A bringt das Grundstück [...]

Hier erfahren Sie mehr zur Begründung und Beendigung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung anhand konkreter Beispielsfälle.

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Personengesellschaft: Betriebsaufspaltung in Bezug zum Sonderbetriebsvermögen II

In den Fällen einer Betriebsaufspaltung aufgrund personeller und sachlicher Verflechtung gehören die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft, die Gesellschafter der Besitz-GmbH & Co. KG halten, zum Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft. Diese steuerrechtlich gebotene Sachbehandlung ist unbestritten. Die Rechtsform der Besitzpersonengesellschaft ist unbeachtlich. Die Anteile gehören auch dann zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Besitzgesellschaft eine GmbH & Co. KG ist. Die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II hat zur Folge, dass auch Dividendenansprüche gegenüber der Betriebskapitalgesellschaft, die aufgrund Ergebnisverwendungsbeschlusses vor Ablauf des Wirtschaftsjahres entstanden, aber noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, in der Sonderbilanz erfolgswirksam aktiviert werden müssen. [...]

In diesem Fachbeitrag erfahren sie alles zur Betriebsaufspaltung, einfach erklärt anhand zahlreicher Schaubilder und Rechtsprechungsverweise.

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BFH - Urteil vom 29.11.2012 (IV R 37/10): Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung

Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebskapitalgesellschaft hat zur Folge, dass sämtliche Einkünfte der im Übrigen nicht gewerblich tätigen Besitzpersonengesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Dies gilt auch dann, wenn eine für sich betrachtet vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft erst aufgrund des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung als eine originär gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254).

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Die Betriebsaufspaltung bei Kapitalgesellschaften

Thematische Einführung: Betriebsaufspaltung bei Kapitalgesellschaften

Unter einer Betriebsaufspaltung wird die Aufteilung eines wirtschaftlich betrachtet einheitlichen Betriebs in zwei oder mehrere rechtlich selbständige Unternehmen verstanden. Bei der klassischen Form der Betriebsaufspaltung sind ein Einzelunternehmen als Besitzgesellschaft und eine Kapitalgesellschaft (meist eine GmbH) als Betriebsgesellschaft miteinander verflochten.[...]

In dieser Einführung werden die verschiedenen Formen der Betriebsaufspaltung präsentiert und die Vor- und Nachteile dargestellt.

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Der praktische Fall: Betriebsaufspaltung bei Kapitalgesellschaften

A verpachtet seit Jahren ein unbebautes Grundstück an die A-GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er ist. Die A-GmbH nutzte das betriebsnotwendige Grundstück zunächst eigenbetrieblich.
Nach einer betrieblichen Neuausrichtung errichtete die A-GmbH auf dem Pachtgrundstück sowie auf einem in ihrem Eigentum stehenden Nachbargrundstück einen zusammenhängenden Gebäudekomplex aus Büro- und Verwaltungsgebäuden. Diese neu errichteten Gebäude verpachtete die A-GmbH nach Fertigstellung an Dritte zur gewerblichen Nutzung. Weitere Tätigkeiten neben der Verpachtung übte die A-GmbH nicht mehr aus. Die Gebäude auf fremdem Grund und Boden stehen im wirtschaftlichen Eigentum der A-GmbH und werden dieser auch bewertungsrechtlich zugerechnet. Die A-GmbH nimmt die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch. [...]

In diesem Fallbeispiel mit Lösung und Abwandlung erfahren Sie, wie sich die Betriebsaufspaltung ganz konkret in der Praxis darstellt.

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Rechtliche Hinweise

Die Rechtsgrundlagen der Betriebsaufspaltung werden heute aus § 15 Abs. 2 , Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG sowie aus der entsprechenden BFH-Rechtsprechung und der umfangreichen Verwaltungsanweisung in H 15.7 Abs. 4-8 EStH gefolgert. Grundlage der sachlichen und personellen Verflechtung sind jeweils die zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen, die sich aus dem Miet- oder Pachtvertrag und aus den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere den Gesellschaftsverträgen, ergeben. [...]

Erfahren Sie hier alle rechtlichen Grundlagen der Betriebsaufspaltung.

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BFH - Urteil vom 11.10.2017 (IX R 51/15): Berücksichtigung des Verlustes aus der Auflösung der Betriebskapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. März 2015 10 K 1107/13 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. Streitig ist die [...]

Urteil zur Betriebsaufspaltung - Hier mehr erfahren.

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BFH - Urteil vom 19.03.2002 (VIII R 57/99): Befreiung von der Gewerbesteuer bei Betriebsaufspaltung

Die Befreiung des Betriebsunternehmens von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 20 GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung nicht auf die Vermietungstätigkeit des Besitzunternehmens. Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück hat eine sachliche Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft zur Folge, wenn das Grundstück für die betrieblichen Zwecke der Betriebsgesellschaft bebaut werden soll. Die sachliche Verflechtung tritt mit Abschluss des Erbbaurechtsvertrages ein. [...]

Urteil zur Betriebsaufspaltung - Hier mehr erfahren.

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