Bei der Betriebsaufspaltung wird ein Unternehmen in selbständige Einheiten aufgespalten, die allerdings personell und wirtschaftlich aneinandergebunden bleiben.
Gesetzlich nicht definiert, bereitet diese Konstruktion vielen Probleme. Dabei ist es wichtig, sich mit Betriebsaufspaltungen auszukennen, da sie einen großen Einfluss auf die steuerliche Betrachtung eines Unternehmens haben, insbesondere im Hinblick auf Gewerbesteuern. Zu unterscheiden ist zwischen der echten und unechten, der umgekehrten, der kapitalistischen und der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung. Welche Form der Betriebsaufspaltung vorliegt, hängt vor allem von der Rechtsform der betreffenden Gesellschaft ab.
In den folgenden Fachbeiträgen erfahren Sie alles Wichtige zur Betriebsaufspaltung und ihrer steuerlichen Auswirkung - sowohl bei Personengesellschaften, als auch bei Kapitalgesellschaften. Veranschaulicht wird die Thematik mit zahlreichen Praxis-Beispielen und Fällen aus der Rechtsprechung.
Mit § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist auch die Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zum Buchwert möglich. Beispiel: Ausgehend davon, dass das Grundstück für die X-KG eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellt, möchte A das Sonderbetriebsvermögen durch Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung beseitigen.A und X gründen eine GbR, an der X zu 10 % beteiligt ist. A bringt das Grundstück [...]
Hier erfahren Sie mehr zur Begründung und Beendigung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung anhand konkreter Beispielsfälle.
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In den Fällen einer Betriebsaufspaltung aufgrund personeller und sachlicher Verflechtung gehören die Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft, die Gesellschafter der Besitz-GmbH & Co. KG halten, zum Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft. Diese steuerrechtlich gebotene Sachbehandlung ist unbestritten. Die Rechtsform der Besitzpersonengesellschaft ist unbeachtlich. Die Anteile gehören auch dann zum Sonderbetriebsvermögen II, wenn die Besitzgesellschaft eine GmbH & Co. KG ist. Die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II hat zur Folge, dass auch Dividendenansprüche gegenüber der Betriebskapitalgesellschaft, die aufgrund Ergebnisverwendungsbeschlusses vor Ablauf des Wirtschaftsjahres entstanden, aber noch nicht zur Auszahlung gelangt sind, in der Sonderbilanz erfolgswirksam aktiviert werden müssen. [...]
In diesem Fachbeitrag erfahren sie alles zur Betriebsaufspaltung, einfach erklärt anhand zahlreicher Schaubilder und Rechtsprechungsverweise.
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Die Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Betriebskapitalgesellschaft hat zur Folge, dass sämtliche Einkünfte der im Übrigen nicht gewerblich tätigen Besitzpersonengesellschaft als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Dies gilt auch dann, wenn eine für sich betrachtet vermögensverwaltende Tätigkeit einer Personengesellschaft erst aufgrund des Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung als eine originär gewerbliche Tätigkeit zu qualifizieren ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254).
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