Inkrafttreten
Die Änderungen an den Ansatz- und Bewertungsregelungen gilt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände
Gemäß § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB gilt für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, die nach dem 31.12.2015 aktiviert werden, eine pauschale Abschreibung über 10 Jahre, sofern eine Schätzung der Nutzungsdauer zu keinen Ergebnissen führt (Ausnahmefall).
Geschäfts- oder Firmenwert
Gleiches gilt für erworbene Geschäfts- oder Firmenwerte, die aus Unternehmenserwerben stamme. § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB überträgt die pauschale Abschreibung über 10 Jahre auf sie, sofern auch hier keine verlässliche Schätzung der Nutzungsdauer möglich ist.
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Änderung der Anschaffungskosten
Neu in § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB ist eine Absetzung der Anschaffungspreisminderung, die den entsprechenden Vermögensgegenständen einzeln zugeordnet werden können.
Beachten Sie:
Strittig ist nun, ob damit Boni nicht mehr abzugsfähig sind und daher als Ertrag oder Aufwandsminderung zu erfassen wären – denn der Gesetzgeber wollte mit dem BilRUG eigentlich keine umfassenden Eingriffe in die Praxis vornehmen.
Vor diesem Hintergrund wäre ein Bonus daher auch weiterhin abzugsfähig, sofern er durch eine nachvollziehbare Schlüsselung zugerechnet werden kann.
Neue Gewinnausschüttungssperre
Zusätzlich zur bereits bestehenden Ausschüttungssperre in § 268 Abs. 8 HGB wird eine weitere Sperre in § 272 Abs. 5 HGB eingeführt. Diese gilt für phasengleich vereinnahmte Gewinne ohne rechtlichen Anspruch – da aber in Deutschland ohne einen Anspruch gar keine Gewinne aus Beteiligungen vereinnahmt werden dürfen, hat diese Regelung auch keinen praktischen Anwendungsfall.