Inkrafttreten
Die Änderung gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Grundsätzliche Übernahme der Änderungen des Einzelabschlusses
Auch im Konzernabschluss sind die grundsätzlichen Angaben notwendig (§ 297 Abs. 1a HGB). Ebenfalls ist in der GuVk kein Ausweis von außerordentlichen Posten mehr gefordert (§ 298 i.V.m. § 275 HGB).
Die Anhangänderungen und -erweiterungen werden weitestgehend in den Konzernanhang übernommen.
Kostenloser Download
Gratis-Spezialreport zum BiLRUG
Bringen Sie sich jetzt auf den aktuellen Stand: In unserem Spezialreport finden Sie alle wesentlichen Änderungen nach BilRUG praxisorientiert aufbereitet!
Hier klicken und jetzt gratis anfordern!
Befreiungsregelungen neu gefasst (§§ 291 und 292 HGB)
Die Konzernabschlussbefreiungsverordnung wird in § 292 HGB aufgenommen, ohne dass es daraus substanzielle Änderungen gegenüber der bisherigen Handhabung geben würde.
IFRS-Konzernabschlüsse werden nun explizit als gleichwertig für die befreiende Wirkung eines übergeordneten Konzernabschlusses eingestuft.
Außerdem wird klargestellt, dass ein Konzernabschluss mit einem Versagungsvermerk nicht befreiend wirken kann.
Ausweiswahlrecht in der Konzernbilanz gestrichen
Es erfolgt keine Zusammenfassung der Vorräte in einem Posten (Streichung § 298 Abs. 2 HGB). Somit besteht auch im Konzernabschluss die Notwendigkeit der Unterteilung der Vorräte in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Leistungen, fertige Erzeugnisse und Waren sowie geleistete Anzahlungen.
Kapitalkonsolidierung (§ 301 Abs. 2 HGB)
Zeitpunkt der Ermittlung der Wertansätze von Tochterunternehmen bleibt grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem das Tochterunternehmen ein solches geworden ist.
Für die Ausnahmefälle einer erstmaligen Konzernabschlussaufstellung oder der erstmaligen Einbeziehung eines Tochterunternehmens (da es zuvor aufgrund von Wahlrechten in § 296 HGB nicht konsolidiert wurde) ist jetzt ein Wahlrecht eingeführt worden, entweder den Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung zu nehmen – oder aber den Zeitpunkt, an dem das Tochterunternehmen ein solches geworden ist, wobei letztgenanntes im Konzernanhang anzugeben ist.
Anteile anderer Gesellschafter (§ 307 HGB) werden umbenannt und sind nun (analog zu den FRS) als nicht beherrschende Anteile zu bezeichnen.
Auflösung eines passivischen Unterschiedsbetrags (§ 309 Abs. 2 HGB)
Die Möglichkeit der erfolgswirksamen Auflösung wird neu gefasst. Diese ist möglich, soweit dies den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entspricht.
Dies ist wenig hilfreich, galt dies doch bisher schon so. Eine konkrete Auslegung mit der Vermutung, dass bei einer Einhaltung nicht gegen die GoB verstoßen wird, kommt aber mit dem verabschiedeten neuen DRS 23.
At Equity-Bewertung
Nach § 312 Abs. 5 HGB sind Zwischenergebnisse aus Geschäften mit assoziierten Unternehmen unter Beachtung latenter Steuerwirkungen zu eliminieren, soweit die für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalte bekannt oder zumindest zugänglich sind. Das bisherige explizite Wahlrecht, die Eliminierung beteiligungsproportional vorzunehmen, wurde gestrichen.
Allerdings ist und bleibt es gängige Praxis, die Zwischenergebnisse nur anteilig zu eliminieren.
Konzernlagebericht
Auch im Konzern ist zukünftig von börsennotierten und/oder kapitalmarktorientierten Unternehmen eine Erklärung zur Unternehmensführung basierend auf § 289a HGB abzugeben (§ 315 Abs. 5 HGB). Dazu gehören auch die Angaben zur Setzung und Erreichung der Frauenquote in den obersten beiden Managementebenen.
Da der Konzern von dem Management des Mutterunternehmens geführt wird, dürfte es zu einer weitgehenden Wiederholung der Daten aus dem Einzelabschluss kommen.