Inkrafttreten
Die Änderung gilt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen.
Neue Gliederungsvorgaben
Die Beschreibungen zu Bilanz und GuV im Anhang haben in der Reihenfolge zu erfolgen, in der auch die Nennung der Posten in den Rechenwerken erfolgt.
Weitere explizite Gliederungsvorgaben gibt es nicht.
Folgende Angabepflichten sind entfallen
- Angaben zur Währungsrechnung, § 284 Abs. 2 HGB
- Angaben zur Aufspaltung der Steuer vom Einkommen und Ertrag auf das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und das außerordentliche Ergebnis, § 285 Nr. 6 HGB
Kostenloser Download
Gratis-Spezialreport zum BiLRUG
Bringen Sie sich jetzt auf den aktuellen Stand: In unserem Spezialreport finden Sie alle wesentlichen Änderungen nach BilRUG praxisorientiert aufbereitet!
Hier klicken und jetzt gratis anfordern!
Folgende Angabepflichten wurden geändert
- Angabe von finanziellen Auswirkungen von außerbilanziellen Geschäften und insgesamt Beschränkung der Angaben auf Geschäfte mit wesentlichen Risiken und Vorteilen, § 285 Br. 3 HGB
- Im Geschäftsjahr von Organmitgliedern zurückgezahlte Vorschüsse oder Kredite haben auch erlassene Beträge zu enthalten, § 285 Nr. 9c HGB
- Bei Beteiligungslisten ist nun auf alle Beteiligungen nach § 271 Abs. 1 HGB abzustellen, § 285 Nr. 11 HGB
- Die Abschreibungsdauer der Geschäfts- oder Firmenwerte ist ohne zeitliche Vorgabe zu erläutern, § 285 Nr. 13 HGB
Folgende Angabepflichten sind neu
Angaben über das Bestehen von Genussscheinen oder –rechten, Wandelschuldschreibungen, Optionsscheinen etc. (folglich § 285 Br. 15a HGB). Bisher wurde dies bereits für AG gefordert, muss nun aber aufgrund der europäischen Vorgaben auf alle Kapitalgesellschaften ausgeweitet werden.
Bei latenten Steuerschulden: Zusätzlich zu den unveränderten Erläuterungspflichten nach § 285 Nr. 29 sind die Steuersalden am Ende des Geschäftsjahres und die Veränderungen im Laufe des Jahres zu beziffern, § 285 Nr. 30 HGB.
Jeweils ist nun der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung anzugeben – soweit nicht von untergeordneter Bedeutung, § 285 Nr. 31 HGB. Hier kommt es somit zu einer Ausweitung über die bisher zu erläuternden außerordentlichen Aufwendungen und Erträge hinaus auch auf Beträge von außergewöhnlicher Größenordnung. Dabei sind sowohl große Abweichungen vom bisher für das Unternehmen Üblichen nach oben wie nach unten anzugeben.
Beachten Sie
Wie auch bei der bisherigen Angabepflicht dürfte der Anwendungsbereich eng ausgelegt werden, sodass hohe Anforderungen an die Außergewöhnlichkeit zu stellen sein werden.
Änderungen bei den Erleichterungsregeln für kleine Kapitalgesellschaften
Fortan sind kleine Kapitalgesellschaften nicht mehr befreit von der Angabe der durchschnittlichen Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigen (§ 285 Nr. 7 HGB). Allerdings kann auf die Trennung nach Gruppen von Beschäftigten verzichtet werden.
Neu anzugeben ist der Name des übergeordneten Mutterunternehmens, § 285 Nr. 14 a HGB – dabei kann aber auf die Angabe des Ortes, wo der Konzernabschluss des Mutterunternehmens erhältlich ist, verzichtet werden.
Neufassung der Erleichterungsvorschriften
Anders als die bisherige Befreiung von der Angabe zu außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen haben kleine Kapitalgesellschaften Betrag und Art der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung jetzt anzugeben, § 285 Nr. 31 HGB.
Jedoch wurden dafür die Erleichterungsvorschriften in § 288 Abs. 1 HGB um die folgenden Angaben erweitert, die bei kleinen Kapitalgesellschaften entfallen dürfen:
- Angaben zu Beteiligungen und Unternehmensbeteiligungen als haftendem Gesellschafter, § 285 Nr. 11, 11a, 11b HGB
- Erläuterung der Nutzungsdauer von Geschäfts- oder Firmenwerten, § 285 Nr. 14 HGB
- Angabe zum persönlich haftenden Gesellschafter, § 285 Nr. 15, 15a HGB
- Angaben zu unterlassenen Abschreibungen von Finanzinstrumenten, § 285 Nr. 18 HGB
- Erläuterungen zur Berechnung der Pensionsverpflichtungen, § 285 Nr. 24 HGB
- Angaben zum Sondervermögen, § 285 Nr. 26 HGB
- Angaben zu den Gründen der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme bei Haftungsverpflichtungen, § 285 Nr. 27 HGB
- Angaben zu nicht ausschüttbaren Beträgen, § 285 Nr. 28,HGB
- Angaben zu latenten Steuern, § 285 Nr. 29, 30 HGB
- Angaben zu periodenfremden Erträgen und Aufwendungen, § 285 Nr. 32 HGB
- Erläuterungen von Vorgängen von besonderer Bedeutung nach Abschluss des Geschäftsjahres, § 285 Nr. 33 HGB, und
- Angaben des Vorschlags oder Beschlusses der Ergebnisverwendung, § 285 Nr. 34 HGB.
Änderungen bei Erleichterungsregeln für mittelgroße Kapitalgesellschaften
Für mittelgroße Kapitalgesellschaften kommt es mit Inkrafttreten des BilRUG zu einer Ausweitung der Angabepflichten: Zukünftig sind Angaben zu den Risiken und Vorteilen nicht in der Bilanz erhaltener Geschäfte ab dem Geschäftsjahr 2016 notwendig, § 285 Nr. 3 HGB.
Zudem sind die Angaben zu nahestehenden Personen gem. § 285 Nr. 21 HGB nun auch von mittelgroßen Kapitalgesellschaften außerhalb der Rechtsform der AG notwendig – allerdings beschränkt auf Geschäfte, die direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurde. Darüber hinaus sind fast alle mit dem BilRUG zusätzlich in § 285 HGB eingefügten Angabepflichten zu erfüllen.
Einzig die in § 285 Nr. 32 HGB eingeführte Angabepflicht zu aperiodischen Erträgen und Aufwendungen kann auch weiterhin entfallen.