Einbringungsgeborene Anteile sind in aller Kürze definiert zunächst einmal solche Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die durch die Einbringung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert oder zum Zwischenwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten entstehen. Was die zivilrechtliche, beziehungsweise gesellschaftsrechtliche, aber gerade auch die steuerrechtliche Bewertung dieser einbringungsgeborenen Anteile angeht, gilt es indes sowohl für die Unternehmensleitung, als auch für den diese betreuenden Steuerberater eine Reihe von Gesichtspunkten zu beachten. Ihnen als Steuerberater diese Gesichtspunkte näher zu bringen und Ihr steuerrechtliches Wissen auch in diesem Bereich zu fördern, haben wir uns mit der folgenden Seite zum Ziel gesetzt. Neben diversen Beiträgen finden Sie hier zudem relevante Rechtsprechung zur Thematik. Klicken Sie weiter!
Für denjenigen Fall, dass die Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 UmwStG zu Buchwerten erfolgt, ist dies ohne Realisierung eines Veräußerungsgewinns möglich. Die in diesem Zusammenhang entstehenden sogenannten einbringungsgeborenen Anteile können – insoweit dies unentgeltlich erfolgt – im Rahmen der schenkungssteuerlichen Freibeträge steuerfrei übertragen werden. Einleitend in die Problematik der einbringungsgeborenen Anteile haben wir auf dieser Seite das Wichtigste zum Start in das Thema kompakt zusammengefasst. Klicken Sie hier, um weiterzulesen!
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Für die Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen kommen gleich mehrere Varianten in Betracht. Eine Möglichkeit für die Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen stellt dabei zum Beispiel der Formwechsel einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft dar. Daneben können einbringungsgeborene Anteile durch Verschmelzung einer Personengesellschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwStG mit einer Kapitalgesellschaft entstehen. Dies geschieht indes unabhängig davon, ob es zu einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG oder im Wege durch Neugründung nach § 2 Nr. 3 UmwG erfolgt. Sie wollen mehr zur Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen lesen? Klicken Sie doch gleich hier, um zu unserem Fachbeitrag zu gelangen!
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Die Rechtsfolgen der Entstehung von einbringungsgeborenen Anteilen betreffend, ist, insbesondere was die einbringende Partei angeht, zunächst festzuhalten, dass der durch die aufnehmende Kapitalgesellschaft gewählte Wertansatz nicht nur die Anschaffungskosten für die neuen Geschäftsanteile bestimmt, sondern darüber hinaus auch noch den Veräußerungsgewinn des Übertragenden. Welche zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Konsequenzen sich hieraus – gerade für den Einbringenden – ergeben, stellen wir in dem nachfolgenden Beitrag übersichtlich anhand einer Tabelle dar. Klicken Sie hier und lesen Sie mehr!
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Im Zusammenhang mit der Veräußerung einbringungsgeborener Geschäftsanteile hatte der BFH darüber zu urteilen, ob für den Fall, dass ein Anteilseigner, nachdem der Umfang seiner Beteiligung auf 25 v. H. gesunken ist, bei einer Kapitalerhöhung weitere Geschäftsanteile hinzuerwirbt, ohne dass sich der v. H.-Satz seiner Beteiligung ändert, auch der auf diese Anteile entfallende Veräußerungsgewinn gemäß § 17 EStG zu erfassen ist. Zum BFH-Urteil geht es hier!
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Der BFH verhielt sich dazu, inwieweit entgegen Teilziffer 66 des BMF-Schreibens vom 16.06.1978 (BStBl I 1978, 235) eine Gewinnrealisierung auch dann eintritt, wenn stille Reserven von Gesellschaftsanteilen, die durch Sacheinlage gemäß § 20 Abs. 1 UmwStG erworben worden sind, bei einer Kapitalerhöhung unentgeltlich auf junge, nicht durch Sacheinlage erworbene Anteile eines Dritten übergehen.
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Gegenstand dieser Entscheidung des BFH war neben der Frage der Gewerbesteuerfreiheit der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile gemäß § 21 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes, ebenfalls inwieweit § 20 Abs. 1 UmwStG 1977 auch für die sogenannte verschleierte Sachgründung gilt. Zu welchem Ergebnis der BFH hierbei gelangte, lesen Sie mit einem Klick auf der nächsten Seite!
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Das FG München hatte über die richtige Vorgehensweise bei der Besteuerung der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Veräußerung nach § 174 Abs. 4 AO 1977 nach der vom Steuerpflichtigen veranlassten Änderung des Einkommensteuerbescheides des Jahres der Einbringung durch Beurteilung der Einlage von GmbH-Anteilen in eine AG als steuerneutralen Einbringungsvorgang im Sinne des § 20 UmwStG 1977 zu befinden. Zum Urteil des FG München geht es gleich hier!
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Schwerpunkt dieses vom FG Rheinland-Pfalz Sachverhalts war die Frage, ob bei der Ermittlung des Aufgabegewinns die stillen Reserven der Wirtschaftsgüter und des Geschäftswerts, die bei der Veräußerung des Kommanditanteils an die Komplementär-GmbH verdeckt in die GmbH eingelegt worden sind, anzusetzen sind, wenn bei einer GmbH & Co KG der Kommanditanteil an die Komplementär-GmbH, bei der der ausscheidende Kommanditist zugleich Gesellschafter war, zu einem Verkaufspreis von 1,-- DM übertragen wird. Das Urteil aus unserem Bereich „Rechtsprechung zu Einbringungsgeborene Anteile“ gibt es auf dieser Seite. Klicken Sie hier!
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Streitig war hier, inwiefern die Klägerin Gewinne aus dem Verkauf beziehungsweise aus der Einbringung von einbringungsgeborenen Anteilen versteuern muss. Dabei hatte der BFH auch zu beantworten, ob die siebenjährige Sperrfrist des § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 KStG 2002 im Hinblick auf die aus einer (ersten) Einbringung resultierende Steuerverstrickung von Kapitalgesellschaftsanteilen erneut zu laufen begann oder nicht, wenn der Gesellschafter innerhalb der Frist eine weitere Sacheinlage zu einem Wert unterhalb des Teilwerts erbracht hat oder wenn die Anteile zusammengelegt beziehungsweise geteilt worden sind. Zur BFH-Entscheidung geht es gleich hier!
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Unter anderem hatte das FG Münster darüber zu urteilen, inwieweit für die aus der in diesem Fall durchgeführten Einbringung resultierenden einbringungsgeborenen Anteile eine Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 2 in Verbindung mit § 8b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG in Betracht kommt. Zu welchem Ergebnis das FG Münster bei dieser Fragestellung kam und wie es seine Entscheidung begründete, erfahren Sie auf der nächsten Seite. Mit nur einem Klick kommen Sie zu dem Urteil!
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In diesem vom FG Schleswig-Holstein erlassenen Urteil vom 21.03.2018 ging es im Besonderen einerseits um die richtige Bestimmung des Einbringungsgewinns II und andererseits um die nach neuem Recht richtige Besteuerung der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen. Konkret war dabei beispielsweise fraglich, lob der Einbringungsgewinn II gemäß § 22 Abs. 2 UmwStG dann nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die Einbringung der GmbH-Anteile zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre. Wie die Stellungnahme des FG Schleswig-Holstein sich darstellte, erfahren Sie auf der nachfolgenden Seite aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Einbringungsgeborene Anteile“. Klicken Sie hier!
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