Wenn es um die Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen im Einzelunternehmen geht, gibt es für den Einzelunternehmer, wie auch für den diesen betreuenden Steuerberater einige steuerrechtliche sowie erbrechtliche Gesichtspunkte zu beachten, um die Erbauseinandersetzung so interessengerecht und dem Willen der Beteiligten entsprechend zu vollziehen, wie möglich. Um mehr über diese Verbindungen von Steuerrecht und Erbrecht zu erfahren und um dadurch die bestmögliche Beratung Ihres Mandanten zu ermöglichen, klicken Sie gleich hier und lesen Sie sich durch unsere Fachbeiträge und zur Verfügung gestellten Gerichtsentscheidungen. Hier geht es weiter!
In gewissen zeitlichen Grenzen besteht die Möglichkeit, im Nachhinein eine rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung zu treffen. Dabei ist grundsätzlich unter bestimmten zeitlichen Voraussetzungen eine solche rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung ebenfalls mit steuerrechtlicher Wirkung zulässig. Hierfür maßgeblich ist die sogenannte Rückbeziehungsfrist, welche darüber hinaus unter Umständen durch eine Verlängerung ausgeweitet werden kann. Näheres zur Rückwirkende Auseinandersetzungsvereinbarung bei der Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen im Einzelunternehmen erläutern wir auf der folgenden Seite. Klicken Sie weiter!
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Abgesehen von der rückwirkenden Auseinandersetzungsvereinbarung bestehen auch Möglichkeiten, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten in seine letztwillige Verfügung aufnehmen kann, die zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Möchte beispielsweise der Erblasser einem oder mehreren Miterben einzelne Gegenstände oder einen gesamten Betrieb übertragen, kann er dies entweder durch eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 BGB oder durch ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB erreichen. Genauer gehen wir auf diese Gestaltungsalternativen auf dieser Seite ein und geben Ihnen dazu Beispiele zur Veranschaulichung sowie einen Hinweis für Ihre Steuerpraxis. Mit einem Klick geht es weiter!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, ob die von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen Schulden der Erbengemeinschaft insoweit Anschaffungskosten der von ihm übernommenen Nachlassgegenstände, als sie seinen Anteil am Nachlass übersteigen oder nicht. Zur Entscheidung des BFH geht es hier!
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Das FG Bremen hatte unter anderem darüber zu entscheiden, ob der Betrieb bei einer späteren Teilerbauseinandersetzung zwangsweise aufgegeben wird, wenn einer der Miterben die Hofstelle und von den übrigen noch vorhandenen Grundstücken von insgesamt 5,3 ha Teilflächen von 1,8 ha erhält, die restlichen Grundstücke (3,5 ha) auf einen anderen Miterben übertragen werden, dabei ersichtlich auch keine Teilbetriebe übertragen werden und somit keine Möglichkeit mehr besteht, den nunmehr auseinander gerissenen Verpachtungsbetrieb wiederaufzunehmen und fortführen zu können. Das Urteil des FG Bremen finden Sie hier!
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Fraglich und vom FG München zu beantworten war, inwiefern zu den nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Nachlassverbindlichkeiten abziehbaren Kosten nur diejenigen Aufwendungen gehören, die unmittelbar mit der Erfüllung des Erblasserwillens zusammenhängen und nicht auf einem eigenen Willensentschluss des oder der Erben beruhen. Wie das FG München hierzu Stellung nahm, lesen Sie mit einem Klick auf diese Seite!
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Das FG Köln hatte zu klären, inwieweit die Erbengemeinschaft einen Entnahmegewinn erzielt, wenn im Rahmen der Erbauseinandersetzung Wirtschaftsgüter des Betriebs auf einen Miterben in dessen Privatvermögen übertragen werden. Zu welchem Ergebnis das FG Köln dabei gelangte, erfahren Sie auf der nächsten Seite unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen im Einzelunternehmen“.
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Der BFH hatte sich dazu zu verhalten, ob für den Fall, dass eine testamentarische Teilungsanordnung dahingehend zu verstehen ist, dass der Gewinn des einem der Erben zugeteilten Unternehmens von einem vor der Verteilung liegenden Zeitpunkt an dem Übernehmer zustehen soll und sich die Erben dementsprechend verhalten, dies auch steuerlich anzuerkennen. Das Urteil des BFH finden Sie auf der nachfolgenden Seite!
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Der BFH hatte darüber zu befinden, ob solange das im Gesamthandseigentum stehende Unternehmen nach dem Erbfall für Rechnung und Gefahr der Erben geführt wird, die Erben als Mitunternehmer das Unternehmerrisiko tragen oder nicht. Die Entscheidung des BFH haben wir auf der nächsten Seite für Sie bereitgestellt. Mit nur einem Klick geht es zum Urteil!
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Das FG Münster hatte sich dazu zu verhalten, inwiefern für den Fall, dass jemand 50 % erbt, jedoch auf einen erheblichen Teil davon verzichtet und ihn ohne Gegenleistung oder andersartigen Ausgleich einem anderen Miterben zuwendet, es sich dabei um eine steuerbare Schenkung handelt. Zu welchem Ergebnis das FG Münster hierbei gelangte und worauf es dieses stützte, lesen Sie auf der folgenden Seite unseres Bereichs „Rechtsprechung zu Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen im Einzelunternehmen“. Klicken Sie weiter!
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Schwerpunkt dieses Urteils des FG Rheinland-Pfalz vom 16.04.2015 war die Fragestellung, ob die spätere Übertragung des Grundstücks an einen der Miterben bei erfolgter Erbauseinandersetzung nicht mehr grunderwerbsteuerbefreit ist. Um zur Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz aus unserer Sparte „Rechtsprechung zu Erbauseinandersetzung über Betriebsvermögen im Einzelunternehmen“ zu gelangen, klicken Sie gleich hier!
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Hauptgegenstand dieser Entscheidung des FG München war die Frage, inwieweit die im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung angefallenen Kosten für Sachverständige, Gerichts- und Notargebühren sowie Rechtsanwaltskosten steuerlich abzugsfähig sind. Wie das FG München hier entschied und mit welcher Argumentation es sein Ergebnis begründete, lesen Sie auf der nächsten Seite. Klicken Sie hier!
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